Beschluss vom 23.01.2026 -
BVerwG 10 VR 6.25ECLI:DE:BVerwG:2026:230126B10VR6.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2026 - 10 VR 6.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:230126B10VR6.25.0]

Beschluss

BVerwG 10 VR 6.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Januar 2026 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Löffelbein beschlossen:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller ist Redakteur einer Tageszeitung. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom Bundesnachrichtendienst (BND). Diese betreffen das Dienstverhältnis und die Bewertung des außerdienstlichen Verhaltens des Inhabers einer Professur am Zentrum für nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung, Prof. X (Verwendung eines ethnischen Volksbegriffs in Buchveröffentlichungen).

2 Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Beantwortung der folgenden, ihm seitens des BND nicht beantworteten Fragen:

  1. Seit wann nimmt Prof. X für den BND keine Lehrtätigkeit und keine sonstigen Dienstleistungstätigkeiten mehr wahr?
  2. In welcher Höhe hat der BND seit dem unter 1. bezeichneten Zeitpunkt Bezüge an Prof. X ausbezahlt (Bruttobezüge, ohne Zuschläge)?
  3. Welche Gesamtsumme in Euro hat der BND für Gutachteraufträge in Zusammenhang mit der Publikationstätigkeit von Prof. X bezahlt?
  4. Welche Passagen aus dem Buch "..." von Prof. X haben die Gutachter A/B als unvereinbar mit den Wohlverhaltenspflichten von Beamten angesehen (Zitate, mit Angabe Seitenzahl)?
  5. Wurden Passagen als unvereinbar eingestuft, in denen sich Prof. X zum Verhältnis türkischstämmiger deutscher Fußballspieler zur Türkei äußert?
  6. Falls ja, mit welcher Begründung wurde die unter 5. bezeichnete Einstufung laut Gutachten vorgenommen?

3 Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

4 Sie macht geltend, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden seien.

II

5 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht.

6 Das gemäß § 123 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zuständige Bundesverwaltungsgericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO).

7 § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestattet dem Gericht, eine vorläufige Regelung in Bezug auf ein Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn dies unter anderem zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes muss der Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache deutlich machen, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar macht. Da das Gesetz nur eine vorläufige Regelung durch das Gericht erlaubt, sind Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, dem Grunde nach ausgeschlossen. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn dies etwa zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers erforderlich erscheint. In - wie hier - presserechtlichen Auskunftsverfahren führt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Anordnung regelmäßig zur Vorwegnahme der Hauptsache. Dies ist gleichwohl mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, zulässig, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren darf nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2025 - 10 VR 2.25 - NVwZ 2025, 867 Rn. 8).

8 Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller einen die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden starken Gegenwartsbezug der beabsichtigten Berichterstattung nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm erbetenen Auskünfte betreffen Vorgänge, hinsichtlich derer es an dem erforderlichen starken Gegenwartsbezug mangelt.

9 Wie sich aus einem das Dienstverhältnis von Prof. X betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025 (Az. 2 A 6.24 ) ergibt, auf das auch der Antragsteller Bezug nimmt, legte dieser in den Jahren 2018 und 2021 Veröffentlichungen vor, in denen er einen ethnischen Volksbegriff verwendet. Anlässlich der Buchveröffentlichung 2018 leitete der BND ein erstes Disziplinarverfahren gegen Prof. X ein. Hinsichtlich der Buchveröffentlichungen gab der BND insgesamt drei Rechtsgutachten in Auftrag. Im Jahr 2021 entzog er Prof. X vorläufig und 2022 endgültig die Verschlusssachen-Ermächtigung und erteilte diesem ein Zutrittsverbot für alle Liegenschaften des BND. Ebenfalls 2022 leitete der BND ein weiteres Disziplinarverfahren ein, das er 2024 mit einer Disziplinarverfügung abschloss, auf die sich das genannte Urteil bezieht.

10 Hieraus ergibt sich, dass die Vorgänge, auf die sich die Fragen des Antragstellers sämtlich beziehen, in wesentlichen Teilen schon geraume Zeit zurückliegen. Lediglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025 - auf das die Fragestellungen nicht unmittelbar bezogen sind und dessen Urteilsgründe lediglich zum Anlass einer Berichterstattung genommen werden sollen - ist erst vor wenigen Monaten ergangen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Gegenwartsrelevanz der an die Antragsgegnerin gerichteten Fragen derart tragend ist, dass die vom Antragsteller hieran anknüpfend beabsichtigte journalistische Berichterstattung ihren Sinn, ihre Relevanz oder ihren Nachrichtenwert verlöre, wenn deren Beantwortung erst nach erfolgreicher Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erfolgt. Der Antragsteller konnte mit seinen Ausführungen in der Antragsbegründung nicht glaubhaft machen, dass die Sache derart eilbedürftig ist, dass ihm ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12 Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von der regelmäßigen Halbierung dieses Werts im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgesehen, weil der Antragsteller der Sache nach eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.