Beschluss vom 22.01.2026 -
BVerwG 1 B 3.26ECLI:DE:BVerwG:2026:220126B1B3.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2026 - 1 B 3.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:220126B1B3.26.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 3.26

  • VG Schwerin - 28.09.2023 - AZ: 5 A 1063/23 SN
  • OVG Greifswald - 15.10.2025 - AZ: 4 LB 542/23 OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und Böhmann beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensfehlers (1.), der Divergenz (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 12 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

3 a) Ein Verfahrensmangel ist nicht darin zu sehen, dass das Oberverwaltungsgericht "asylrechtliche[...] Kernfragen nicht inhaltlich geprüft hat, sondern das Verfahren aus formalen Gründen beendet hat". Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Gehörsverstoß im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG.

4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte dieser Pflicht nachgekommen sind. Die Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Insbesondere vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2011 - 1 B 11.11 - juris Rn. 8 und vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D <5 C 10.15 D> - juris Rn. 8 f. m. w. N.).

5 Das Oberverwaltungsgericht hatte sich mit den von dem Kläger aufgeworfenen "asylrechtlichen Kernfragen" inhaltlich nicht zu beschäftigen, weil die Berufung nach seinem insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsstandpunkt nicht innerhalb der in § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO bezeichneten Frist begründet worden und daher bereits unzulässig gewesen ist.

6 b) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch mit ihrem Vorbringen, die formale Zurückweisung der Berufung erschwere in unverhältnismäßiger Weise den Zugang des Klägers zum Gericht.

7 Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges. Zwar darf - hat der Gesetzgeber mehrere Instanzen geschaffen - der Zugang zu ihnen durch die gerichtliche Anwendung und Auslegung des einschlägigen Prozessrechts nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 34 m. w. N.). Art. 19 Abs. 4 GG verlangt indes nicht, dass den Verfahrensbeteiligten von Verfassungs wegen stets die Möglichkeit eröffnet sein müsste, eine - vermeintliche - Verletzung des Verbots der unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zu Rechtsmitteln mit einem Rechtsbehelf geltend machen zu können, zumal dies jedenfalls mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 1 B 36.24 - NVwZ 2025, 611 Rn. 4).

8 Aus materiellen Grundrechten können konkrete normative Folgerungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrensrechts über die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die Verfahrensgrundrechte hinaus nur unter besonderen Umständen und nur dann gezogen werden, wenn sich unzweideutig ergibt, dass andernfalls rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes nicht mehr gewahrt wären (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <298>). Dass in Fällen, in denen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Gewährleistung internationalen Schutzes ist, nur ein Verzicht auf die Monatsfrist für die Begründung einer Berufung den rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernissen hinreichenden Rechtsschutzes gerecht wird, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 1 B 11.11 - juris Rn. 4).

9 2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Dazu ist erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufzeigt, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht.

10 a) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde mit ihrer Rüge, das Oberverwaltungsgericht weiche von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts ab, bei der Beurteilung von Wiedereinsetzungsgründen im Asylverfahren seien die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.

11 Die Zulassung der Revision scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil das Bundesverwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - einen diesbezüglichen Rechtssatz nicht formuliert hat. Es hat in seiner Entscheidung indes darauf hingewiesen, dass ein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, die Versäumung einer Begründungsfrist nicht durch fehlende Rechtskenntnis entschuldigen kann (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - NVwZ 2024, 1261 Rn. 21).

12 Dessen ungeachtet zeigt die Beschwerdebegründung einen von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden entscheidungstragenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts nicht auf. Stattdessen wendet sie sich mit ihrem Vorbringen, es werde verkannt, dass der Kläger und sein Bevollmächtigter subjektiv hätten annehmen dürfen, dass die bereits eingereichten Schriftsätze ausreichend sein könnten, nachdem das Gericht die Zulassung der Berufung darauf gestützt habe, im Stil einer Berufungsbegründung gegen die vermeintlich fehlerhafte Verwerfung der Berufung als unzulässig. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.

13 b) Ebenso wenig wird eine Divergenz in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dadurch dargelegt, dass die Beschwerdebegründung dem angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Sache nach den Rechtssatz entnimmt, das Fehlen einer Vertretungsregelung in einer Anwaltskanzlei stehe einer Entschuldigung der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO auch dann entgegen, wenn der Prozessbevollmächtigte unvorhergesehen erkranke, und diesem andere oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen gegenüberstellt, die in vergleichbaren Fällen Milde hätten walten lassen.

14 Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht den vorstehend formulierten Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern festgestellt, dass eine plötzliche Erkrankung als unverschuldeter Hinderungsgrund anzusehen sein kann, wenn nachgewiesen wird, organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen zu haben. Zum anderen stellt die Beschwerdebegründung dem betreffenden Rechtssatz keinen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichts gegenüber. Das Abweichen von der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts wäre, selbst wenn es vorläge, von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfasst (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 2 B 37.10 - juris Rn. 6).

15 3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

16 a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"[o]b und inwieweit bereits im Zulassungsverfahren eingereichte Schriftsätze eine separate Berufungsbegründung ersetzen können, wenn das Gericht die Berufung ausdrücklich auf Grundlage dieser Schriftsätze zugelassen hat",
rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil die Frage bereits höchstrichterlich beantwortet und daher nicht klärungsbedürftig ist.

17 Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung auf Antrag zu, so wird gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt und bedarf es nicht der Einlegung einer Berufung. Die Berufung ist indes gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO mittels eines gesonderten Schriftsatzes zu begründen. Unterbleibt die Begründung innerhalb der Monatsfrist, so ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig. Das Begründungserfordernis ist keine bloße Förmelei. Mit der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift soll der Berufungskläger vielmehr eindeutig zu erkennen geben, dass er weiterhin die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt. Es genügt deshalb nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen. Nur für den Fall, dass der Berufungsführer bereits in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung erschöpfend zu den Berufungsgründen vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt und seine Berufungsanträge formuliert; in einem solchen Fall wird von ihm nicht verlangt, eine völlig gleichlautende Berufungsbegründungsschrift (nochmals) einzureichen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <120 f.>, Beschlüsse vom 19. Oktober 2009 - 2 B 51.09 - juris Rn. 3 f., vom 18. September 2013 - 4 B 41.13 - juris Rn. 5 f. und vom 29. November 2021 - 2 B 14.21 - juris Rn. 6 f.).

18 b) Einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf auch nicht die Frage,
"[o]b die fehlende Vertretungsregelung in einer Anwaltskanzlei als entschuldigender Grund für die Fristversäumnis anerkannt werden kann, wenn der betroffene Anwalt unvorhergesehen erkrankt und keine Vertretung organisiert wurde".

19 Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht - wie bereits unter 2. b) ausgeführt - den vorstehend formulierten Rechtssatz nicht aufgestellt. Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine plötzliche Erkrankung als unverschuldeter Hinderungsgrund anzusehen sein kann, wenn nachgewiesen wird, organisatorische Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen zu haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 - 6 B 22.08 - juris Rn. 15, vom 11. Juni 2024 - 9 B 7.24 - NVwZ 2024, 1261 Rn. 22 und vom 9. September 2025 - 1 C 1.25 - juris Rn. 12). Diese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht dem angegriffenen Beschluss zugrunde gelegt.

20 c) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch hinsichtlich der Frage,
"ob für [...] Personen [palästinensischer Herkunft aus dem Gazastreifen] Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG bestehen".

21 Insoweit wird schon die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen, ohnehin in erster Linie tatsächliche Gegebenheiten betreffenden Frage in Ansehung der Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht dargelegt.

22 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.