Beschluss vom 22.11.2018 -
BVerwG 2 B 24.18ECLI:DE:BVerwG:2018:221118B2B24.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.11.2018 - 2 B 24.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:221118B2B24.18.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 24.18

  • VG Chemnitz - 21.11.2014 - AZ: VG 3 K 1147/12
  • OVG Bautzen - 09.01.2018 - AZ: OVG 2 A 47/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 292,80 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

2 1. Der Kläger stand bis zu seiner Entlassung aus dem Dienst Ende Februar 2016 als Oberstabsarzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr. Ihm war Mitte 2007 die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung ATB "Arzt Rettungsmedizin" zuerkannt worden. Seit Anfang 2009 wurde er als Truppenarzt auf einem Dienstposten Sanitätsstabsoffizier Arzt/Arzt Rettungsmedizin verwendet und erhielt die Zulage als Rettungsmediziner nach Nr. 11 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes. Mit Bescheid vom 4. April 2012 wurde er mit Wirkung vom 30. März 2012 von der Pflicht zum rettungs-/notfallmedizinischen Kompetenzerhalt entbunden. Zur Begründung wies die Bundeswehr darauf hin, dass der Kläger laut ärztlicher Bescheinigung nicht auslandsdienstverwendungsfähig sei. Die Beklagte lehnte die Weiterzahlung der Zulage mit der Begründung ab, die dienstliche Verpflichtung zur Erhaltung der rettungsmedizinischen Qualifikation sei entfallen. Den Bescheid vom 4. April 2012 hob die Beklagte im Rahmen der Dienstaufsicht mit Verfügung vom 22. Juli 2013 wieder auf; daraufhin wurde dem Kläger rückwirkend die Zulage ab 31. März 2012 bewilligt. Zu einer Auszahlung kam es aber nicht mehr, weil der Bescheid vom 22. Juli 2013 mit weiterem Bescheid vom 4. April 2014 seinerseits aufgehoben wurde. Über die Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid ist bisher noch nicht entschieden worden. Für den Zeitraum von Dezember 2013 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst mit Ablauf Februar 2016 erhielt der Kläger die Zulage als Rettungsmediziner wiederum, nachdem aufgrund ärztlicher Begutachtung seine eingeschränkte Auslandsdienstverwendungsfähigkeit festgestellt worden war. Die auf Zahlung der Zulage als Rettungsmediziner für den Zeitraum von April 2012 bis Ende November 2013 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2012 bis 30. November 2013 die Zulage als Rettungsmediziner zu gewähren. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

3 Im streitgegenständlichen Zeitraum habe der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage erfüllt. Er habe über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügt und sei auch dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet gewesen. Diese dienstliche Verpflichtung des Klägers sei auch nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 4. April 2012 formal von der Pflicht zum rettungs-/notfallmedizinischen Kompetenzerhalt entbunden habe. Eine bestandskräftige Regelung über die Entpflichtung des Klägers für den Zeitraum ab dem 1. April 2012 sei noch nicht erfolgt. Denn der insoweit letzte Bescheid der Beklagten vom 4. April 2014 sei infolge der Beschwerde des Klägers noch nicht bestandskräftig. Die von der Beklagten im Bescheid vom 4. April 2012 ausgesprochene Entpflichtung des Klägers wegen fehlender uneingeschränkter Auslandsverwendungsfähigkeit dürfte sich als rechtswidrig erweisen. Denn die Frage der Auslandsverwendungsfähigkeit sei ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes für die Gewährung der Zulage unerheblich. Der Bescheid vom 4. April 2012 könne schon deshalb nicht zum Wegfall der dienstlichen Verpflichtung des Klägers zum Erhalt der rettungsmedizinischen Qualifikation führen, weil die Beklagte diesen selbst nicht befolgt habe. Denn der Kläger sei unverändert auf einem Dienstposten Arzt Rettungsmedizin unter der Zuerkennung ATB "Arzt Rettungsmedizin" tätig gewesen. Der Kläger sei weiterhin für Tätigkeiten verwendet worden, die die Qualifikation als Rettungsmediziner voraussetzten, und habe auf Anordnung seiner Vorgesetzten in den Jahren 2012 und 2013 an entsprechenden Fortbildungen zur Inübunghaltung teilgenommen. Dementsprechend habe seine Verpflichtung zum Qualifikationserhalt rechtlich und tatsächlich fortbestanden. Die formale Entpflichtung des Klägers stelle sich als rein deklaratorische Feststellung mit dem einzigen Zweck dar, die gesetzliche Regelung zu unterlaufen, um die weitere Gewährung der Zulage entfallen zu lassen. Eine solche Handhabung stelle eine rechtsmissbräuchliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen dar und dürfte sich deshalb als rechtswidrig erweisen. Ein zur Einstellung der Zulage führender Wegfall der dienstlichen Verpflichtung könne hierin nicht gesehen werden.

