Beschluss vom 22.05.2006 -
BVerwG 2 B 19.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220506B2B19.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2006 - 2 B 19.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220506B2B19.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 19.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.02.2006 - AZ: OVG 1 A 2465/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 742,40 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein die Revisionszulassung begründender Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

2 Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Diese Rüge erfordert zwar im Hinblick auf § 138 Nr. 3 VwGO keine Darlegungen darüber, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muss jedoch schlüssig erhoben werden. Das erfordert, dass innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert vorgetragen wird, welche - zur Klärung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs geeigneten - Ausführungen der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs gemacht hätte (vgl. u.a. Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 105). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht; es enthält keinerlei Angaben darüber, was der Kläger in der nach seiner Meinung verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Die Beschwerde hätte zudem näher darlegen müssen, dass der Kläger gehindert gewesen ist, alle den geltend gemachten Anspruch begründenden Tatsachen vorzutragen und sich damit ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Das ist offensichtlich nicht der Fall, nachdem dem Kläger durch Schreiben des Berichterstatters beim Oberverwaltungsgericht vom 30. Mai 2005 ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden ist, alle möglicherweise erheblichen Umstände umfänglich schriftsätzlich darzulegen, und darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit einer ergänzenden mündlichen Darstellung bestand.

3 Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, soweit sie eine Verletzung der gemäß § 86 Abs. 3 VwGO für die gesamte Dauer des Verfahrens bestehenden Pflicht rügt, wonach der Vorsitzende darauf hinzuwirken hat, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Diese Rüge genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, angeführt werden, also z.B. die Zeugen und Sachverständigen benannt und die im Einzelnen konkret in ihr Wissen gestellten Tatsachen dargelegt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im Einzelnen auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht oder beruhen kann (vgl. u.a. Beschluss vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17). Die Beschwerde hat auch nicht dargetan, weshalb sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, zumal es in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es hierfür keinen Anlass sehe, und der Prozessvertreter des Klägers in Kenntnis dieser Erwägungen keinen Beweisantrag gestellt hat.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 3 GKG.