Beschluss vom 23.02.2023 -
BVerwG 9 B 3.23ECLI:DE:BVerwG:2023:230223B9B3.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.02.2023 - 9 B 3.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:230223B9B3.23.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 3.23
- VG Halle - 08.11.2022 - AZ: 4 A 187/19 HAL
- OVG Magdeburg - 19.12.2022 - AZ: 4 L 195/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2022 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. November 2022 verworfen wurde.
2 Im Übrigen handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht um ein PKH-Verfahren, der Kläger hat vielmehr das Urteil des Verwaltungsgerichts angefochten und wendet sich nunmehr gegen den dieses Rechtsmittel zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.
3 Der Hinweis des Klägers auf §§ 315, 317 ZPO geht fehl. Die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift reicht für eine wirksame Bekanntgabe eines Beschlusses aus. Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 2 Satz 1 und § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 und § 173 Satz 1 VwGO).
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.