Beschluss vom 22.11.2021 -
BVerwG 4 B 31.21ECLI:DE:BVerwG:2021:221121B4B31.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.11.2021 - 4 B 31.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:221121B4B31.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 31.21

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 14.08.2020 - AZ: VG 4 K 1335/19.NW
  • OVG Koblenz - 26.08.2021 - AZ: OVG 8 A 10328/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2021 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung und Bezeichnung der in Anspruch genommenen Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO stellt.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde, die sich im Stil eines zugelassenen bzw. zulassungsfreien Rechtsmittels mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils zu einzelfallbezogenen Fragen des landesrechtlichen und folglich irrevisiblen Denkmalschutzrechts auseinandersetzt, in keiner Weise dar.

3 Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Auch dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Kläger richtet sich stattdessen gegen die dem sachlichen Recht zuzurechnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.