Beschluss vom 22.07.2019 -
BVerwG 2 B 25.19ECLI:DE:BVerwG:2019:220719B2B25.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2019 - 2 B 25.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:220719B2B25.19.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 25.19

  • VG Münster - 05.11.2018 - AZ: VG 13 K 7112/17.O
  • OVG Münster - 20.03.2019 - AZ: OVG 3d A 4888/18.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Der ... geborene Beklagte ist Polizeihauptkommissar im Landesdienst. Er wurde im Jahr 2015 durch amtsgerichtliches Urteil wegen Zugänglichmachens kinderpornografischer Schriften und Besitzes jugendpornografischer Schriften zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auf seine Berufung hin hob das Landgericht im Jahr 2017 die erstinstanzliche Entscheidung auf und verurteilte den Beklagten wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornografischer Schriften zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. In der Rechtsmittelbelehrung ist u.a. ausgeführt, dass die Berufung bei dem Verwaltungsgericht einzulegen und zu begründen ist.

2 Gegen das ihm am 14. November 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 2. Januar 2019 hat der Senatsvorsitzende des Oberverwaltungsgerichts die Frist zur Berufungsbegründung bis zum Ablauf des 14. Januar 2019 verlängert; ergänzend wurde auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil und auf § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW aufmerksam gemacht. Am 14. Januar 2019 (nach Dienstschluss) ging die Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht ein.

3 Das Oberverwaltungsgericht (vgl. DVBl. 2019, 1011) hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist entgegen der Vorgabe in § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW nicht beim Verwaltungsgericht, sondern stattdessen beim Oberverwaltungsgericht eingegangen sei. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und lasse keine Auslegung dahingehend zu, dass allein die Einlegung, nicht aber die Begründung beim Verwaltungsgericht erfolgen müsse. Eine Möglichkeit, die Berufung fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht einzulegen oder zu begründen, habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies gelte auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Die im Streitfall erfolgte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ändere hieran nichts; auch für diesen Fall sei keine Ausnahme vorgesehen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ebenfalls nicht zu gewähren. Die Fristversäumnis sei verschuldet, zumal es keine einheitliche Rechtsprechung dahingehend gebe, dass die Berufungsbegründung im Falle einer Fristverlängerung durch den Senatsvorsitzenden des Oberverwaltungsgerichts statt beim Verwaltungsgericht beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden könne; vielmehr sei nach gefestigter Senatsrechtsprechung die Berufungsbegründung auch in einem solchen Fall beim Verwaltungsgericht einzureichen. Ungeachtet ihrer Unzulässigkeit sei die Berufung auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Recht wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

4 2. Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob eine fristgerechte Übersendung der Berufungsbegründung auch an das Berufungsgericht rechtswirksam möglich sei, gestützte Beschwerde ist unbegründet.

5 Bei einem Berufungsurteil, das auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, ist eine Zulassung der Revision nur dann möglich, wenn die Beschwerde hinsichtlich jeder der selbstständig tragenden Begründungen einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund vorträgt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f., vom 2. März 2016 - 2 B 66.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 62 Rn. 6 und vom 23. Mai 2017 - 2 B 51.16 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 7).

6 Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und sie zugleich - selbstständig tragend, nicht lediglich als ergänzenden Hinweis - als unbegründet angesehen. Deshalb hätte die Beschwerde die Ausführungen zur Begründetheit in den Blick nehmen und auch insoweit einen Revisionszulassungsgrund vortragen müssen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob es verfahrensfehlerfrei ist, eine Klage als unzulässig und außerdem als unbegründet abzuweisen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - NVwZ 2019, 649 Rn. 20 ff.).

7 Deshalb kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, ohne dass es einer Prüfung bedarf, ob für die Beantwortung der als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage die Durchführung eines Revisionsverfahrens nötig ist und wie diese Frage zu beantworten ist. Ausnahmsweise sieht sich der Senat gleichwohl zu folgenden Anmerkungen veranlasst:

8 Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass auch nach einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden beim Oberverwaltungsgericht die Berufungsbegründung nur beim Verwaltungsgericht, nicht aber beim Berufungsgericht eingelegt werden könne. Dies ist unzutreffend; Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gegenteil (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2010 - 2 B 66.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 15 Rn. 7 ff. und vom 23. Mai 2017 - 2 B 51.16 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 13). Danach sprechen an Systematik und Normzweck der Regelungen orientierte prozessökonomische Erwägungen für die ausnahmsweise gegebene Möglichkeit der fristwahrenden Einreichung der Berufungsbegründung auch beim Oberverwaltungsgericht in dem Fall, dass der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat.

9 Rechtsfehler der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sind hingegen nicht erkennbar.

10 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.