4 2. Aus den von der Beklagten in der Beschwerdebegründung aufgeführten Gründen, auf deren Prüfung das Revisionsgericht beschränkt ist, kann die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.

5 Die Beklagte sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage,
"ob die Gewährung der Zulage für Rettungsmediziner gemäß Nr. 11 der Vorbemerkung zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage I Bundesbesoldungsgesetz) die Auslandsverwendungsfähigkeit des betreffenden Soldaten voraussetzt."

6 Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil sie sich nur auf eine von mehreren Erwägungen des Berufungsgerichts bezieht, die jeweils eigenständig seine Auffassung tragen, die dienstliche Verpflichtung des Klägers zum Erhalt der rettungsmedizinischen Qualifikation sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 4. April 2012 formal von der Pflicht zum rettungs-/notfallmedizinischen Kompetenzerhalt entbunden habe.

7 Ist eine Berufungsentscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11, vom 20. August 1993 - 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Daran fehlt es hier.

8 Ziff. II Nr. 11 Abs. 1 Buchst. a) der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sieht vor, dass Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, bis zum 31. Dezember 2014 eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten.

9 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass auch im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2012 bis Ende November 2013 die dienstliche Verpflichtung des Klägers zum Erhalt der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin nicht entfallen war. Der Entpflichtungsentscheidung der Bundeswehr vom 4. April 2012 misst das Oberverwaltungsgericht keine rechtliche Bedeutung bei und begründet dies mit mehreren jeweils selbstständig tragenden Erwägungen. Wegen der gegenläufigen Verfügungen der Bundeswehr und der Beschwerde des Klägers gegen den letzten Bescheid vom 4. April 2014 liege noch keine bestandskräftige Regelung über die Entpflichtung vor. Die Entpflichtung des Klägers wegen fehlender uneingeschränkter Auslandsverwendungsfähigkeit dürfte sich als rechtswidrig erweisen, weil eine solche Voraussetzung der Norm nach Wortlaut und Zweck nicht zu entnehmen sei. Der Bescheid vom 4. April 2012 habe die dienstliche Verpflichtung des Klägers zum Erhalt der rettungsmedizinischen Qualifikation allein deshalb nicht entfallen lassen, weil die Bundeswehr diesen Bescheid ungeachtet seiner Rechtmäßigkeit selbst nicht befolgt habe. Die Handhabung der Regelung durch die Bundeswehr sei rechtsmissbräuchlich.

10 Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage befasst sich mit dem Merkmal der Auslandsverwendungsfähigkeit des betroffenen Sanitätsoffiziers mit der Approbation als Arzt, der über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügt. Sie betrifft aber nicht die selbstständig tragende Erwägung des Berufungsgerichts, die Entpflichtung im Bescheid vom 4. April 2012 habe schon deshalb nicht zum Wegfall der dienstlichen Verpflichtung des Klägers zum Erhalt der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin geführt, weil die Beklagte sie selbst nicht befolgt habe. Der Kläger sei ungeachtet des Bescheids vom 4. April 2012 auf seinem bisherigen Dienstposten, der die Qualifikation als Rettungsmediziner voraussetze, verwendet worden und habe auf Anordnung seiner Vorgesetzten in den Jahren 2012 und 2013 entsprechende Fortbildungen mit dem Ziel der Inübunghaltung absolviert.

11 Hinsichtlich dieser Erwägung wird in der Beschwerdebegründung keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Insoweit beschränkt sich die Begründung darauf, der rechtlichen Bewertung des Berufungsgerichts ihre eigene im Stile eines bereits zugelassenen Rechtsmittels entgegenzusetzen.

12 3. Das Berufungsurteil leidet auch nicht an dem von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangel des Verstoßes gegen das aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO folgende Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs.

13 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.).

14 Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Kläger erfülle im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 30. November 2013 entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung der Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner, nicht gegeben. Es kann nicht angenommen werden, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter angesichts des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung vom 18. Januar 2017 und unter Berücksichtigung der nach Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Anspruchsgrundlage vertretbaren Rechtsauffassungen nicht damit zu rechnen hatte, das Oberverwaltungsgericht könnte in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch nach den allgemein anerkannten Methoden zur Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung zu einem vom Urteil des Verwaltungsgerichts abweichenden Ergebnis gelangen.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (Zulage in Höhe von 614,64/Monat für 20 Monate).