Beschluss vom 22.04.2026 -
BVerwG 4 VR 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:220426B4VR1.26.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.04.2026 - 4 VR 1.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:220426B4VR1.26.0]
Beschluss
BVerwG 4 VR 1.26
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel beschlossen:
- Der Antrag, den Bebauungsplan "Nenndorf, Grotesche Heide" bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO im Wege einer Zwischenentscheidung vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
1 Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) hat keinen Erfolg.
2 Der Senat entscheidet über den Antrag auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Eine Zwischenentscheidung wäre erforderlich, wenn zu befürchten wäre, dass bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dabei kommt es darauf an, ob bei einem Vollzug des Bebauungsplans schwere und unabwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2020 - 4 VR 6.20 - juris Rn. 2 m. w. N. und vom 14. Dezember 2022 - 4 VR 4.22 - juris Rn. 2).
3 Gemessen daran haben die Antragsteller eine Gefährdung effektiven Rechtsschutzes − auch mit nachgereichtem Schriftsatz vom 21. April 2026 − nicht dargetan.
4 Die Antragsteller zeigen nicht auf, dass nach dem derzeitigen Stand der Bauausführung im Plangebiet ein Leerlaufen des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zu befürchten ist. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist die verkehrliche sowie versorgungs- und entsorgungstechnische Infrastruktur einschließlich der Anlagen zur Oberflächenentwässerung fertiggestellt und der Bebauungsplan insoweit umgesetzt. Diese Maßnahmen haben die Antragsteller nicht zum Anlass genommen, um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan nachzusuchen. Nach Auskunft der Antragsgegnerin werden die Baugrundstücke im Plangebiet seit Mitte November 2025 vergeben. Gegenwärtig sind hiernach für acht Grundstücke notarielle Kaufverträge geschlossen worden, die Eigentumsübertragungen sind überwiegend erfolgt; die Veräußerung sechs weiterer Grundstücke soll in den nächsten Tagen stattfinden. Mit der Veräußerung von Baugrundstücken wird der angegriffene Bebauungsplan aber noch nicht "vollzogen". (Erforderliche) Baugenehmigungen sind nach Kenntnis der Antragsgegnerin bislang nicht erteilt worden. Auch im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass derzeit mit der Errichtung baulicher Anlagen durch einzelne Bauherren − sei es in Umsetzung einer Baugenehmigung, sei es ohne Baugenehmigung im Verfahren nach § 62 NBauO − begonnen wurde und damit konkret zu besorgen wäre, dass die in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet zulässigen Einzel- und Doppelhäuser mit etwa 65 bis 75 Wohneinheiten in einem absehbaren Zeitraum realisiert werden mit der Folge, dass eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr rechtzeitig ergehen könnte.
5 Der allgemeine Hinweis der Antragsteller auf Vorbereitungsarbeiten, insbesondere Erdbohrungen, rechtfertigt keine Zwischenentscheidung. Insoweit ist schon nicht dargelegt, dass diese Maßnahmen zu irreversiblen Zuständen führen. Die Antragsgegnerin hat zudem mit Schriftsatz vom 17. April 2026 erklärt, dass von ihr weder Vermessungsarbeiten noch Bohrungen auf gemeindeeigenen Flächen im Plangebiet aktuell beauftragt oder durchgeführt werden. Dass schwere und unabwendbare Nachteile durch Rodungen drohen, ist ebenso wenig dargetan oder erkennbar. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin handelt es sich bei den Bodenarbeiten im Plangebiet um Maßnahmen zur Erhaltung und Unterhaltung der fertiggestellten Erschließungsanlagen und Infrastruktur (Abfallbeseitigung, Rodung invasiver Arten u. a. Fallopia japonica).
6 Bei dieser Sachlage ist der Erlass der begehrten Zwischenentscheidung nicht geboten.