Beschluss vom 22.12.2021 -
BVerwG 1 B 62.21ECLI:DE:BVerwG:2021:221221B1B62.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2021 - 1 B 62.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:221221B1B62.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 62.21

  • VG Köln - 23.04.2019 - AZ: VG 7 K 6967/18
  • OVG Münster - 07.07.2021 - AZ: OVG 11 A 2469/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2021 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist nicht wegen der allein mit der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.

3 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision nicht zugelassen.

4 2.1 In Bezug auf die Frage,
"ob vor dem Hintergrund des historischen Geschehens in der UdSSR am Stichtag 22.6.1941 festgehalten werden kann, da dieses ausschließlich an den Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen anknüpft und nicht berücksichtigt, dass es neben der Vertreibung auch andere, nicht minder schwere Kriegsfolgenschicksale gegeben hat",
fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit.

5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch das Berufungsgericht herangezogen hat, ist geklärt, dass es für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet geborenen Kindern auf die volksdeutsche Bekenntnislage in der Familie vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (22. Juni 1941) ankommt (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -). Bei einem generationenübergreifenden Abstammungszusammenhang von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen (dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197 Rn. 12 ff.) kommt es für die Volkszugehörigkeit der an den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen noch im Vertreibungsgebiet lebenden Bezugsperson, an welche die im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen anknüpft, darauf an, ob sie bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug war (bekenntnisfähige Personen) oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig (sog. bekenntnisunfähige Frühgeborene) und erst nach diesem Zeitpunkt geboren (sog. Spätgeborene) war, es mithin darauf ankommt, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Vorfahr (hier der nach den tatrichterlichen Feststellungen allein in Betracht kommende 1881 geborene Ururgroßvater mütterlicherseits) kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 - BVerwGE 167, 9 Rn. 29). Bei zu Beginn der Verfolgungsmaßnahmen bekenntnisfähigen Personen bedarf es dann ebensowenig wie von den in diesem Zeitpunkt noch bekenntnisunfähigen Vorfahren eines zusätzlichen späteren Bekenntnisses noch einer Bestätigung des Bekenntnisses, weil es auf das Verhalten nach dem maßgebenden Zeitpunkt nicht ankommt; diese Zäsur wirkt aber auch bei zu diesem Zeitpunkt bekenntnisfähigen Personen, bei denen ein erstmalig nach diesem Zeitpunkt abgelegtes Bekenntnis - etwa durch Registrierung als Volksdeutscher - für sich allein jedenfalls dann nicht ausreicht, wenn es nach der Besetzung durch die deutschen Truppen gegenüber diesen erfolgt ist. Dass der Beginn der allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 nicht bedeutet, dass an diesem Tage alle Volksdeutschen in gleicher Intensität und ohne regionale Unterschiede Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, ist bei diesem Stichtag vorausgesetzt. Das Vorbringen der Beschwerde zu den historischen Abläufen und Unterschieden der Verfolgung legt mithin neuerlichen oder weiteren Klärungsbedarf nicht dar.

6 2.2 In Bezug auf die Frage,
"ob und unter welchen Voraussetzungen aus einem Kriegsfolgenschicksal auf ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit vor dem 22.6.1941 geschlossen werden kann,"
ist die fallübergreifende Klärungsfähigkeit nicht dargelegt. Sie betrifft eine Frage der einzelfallbezogenen Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes, die einer abstrakt-generellen, fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat insoweit auch nicht eine Berücksichtigung von nach dem 22. Juni 1941 entstandenen Umständen oder Dokumenten abgelehnt, sondern hat diese dahingehend geprüft, ob sie ein Bekenntnis vor dem Stichtag belegen, und dies verneint. Die hierauf bezogenen Erwägungen der Beschwerde enthalten weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Rüge eines revisionsrechtlich beachtlichen Fehlers bei der tatrichterlichen Bewertung der Aussagekraft der von dem Kläger insoweit vorgelegten Dokumente.

7 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.