Verfahrensinformation

Die Klägerin begehrt für einen Abschnitt ihres mittlerweile abgeschlossenen Studiums der Humanmedizin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu den Förderungsbedingungen für eine Erstausbildung.


Sie ist mongolische Staatsangehörige und erlangte in ihrem Herkunftsland nach vierjährigem Studium im Jahre 2003 den Grad eines Bachelor in der Fachrichtung Business Management. Ein späteres zweijähriges Studium der Medizin schloss sie nicht ab. 2008 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in Deutschland und nahm dort im September 2008 das Medizinstudium auf, um dessen Förderung gestritten wird. Nachdem sie 2012 Mutter eines Kindes wurde, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wurde ihr eine bis Oktober 2015 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ihre nach erfolglosem Antrag und Widerspruchsverfahren auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Juni 2015 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der begehrten Förderung stehe § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen, wonach ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend ist, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Weil dies für den von der Klägerin erlangten Bachelorgrad zutreffe, sei damit der Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine Erstausbildung im Inland verbraucht. Das Oberverwaltungsgericht hat dies im Ergebnis bestätigt und die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, sie könne sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, welche die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG für bestimmte Fallgruppen einschränke (wie z.B. für Spätaussiedler, die vor der Aussiedlung keine Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung hatten). Eine solche Begrenzung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift komme nicht in Betracht, wenn - wie im Fall der Klägerin - die Gründe, welche die Verweisung auf die Auslandsausbildung unzumutbar machten, erst nach Übersiedlung und Aufnahme des Studiums in Deutschland eingetreten seien.


Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer von dem Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision und verfolgt damit ihr Förderungsbegehren weiter.


Beschluss vom 22.06.2016 -
BVerwG 6 B 21.16ECLI:DE:BVerwG:2016:220616B6B21.16.0

Leitsätze:

1. Es ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen daran zu knüpfen, dass sie in Bezug auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsbedingungen übereinstimmen.

2. Das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) steht der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen entgegen, wenn nur eine der beiden zu vergleichenden Prüfungen mit einem spezifischen Bestehensrisiko verbunden ist.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1
    HG NW § 63a Abs. 1 Satz 1

  • VG Arnsberg - 23.04.2014 - AZ: VG 9 K 900/13
    OVG Münster - 16.12.2015 - AZ: OVG 14 A 1263/14

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2016 - 6 B 21.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616B6B21.16.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 21.16

  • VG Arnsberg - 23.04.2014 - AZ: VG 9 K 900/13
  • OVG Münster - 16.12.2015 - AZ: OVG 14 A 1263/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Senat darauf beschränkt, über die Revisionszulassung nur aufgrund derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden, die der Kläger in der Beschwerdebegründung angeführt hat.

2 Der Kläger hat beantragt, verschiedene anderweitig erbrachte Studienleistungen als Ersatz für Prüfungsleistungen in Modulen des Studiengangs "Bachelor of Law" anzuerkennen. Die beklagte Hochschule hat den Antrag unter anderem abgelehnt, soweit der Kläger ein Seminar über "Deutsches und Europäisches Immaterialgüterrecht", das er an einer anderen Universität absolviert hat, als Ersatz für das Modul "Abschlussseminar" anerkannt haben will. Die Klage mit dem Ziel, die Beklagte auch insoweit zur Anerkennung zu verpflichten, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, die Anerkennung richte sich ausschließlich nach § 63a Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (HG NW) in der am 1. Oktober 2014 in Kraft getretenen Fassung. Danach seien Prüfungsleistungen in Studiengängen anderer Hochschulen als Ersatz von Prüfungsleistungen anzuerkennen, sofern kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehe. Diese gesetzliche Regelung vermittle einen Anspruch auf Anerkennung, wenn die anderweitig absolvierte und die zu ersetzende Prüfungsleistung nach Inhalt und Umfang des Prüfungsstoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung gleichwertig seien. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, sei das Erfordernis, eine weitere Prüfungsleistung zu erbringen, unverhältnismäßig.

3 Anderweitig absolvierte Seminare der hier in Rede stehenden Art seien dem Modul "Abschlussseminar" nicht gleichwertig. Dies ergebe sich daraus, dass die Studierenden das Thema der Seminararbeit des Moduls nicht selbst wählen könnten. Es werde ihnen aus der Bandbreite des Themenbereichs des Moduls zugeteilt. Das Seminarthema stelle auch die Grundlage für die Bachelorarbeit dar. Die Anerkennung anderweitig absolvierter Seminare trage der Anforderung des Abschlussseminars, ein nicht selbst gewähltes Thema bearbeiten zu müssen, nicht Rechnung.

4 1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
ob Art. 12 Abs. 1 GG die Anerkennung anderweitiger Prüfungsleistungen als Ersatz für geforderte Prüfungsleistungen bei Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen oder nur bei Identität der Prüfungsaufgaben gewährleiste.

5 Der Kläger trägt vor, durch die Seminararbeit solle die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas nachgewiesen werden. Daher müssten anderweitige Prüfungsleistungen, die diesem Nachweis dienten und nach Art und Umfang vergleichbar seien, unabhängig vom Thema der Arbeit als gleichwertig anerkannt werden.

6 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).

