Beschluss vom 23.03.2017 -
BVerwG 7 B 11.16ECLI:DE:BVerwG:2017:230317B7B11.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 7 B 11.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:230317B7B11.16.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 11.16

  • VG Mainz - 22.04.2015 - AZ: VG 3 K 1478/14.MZ
  • OVG Koblenz - 10.06.2016 - AZ: OVG 10 A 10878/15.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und Dr. Schemmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2016 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt Zugang zu Informationen über die Planung eines Kohlekraftwerks durch die Beigeladene, den die Beklagte ablehnte. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Beigeladene nehme als Unternehmen in Privatrechtsform mit der Stromversorgung für die beklagte Stadt M. eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Insoweit sei die Beklagte zwar grundsätzlich Anspruchsverpflichtete nach dem Landestransparenzgesetz, da sie sich der Beigeladenen zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe bediene. Jedoch stünden dem von der Klägerin geltend gemachten Informationsanspruch die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten entgegen, welche die Vorstandsmitglieder, die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Bediensteten der Stadt zu beachten hätten.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

3 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde in Bezug auf die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen, ob
1. aktienrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtungen, insbesondere die Vorschriften der § 93 Abs. 1 Satz 3, § 116 Satz 1 und 2 sowie § 404 AktG dem Informationszugangsanspruch nach den lnformationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen in der Weise entgegenstehen, dass das berechtigte wirtschaftliche Interesse an der Geheimhaltung der Information von der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, derer sich die Behörde zur Aufgabenerfüllung bedient, lediglich behauptet werden muss, ohne dass der lnformationszugangsverpflichtete das Geheimhaltungsinteresse auch darlegen und beweisen muss, wenn es für den Zugangsberechtigten mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und Informationen selbst nicht möglich ist, das Vorliegen der lediglich behaupteten Ausschlussgründe zu überprüfen,
2. die nach den lnformationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzen zugangsverpflichteten Behörden einer Informationsbeschaffungspflicht unterliegen, sofern die Informationen, die Gegenstand des Informationszugangsanspruches sind, nicht bei der Behörde selbst, sondern bei der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts liegen, derer sich die Behörde zur Aufgabenerfüllung bedient,
nicht dar.

5 Die von der Beschwerde unter Nummer. 1 aufgeworfene Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat nicht die bloße Behauptung von aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten als ausreichend für die Ablehnung eines Auskunftsbegehrens erachtet. Vielmehr ist das Berufungsurteil darauf gestützt, dass die Beigeladene die Gründe, aus denen die begehrten Informationen vertraulich zu behandeln seien, gegenüber dem Gericht dargelegt habe. Die Ausführungen der Beigeladenen ließen ihr Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich nachvollziehbar und plausibel erscheinen. Dieser Grad an Überzeugungsgewissheit sei ausreichend, weil die Bewertung wettbewerbsrelevanter Auswirkungen zukunftsbezogen und daher mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sei. Einen auf diese Erwägungen bezogenen grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf, sondern wendet sich in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs gegen das Berufungsurteil und erschöpft sich darin, ihre abweichende rechtliche und tatsächliche Würdigung des Sachverhalts gegen die des Berufungsgerichts zu setzen. Dies genügt nicht den von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - juris Rn. 8).

6 Auch die unter Nummer 2. aufgeworfene Rechtsfrage einer Informationsbeschaffungspflicht der zugangsverpflichteten Behörde führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie bezieht sich auf das rheinland-pfälzische Landestransparenzgesetz, mithin auf irrevisibles Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zudem ist die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich, weil sie nicht Teil der tragenden Begründung des Berufungsurteils ist. Das Oberverwaltungsgericht äußert zwar Zweifel an einer Pflicht zur Informationsbeschaffung, lehnt den geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang aber allein deshalb ab, weil der Herausgabe der Informationen aktienrechtliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstünden.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.