Beschluss vom 22.10.2014 -
BVerwG 3 B 21.14ECLI:DE:BVerwG:2014:221014B3B21.14.0

Beschluss

BVerwG 3 B 21.14

  • VG Köln - 28.05.2010 - AZ: VG 11 K 475/10
  • OVG Münster - 17.01.2014 - AZ: OVG 16 A 1292/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

2 Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 20. Januar 2010 getroffene Feststellung, dass seine in Polen erworbene Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keine Gültigkeit habe. Der Kläger, dem in Deutschland mehrfach seine Fahrerlaubnisse wegen Trunkenheitsfahrten entzogen worden waren, erwarb am 27. August 2009 in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz der polnische Ort S. eingetragen. Als der Beklagte davon Kenntnis erhielt, stellte er gestützt auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV fest, dass diese Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtige, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers bleibe zwar nicht auf der Grundlage von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, jedoch wegen eines Verstoßes gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die Anerkennung versagt. Nach der vom Senat bei der Gemeinde S. eingeholten Auskunft sei der Kläger dort mit befristeten Aufenthalten vom 31. Januar 2008 bis zum 21. August 2008 und vom 16. Juni 2009 bis zum 14. September 2009 gemeldet gewesen. Damit lägen aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, dass der Kläger im Jahr 2009, dem Jahr der Fahrerlaubniserteilung, seinen ordentlichen Wohnsitz entgegen der Eintragung im Führerschein nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt habe. Die für das Jahr 2009 dokumentierte Aufenthaltsdauer von 91 Tagen reiche für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht aus. Der Kläger habe weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nähere Angaben zu einem längeren Aufenthalt in Polen im Jahr 2009 gemacht.

3 1. Die Rüge, das Berufungsurteil beruhe auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Gericht keine weiteren Erkundigungen dazu eingeholt habe, ob sich der Kläger vor und nach den im Melderegister der Stadt S. ausgewiesenen Zeiten in Polen aufgehalten habe, ist unbegründet. Der geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der auch in den Vorinstanzen anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Berufungsgericht entgegen der Annahme des Klägers auch nicht aufdrängen. Der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - selbst dann noch nicht, als die vom Berufungsgericht eingeholte polnische Meldebescheinigung vorlag - substanziiert geltend gemacht, über die in dieser amtlichen Auskunft angegeben Zeiten hinaus seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen gehabt zu haben. Vielmehr hatte sich der Kläger, was das Berufungsgericht auch berücksichtigen durfte, gegenüber der deutschen Meldebehörde zum 16. Juni 2009 nach S. ab- und zum 1. September 2009 wieder in Deutschland angemeldet. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Aufenthaltsbescheinigung darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30). Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen (a.a.O. Rn. 32).

4 2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

5 Als klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Fragen, ob eine Gesamtaufenthaltsdauer von 295 Tagen, bezogen auf einen Gesamtzeitraum von 20,5 Monaten als ausreichend zur Erfüllung des Wohnsitzprinzips im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG angesehen werden könne oder - insoweit von den konkreten Umständen abstrahierend - ob ein über die Mindestfrist hinausgehender Zeitraum, selbst wenn er unterbrochen sein sollte, nicht gleichwohl die Zielsetzung der 185-Tage-Frist erfüllen könne.

6 Doch fehlt es insofern an der Klärungsbedürftigkeit in einem (weiteren) Revisionsverfahren. Auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung und ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Aufenthaltszeiten des Klägers in Polen unterliegt es keinem Zweifel, dass die Anforderungen, die nach den Artikeln 7 und 12 der Richtlinie 2006/126/EG („3. EU-Führerscheinrichtlinie“) an das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat zu stellen sind, hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder aber - was im Fall des Klägers nicht in Rede stand - nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Beziehungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnen. Ein solches Wohnsitzerfordernis kannte auch bereits die Richtlinie 91/439/EWG („2. EU-Führerscheinrichtlinie“). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. u.a. EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51: „zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins“); davon geht auch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus. Somit ist hier in Bezug auf die geforderte Aufenthaltsdauer auf den 27. August 2009 abzustellen. Daraus folgt zugleich, dass der dem Kläger von der Stadt S. für die Zeit vom 31. Januar 2008 bis zum 21. August 2008 bescheinigte Aufenthalt außer Betracht bleiben muss, der bereits mehr als ein Jahr zuvor beendet war. Soweit der Kläger auf die Zielsetzung der 185-Tage-Frist abstellt, die aus seiner Sicht dazu dient, es der Fahrerlaubnisbehörde zu ermöglichen, ausreichende Erkenntnisse über den Führerscheinbewerber zu sammeln, was im Hinblick auf den zurückliegenden Aufenthalt auch bei ihm möglich gewesen sei, übergeht er, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG für die Bejahung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht nur einen Aufenthalt von 185 Tagen, sondern einen Aufenthalt von 185 Tagen im Kalenderjahr verlangt. Selbst wenn man insofern nicht - wie das Berufungsgericht - allein auf das Jahr 2009 abstellen würde, sondern vom Tag der Fahrerlaubniserteilung als dem maßgeblichen zeitlichen Bezugspunkt 365 Tage zurückrechnete, ergäbe sich für diesen Zeitraum kein Aufenthalt des Klägers in Polen mit einer Dauer von 185 Tagen. Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn man annähme, dass ein ordentlicher Wohnsitz bereits mit dem Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme begründet werden kann, wenn sich eine Person an einem Ort, an dem sie über persönliche und gegebenenfalls zusätzlich über berufliche Bindungen verfügt, in einer Weise niederlässt, die es als gesichert erscheinen lässt, dass sie dort während des Kalenderjahres an 185 Tagen wohnen wird (offen gelassen im Urteil des Senats vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 23). Hinzu kommt, dass die vom Kläger vertretene Auffassung dem Zusammenhang der in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG getroffenen Regelung mit Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie nicht Rechnung trägt; nach dieser Bestimmung kann jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein (vgl. zur Bedeutung dieser Regelung u.a. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691 Rn. 67). Auch aus diesem Grund muss die örtliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis klar und eindeutig abgrenzbar sein. Das aber wäre bei der vom Kläger befürworteten Einbeziehung eines zeitlich deutlich abgetrennten früheren Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat in die 185-Tage-Frist des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht hinreichend gewährleistet.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.