Beschluss vom 23.01.2018 -
BVerwG 4 C 8.17ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B4C8.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 - 4 C 8.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:230118B4C8.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 C 8.17

  • VG München - 15.11.2007 - AZ: M 11 K 05.1509
  • VGH München - 19.06.2013 - AZ: VGH 1 B 10.1841

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2007 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2013 sind wirkungslos.
  3. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog wirkungslos.

2 Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Soweit es die Klägerin und die Beigeladene betrifft, entspricht es der Billigkeit, ihre Vereinbarung in § 1 III des außergerichtlichen Vergleichs vom 9. Mai/2. Juni 2016 zu übernehmen. Nach dem Vergleich sollen die Kosten des Verfahrens im Innenverhältnis gegeneinander aufgehoben werden, so dass die Klägerin und die Beigeladene die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Auch dass der Beklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, entspricht der Billigkeit. Ob die Klage in vollem Umfang hätte abgewiesen werden müssen, ließe sich nur nach eingehender Prüfung der Rechtslage klären. Es ist aber nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Erfolgsaussichten einer nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107 S. 4).

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.