Beschluss vom 23.02.2026 -
BVerwG 8 B 27.25ECLI:DE:BVerwG:2026:230226B8B27.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.02.2026 - 8 B 27.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:230226B8B27.25.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 27.25
- VG Berlin - 16.11.2023 - AZ: 26 K 60/22
- OVG Berlin-Brandenburg - 29.04.2025 - AZ: 6 B 2/24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Februar 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2025 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin gibt die deutschsprachige Kultur- und Literaturzeitschrift "Lettre International" heraus, die vierteljährlich erscheint. Der Beigeladene zu 2 gibt eine dreimal jährlich erscheinende Zeitschrift mit dem Titel "Kulturaustausch" heraus. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 wird überwiegend durch die Beklagte auf der Grundlage eines 2014 unbefristet geschlossenen Rahmenvertrages finanziert. Darin betraut das Auswärtige Amt den Beigeladenen zu 2 u. a. mit der Dokumentierung der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik, des Kulturaustausches und der internationalen Kulturbeziehungen durch eine Zeitschrift. Zur Durchführung der Vertragsaufgaben erhält der Beigeladene zu 2 Haushaltsmittel, über deren Vergabe das Auswärtige Amt im Rahmen der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel jeweils durch Zuwendungsbescheid entscheidet. Die Klage auf Feststellung, dass die finanzielle Förderung der Zeitschrift "Kulturaustausch" des Beigeladenen zu 2 durch die Beklagte unzulässig ist, soweit die Zeitschrift in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, die dem Beigeladenen zu 2 gewährte Subvention finde in dem jeweiligen Haushaltsgesetz des Bundes, das einen entsprechenden Haushaltstitel ausweise, in Verbindung mit dem jeweiligen Haushaltsplan eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Die Förderung sei auch materiell mit dem Grundgesetz, insbesondere mit der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), vereinbar. Danach dürfe der Staat die Presse nur insoweit fördern, wie ein Einfluss auf den Inhalt und eine Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen seien. Diese Bedingungen seien hier erfüllt. Der Beigeladene zu 2 sei bei der inhaltlichen Gestaltung der Zeitschrift redaktionell unabhängig. Zudem sei eine die Klägerin beeinträchtigende Verzerrung des Wettbewerbs nicht zu erkennen.
2 Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete, auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
3 Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.
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Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,
ob der Staat ein einzelnes Presseerzeugnis oder ausgewählte Presseerzeugnisse, das bzw. die auf dem Markt in Konkurrenz zu anderen Presseerzeugnissen angeboten werden, individuell finanziell unterstützen darf, und wenn ja, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen,
sowie
ob der Staat einzelne Presseerzeugnisse oder sogar ein einziges Presseerzeugnis finanziell fördern darf, solange er nur auf deren/dessen Inhalt keinen Einfluss nimmt,
bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass das Grundrecht der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat im Leistungsbereich bei allen Maßnahmen, die er zur Förderung der Presse ergreift, bindet. Danach sind staatliche Förderungsmaßnahmen für die Presse mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, wenn eine Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 727/84 - BVerfGE 80, 124 LS 1 und <133 f.>). Darüber hinausgehenden weiteren oder erneuten Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 - NJW 2019, 763 Rn. 31, vgl. Beschwerdebegründung S. 2) folgt nichts Gegenteiliges. Sie betrifft wettbewerbsrechtliche Vorschriften und ist nicht geeignet, die von der Klägerin behauptete Divergenz oder eine daraus von ihr abgeleitete grundsätzliche Bedeutung zu begründen.
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Die Frage,
wann bei einer individuellen finanziellen Förderung eines einzelnen Presseerzeugnisses von einer Einflussnahme auszugehen ist,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie ist in ihrer Allgemeinheit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich und lässt sich nur in Bezug auf den jeweiligen konkreten Einzelfall beantworten.
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Der weiteren Frage,
ob eine mittelbare Bezugnahme auf eine Zeitschrift [in einem Haushaltstitel] als gesetzliche Grundlage für die finanzielle Förderung eines einzelnen Presseerzeugnisses ausreichend ist,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist erkennbar auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls der Klägerin zugeschnitten und einer einzelfallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine finanzielle Zuwendung an Private nicht unter allen Umständen der gesetzlichen Grundlage bedarf, jedoch die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan Voraussetzung für eine rechtmäßige Subventionsgewährung ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. März 1977 - 7 C 59.75 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 2 S. 9 f., vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 - BVerwGE 58, 45 <48>, vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 <126 f.> und vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <222>). Der Haushaltsplan ermächtigt die Exekutive zur Vergabe der vorgesehenen Mittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002 - 3 C 54.01 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 S. 3). Einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es, wenn die Förderung mit gezielten Eingriffen in die Grundrechte nicht am Subventionsverhältnis beteiligter Dritter verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 <123 f.>, zur Förderung eines Vereins zur Warnung vor bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bewegungen). Einen solchen Sachverhalt hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Es hat eine inhaltliche staatliche Beeinflussung von Presseerzeugnissen ebenso verneint wie wettbewerbsverzerrende Wirkungen der Förderung, ohne dass dagegen Verfahrensrügen erhoben worden wären.
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Die sinngemäße Frage,
ob eine staatliche Einflussnahme auf den Inhalt eines Presseerzeugnisses nur dann vorliegt, wenn sich der Staat die einzelnen Ausgaben zur Genehmigung oder Überprüfung vorlegen lässt, oder ob nicht eine allgemeine Umschreibung wie in der Zielvereinbarung oder schon der Umstand der finanziellen Abhängigkeit ausreichend ist, jedenfalls solange nicht gesetzlich - wie etwa bei den Rundfunkanstalten - gesichert ist, dass eine inhaltliche Einflussnahme ausgeschlossen ist,
wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie war für das Berufungsurteil nicht entscheidungserheblich. Das angegriffene Urteil stellt nicht allein darauf ab, ob der Staat sich einzelne Ausgaben zur Genehmigung oder Überprüfung vorlegen lässt, sondern zieht auch eine Einflussnahme durch Mittelkürzungen anlässlich missliebiger Publikationen und eine inhaltliche Einflussnahme durch Mitwirkung staatlicher Vertreter in der Organisation des Herausgebers in Betracht und verneint beides. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen ist der Beigeladene zu 2 hinsichtlich des Inhalts der Zeitschrift redaktionell unabhängig und liegt eine staatliche Einflussnahme insoweit nicht vor. An diese Feststellung wäre der Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
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Die Frage,
ob der Bund die Gesetzgebungskompetenz zur finanziellen Unterstützung einzelner privater Printmedien hat, die auf dem Markt in Konkurrenz zu anderen Printmedien angeboten werden,
führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie für das Berufungsurteil nicht entscheidungserheblich war. Das Oberverwaltungsgericht hat sich, worauf die Klägerin selbst hinweist (vgl. Beschwerdebegründung S. 11), in dem angegriffenen Berufungsurteil mit der Frage der Gesetzgebungskompetenz nicht befasst. Sollte das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde (auch) als eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zu verstehen sein, fehlte es an der für einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderlichen Substantiierung.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.