7 a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW dahingehend ausgelegt, dass Studierende die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung als Ersatz für eine Prüfungsleistung, die in der Studien- oder Prüfungsordnung ihrer Hochschule vorgesehen ist, beanspruchen können, wenn beide Prüfungsleistungen gleichwertig sind. Nach dem Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts ist Gleichwertigkeit anzunehmen, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Elementen, d.h. nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung, übereinstimmen. Danach setzt die Ersetzung der vorgeschriebenen durch eine bereits anderweitig absolvierte Prüfungsleistung voraus, dass beide sowohl den gleichen Stoff zum Gegenstand haben als auch unter gleichen Prüfungsbedingungen erbracht werden. Diese Auslegung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW durch das Oberverwaltungsgericht bindet das Bundesverwaltungsgericht, weil es sich bei der ausgelegten und angewandten Vorschrift um irrevisibles Landesrecht handelt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

8 b) Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht die Gleichwertigkeit der Seminararbeit des Moduls "Abschlussseminar" und der anderweitig absolvierten Seminararbeit nicht aufgrund eines Vergleichs des Prüfungsstoffes, d.h. des Themas der Arbeiten, sondern aufgrund der Prüfungsbedingungen verneint. Es hat tragend darauf abgestellt, andere Prüfungsleistungen seien der modularen Seminararbeit bereits deshalb nicht gleichwertig, weil den Studierenden das Thema dieser Arbeit vorgegeben werde. Daraus folgt, dass der Kläger mit der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage die Zulassung der Revision nicht erreichen kann, weil sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Sie befasst sich nicht mit dem tragenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts zur Gleichwertigkeit der Prüfungsbedingungen, sondern mit der Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes und der durch die Prüfung erworbenen Kompetenzen.

9 c) Darüber hinaus kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel daran bestehen, dass die Anerkennungsregelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist:

10 Prüfungen stellen als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar, wenn ihr Bestehen entweder Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder für die Aufnahme oder die Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs ermöglicht oder erleichtert (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72>; BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 21). Berufsbezogene Prüfungen sollen Aufschluss darüber geben, ob die Prüflinge über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die einen Erfolg der Berufsausbildung und eine einwandfreie Berufsausübung erwarten lassen. Es obliegt dem zuständigen Normgeber, diesen Prüfungszweck in Bezug auf den jeweiligen Beruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren Nachweis stellt. Dementsprechend legt er den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren Bestehensvoraussetzungen fest. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verlangt, dass diese Festlegungen in Anbetracht des berufsbezogenen konkretisierten Prüfungszwecks verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Hierfür steht dem zuständigen Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 <24 f. und 29 ff.>; Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - NVwZ 2015, 1444 Rn. 24).

11 d) Dementsprechend umfasst der Einschätzungsspielraum des Normgebers auch Entscheidungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vorgeschriebene Prüfung entbehrlich ist, weil der Prüfling den dadurch zu erbringenden Nachweis berufsbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten bereits anderweitig erbracht hat. Macht der Normgeber den Verzicht auf eine Prüfung vom Bestehen einer anderweitig absolvierten Prüfung abhängig, muss er weiter bestimmen, inwieweit beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen müssen. Auch insoweit schützt Art. 12 Abs. 1 GG die Prüflinge vor unverhältnismäßigen Anforderungen an den anderweitigen Nachweis.

12 Wie unter 1. a) dargelegt, verlangt die Anerkennungsregelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW in der bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht für die Gleichwertigkeit der anderweitig absolvierten mit der vorgeschriebenen Prüfung Übereinstimmung sowohl des Prüfungsstoffes als auch der Art und Weise der Prüfungen, d.h. der hierfür geltenden Bedingungen. Darunter sind diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird (vgl. unter 2.). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass den Studierenden das Thema der modularen Seminararbeit vorgegeben wird. Seine Auffassung, diese Prüfungsbedingung schließe die Anerkennung des vom Kläger absolvierten Seminars als gleichwertiger Ersatz für die modulare Seminararbeit aus, stellt keine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren, weil eindeutig überzogenen Anforderungen an die Gleichwertigkeit. Vielmehr trägt sie der Chancengleichheit der Studierenden Rechnung (nachfolgend unter 2.).

13 2. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) verlangt, dass für vergleichbare Prüfungen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 17.90 - BVerwGE 87, 258 <261 f.>; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 9). Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen möglichst vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten. Jeder Prüfling hat einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52>).

14 Unterschiedliche Prüfungsbedingungen sind mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nur vereinbar, wenn hierfür ein gewichtiger sachlicher Grund besteht und die Ungleichbehandlung keine ungleichen Erfolgschancen nach sich zieht (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212 <218>; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1992 - 6 B 2.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303 S. 217, vom 15. Mai 2014 - 6 B 25.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 419 und vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 10).

15 Unterschiedliche Prüfungsbedingungen liegen vor, wenn einem Teil der Prüflinge der Prüfungsstoff vorgegeben wird, während der andere Teil den Prüfungsstoff wählen kann. Dies führt zu ungleichen Erfolgschancen, weil das spezifische Prüfungsrisiko, das mit der Bearbeitung eines nicht selbst gewählten Stoffes verbunden ist, nur für einen Teil der Prüflinge besteht. Es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeit, den Prüfungsstoff selbst auszuwählen, bessere Chancen eröffnet, die Prüfung zu bestehen und eine gute Note zu erzielen. Entsprechendes muss für die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung als Ersatz für eine Prüfung mit vorgegebenem Prüfungsstoff gelten. Die Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn damit ein spezifisches Prüfungsrisiko vermieden würde.

16 Das Ergebnis der fallbezogenen Gleichwertigkeitsprüfung des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf die Prüfungsbedingungen beider Seminararbeiten ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Auch hat sich der Kläger mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt, insbesondere keine Verfahrensrüge erhoben.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.