Beschluss vom 22.12.2017 -
BVerwG 2 B 20.17ECLI:DE:BVerwG:2017:221217B2B20.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2017 - 2 B 20.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:221217B2B20.17.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 20.17

  • VG Leipzig - 28.02.2013 - AZ: VG 3 K 887/09
  • OVG Bautzen - 08.12.2016 - AZ: OVG 2 A 625/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Kläger steht als Richter am Arbeitsgericht im Dienste des Beklagten. Im Rahmen eines gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahrens berichtete der Präsident des Landesarbeitsgerichts im Jahre 2009 gegenüber dem Staatsministerium der Justiz im Hinblick auf eine Überlastung des Klägers. In dem Schreiben hieß es über den Kläger, dass dieser dennoch durchgehend den höchsten Kammerbestand habe, liege schlicht an seiner Bequemlichkeit und an der Tatsache, dass er nur diejenigen richterlichen Tätigkeiten erledige, die ihm Spaß machten. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren zum einen Klage zum Verwaltungsgericht und gleichzeitig zum Landgericht - Dienstgericht für Richter; Letzteres stellte mit inzwischen rechtskräftigem Gerichtsbescheid im Jahr 2012 fest, dass die genannte Passage in dem Schreiben des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts unzulässig ist.

2 Die u.a. auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die genannte Passage eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht sei, wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers, in welcher allein diese Feststellung noch streitgegenständlich war, zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Die begehrte Feststellung der Unrichtigkeit der dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ergebe sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil sie allein verwaltungsintern zur Unterrichtung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gedient habe. Äußerungen, welche in einem Gerichtsverfahren oder einem anderen gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren getätigt würden, seien einer gerichtlichen Prüfung nur eingeschränkt zugänglich. Solche Äußerungen könnten in aller Regel nicht mit Ehrschutzklagen abgewehrt werden. Ob ein solches Vorbringen wahr und erheblich sei, solle allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Verfahren (hier das Disziplinarverfahren) geprüft werden. Deswegen fehle in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis. Das gelte umso mehr, als der Kläger seine Rechte innerhalb des Disziplinarverfahrens geltend machen könne. Eine Einschränkung erfahre dieser Maßstab allein bei Schmähkritik, die mit der beanstandeten Äußerung jedoch nicht vorliege.

3 2. Die allein auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht gegeben. Anders als von der Beschwerde angenommen beruht die Entscheidung nicht darauf, dass das Berufungsgericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist.

4 Die Beschwerde führt insoweit aus, das Oberverwaltungsgericht habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger seine Beanstandung im Disziplinarverfahren geltend machen könne. Dies sei deswegen unrichtig, weil das weitere, im Jahr 2008 gegen den Kläger anhängig gemachte Disziplinarverfahren in der Folge des Urteils des Bundesgerichtshofs - Dienstgericht des Bundes - mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden - Dienstgerichtshof für Richter - vom 5. September 2016 eingestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sei demnach kein Disziplinarverfahren mehr anhängig gewesen, in dessen Rahmen der Kläger die streitgegenständliche Äußerung hätte beanstanden können.

5 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 und vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 53 m.w.N.). Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>; Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 2 B 110.15  - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 48 Rn. 8).

6 Auf einem solchen Verstoß beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht. Zwar haben dem Oberverwaltungsgericht - anders als von der Beschwerde angenommen - die Akten des im September 2016 durch das Oberlandesgericht Dresden - Dienstgerichtshof für Richter - eingestellten, gegen den Kläger gerichteten Disziplinarverfahrens nicht vorgelegen. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht durch einen der Beteiligten oder von sonstiger Stelle von der Einstellung des Disziplinarverfahrens erfahren hat. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht aber nicht auf der Annahme, dass der Kläger sein hier streitgegenständliches Anliegen konkret in diesem Disziplinarverfahren noch hätte geltend machen können. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, es gehe grundsätzlich davon aus, dass Äußerungen nicht mit verwaltungsgerichtlichen Klagen abgewehrt werden können, wenn sie im Zusammenhang mit einem anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gefallen sind. Das folgt zunächst daraus, dass sich das Oberverwaltungsgericht auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. März 2007 - 1 Q 46/06 - (NVwZ-RR 2007, 544) stützt, in dem ebenfalls die Auffassung vertreten wird, dass Äußerungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung in einem gesetzlich geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren stehen, nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können, solange es sich dabei nicht um Schmähkritik handelt. Es ergibt sich des Weiteren aus den nahezu vollständig abstrakt formulierten Ausführungen des Berufungsgerichts in Randnummer 17 des Urteilsabdrucks, welche durch Begriffe wie "in aller Regel" und "in derartigen Fällen" geprägt sind. Nach der hier allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt es gerade nicht darauf an, dass auch im konkreten Fall noch eine Geltendmachung im Disziplinarverfahren erfolgen kann. Das wird schließlich dadurch deutlich, dass das Oberverwaltungsgericht den letzten Satz der genannten Urteilspassage, in dem allein es auf die konkrete Situation des Klägers abstellt, mit den Worten "Das gilt umso mehr" einleitet. Diese Passage ist so zu verstehen, dass das zuvor Ausgeführte ohnehin gilt und allein die Entscheidung trägt. In der konkreten Situation des Klägers sieht das Oberverwaltungsgericht ein zusätzlich bestärkendes Element, auf das es aber nicht tragend ankommt.

7 Wird durch die Beschwerde demnach nicht hinreichend geltend gemacht, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht, kommt es folglich auch nicht darauf an, ob es dem Kläger im Rahmen des eingestellten Disziplinarverfahrens tatsächlich möglich und zumutbar gewesen ist, seine Rechte im Hinblick auf die streitgegenständliche Passage in dem Schreiben des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts geltend zu machen.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.