Beschluss vom 22.04.2021 -
BVerwG 4 BN 68.20ECLI:DE:BVerwG:2021:220421B4BN68.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2021 - 4 BN 68.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:220421B4BN68.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 68.20

  • OVG Lüneburg - 29.09.2020 - AZ: OVG 4 KN 118/18

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2020 wird verworfen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/9.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 180 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).

3 Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, weil er sich nicht gegen den richtigen Antragsgegner richte. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob eine nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vorgenommene befristete Zuständigkeitsübertragung mit höherrangigem Recht vereinbar gewesen sei. Sie legt jedoch weder die Klärungsfähigkeit der Frage, noch deren fallübergreifende Bedeutung oder Entscheidungserheblichkeit dar.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.