Beschluss vom 22.05.2025 -
BVerwG 2 WD 13.25ECLI:DE:BVerwG:2025:220525B2WD13.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025 - 2 WD 13.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:220525B2WD13.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 13.25

  • TDG Nord 1. Kammer - 29.01.2025 - AZ: N 1 VL 4/24


In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch


den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,


den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und


die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke


am 22. Mai 2025 beschlossen:

  1. Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 29. Januar 2025 wird verworfen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I

1 Der Soldat ist in dem unter dem Aktenzeichen N 1 VL 4/24 geführten gerichtlichen Disziplinarverfahren durch Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 29. Januar 2025 aus dem Dienstverhältnis entfernt worden. Das Urteil wurde ihm mit gerichtlichem Begleitschreiben vom 6. Februar 2025 am 8. Februar 2025 zugestellt.

2 Am 10. März 2025 hat der Soldat beim Truppendienstgericht Nord unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen N 1 VL 4/24 gegen den "Bescheid vom 06.02.2025" "Widerspruch" eingelegt und ausschließlich ausgeführt, er möchte unbedingt seine Arbeit behalten. Er bitte um Überprüfung, da er im Glauben sei, falsch beraten worden zu sein.

3 Der Vorsitzende Richter der 1. Kammer hat die Berufung als form- und fristgerecht eingelegt angesehen und die Vorgänge dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen lassen.

4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung des Soldaten nicht den gesetzlichen Begründungserfordernissen zu entsprechen scheine und es beabsichtige, sie als unzulässig zu verwerfen. Dem Soldaten wurde diese Mitteilung am 12. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht, ohne dass binnen der einwöchigen Stellungnahmefrist eine Stellungnahme von ihm einging.

5 Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II

6 Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.

7 1. Da sich die Berufung gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind gemäß § 151 Abs. 7 WDO (n. F.) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden.

8 2. Nach Maßgabe dessen ist die Berufung gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 1 WDO a. F. i. V. m. § 117 WDO a. F. sowie § 116 Abs. 2 WDO a. F. unzulässig.

9 Zwar ist der "Widerspruch" des Soldaten gegen den "Bescheid vom 06.02.2025" in einer seinen Rechtsschutzinteressen Rechnung tragenden Weise als Berufungseinlegung zu deuten, weil er offensichtlich das mit dem erwähnten Begleitschreiben des Truppendienstgerichts übermittelte Urteil vom 29. Januar 2025 angreift; die Berufung ist aber nicht formgerecht eingelegt worden. Die Berufungsschrift vom 10. März 2025 entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 2 WDO a. F. Danach sind die Berufungsanträge zu begründen (§ 116 Abs. 2 Satz 2 WDO a. F.) und es ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden (§ 116 Abs. 2 Satz 1 WDO a. F.). Die Berufungsschrift des Soldaten beschränkt sich jedoch auf die Aussage, er bitte um Überprüfung, weil er glaube, falsch beraten worden zu sein. Ausführungen dazu, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll (in vollem Umfang einschließlich der Feststellungen des Truppendienstgerichts zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung oder nur beschränkt auf die verhängte Maßnahme) und welche Anträge gestellt werden sollen (Freispruch oder mildere Disziplinarmaßnahme), enthält der Schriftsatz nicht. Er enthält durch den pauschalen Hinweis auf eine falsche Beratung auch keine Begründung, weshalb (gerade) deshalb auch das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12.04 - juris Rn. 34 und Beschlüsse vom 18. Januar 1972 - 2 WD 59.71 - BVerwGE 43, 300 <301>, vom 19. April 1999 ‌- 2 WD 12.99 - BVerwGE 113, 329 <330 f.>, vom 24. Mai 2000 - 2 WDB 3.00 , 2 WDB 4.00 - NZWehrr 2001, 77 <78>, vom 11. Februar 2011 - 2 WDB 1.11 - ‌juris Rn. 8 und vom 7. Februar 2022 - 2 WDB 14.21 - juris Rn. 11). Nach Ablauf der Berufungsfrist im März 2025 ist auch keine nachträgliche Begründung mehr möglich (zu § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO a. F.: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 2 WDB 3.00 , 2 WDB 4.00 - NZWehrr 2001, 77 <78>).

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 Satz 1, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO n. F.