Beschluss vom 23.02.2026 -
BVerwG 2 WDB 18.25ECLI:DE:BVerwG:2026:230226B2WDB18.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.02.2026 - 2 WDB 18.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:230226B2WDB18.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 WDB 18.25
- TDG Nord 5. Kammer - 13.11.2025 - AZ: N 5 GL 5/25 (N 5 KL 4/25, N 5 AL 2/25)
In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 23. Februar 2026 beschlossen:
- Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluss der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 13. November 2025 wird verworfen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
1 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft nahm im Jahr 2023 disziplinare Vorermittlungen gegen den früheren Soldaten auf. Mit Verfügung vom 28. April 2025 wurde unter Feststellung eines Dienstvergehens von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens abgesehen. Den Antrag des früheren Soldaten, die ihm im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen ganz, hilfsweise zum Teil dem Bund aufzuerlegen, hat der Vorsitzende der Truppendienstkammer mit Beschluss vom 25. Juli 2025 zurückgewiesen. Die diesbezügliche Beschwerde des früheren Soldaten hat die Truppendienstkammer mit Beschluss vom 13. November 2025 zurückgewiesen. Der frühere Soldat hat am 10. Dezember 2025 auch gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, nach § 119 Abs. 1 Satz 1 WDO sei gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 nicht abgeholfen, weil sie unzulässig sei, und hat sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Beschwerde ebenfalls für unzulässig.
II
2 Die Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) ist gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Die Wehrdisziplinarordnung sieht indes gegen nach § 145 Abs. 4 Satz 1 WDO ergangene Beschlüsse des Richters des Truppendienstgerichts in § 145 Abs. 5 WDO ausschließlich eine Beschwerde an das Truppendienstgericht vor. Damit wird für die Beschwerde gegen truppendienstgerichtliche Kostenentscheidungen eine andere Zuständigkeit bestimmt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Bundesverwaltungsgericht damit nicht befasst werden (vgl. BT-Drs. 14/4660 S. 38 zu § 133 WDO; siehe auch Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 114 Rn. 8). Dementsprechend ist auch eine (weitere) Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nach § 119 Abs. 1 Satz 1 WDO gegen die bereits nach § 145 Abs. 5 WDO ergangene Beschwerdeentscheidung des Truppendienstgerichts unstatthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2023 - 2 WDB 8.23 - juris Rn. 4).
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.