Beschluss vom 23.04.2020 -
BVerwG 1 C 26.19ECLI:DE:BVerwG:2020:230420B1C26.19.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.04.2020 - 1 C 26.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:230420B1C26.19.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 26.19
- VG Berlin - 15.03.2018 - AZ: VG 24 K 382.16 V
- OVG Berlin-Brandenburg - 22.05.2019 - AZ: OVG 3 B 1.19
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:
Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der Revision des Klägers zu 2 gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 2019 unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 25.20 abgetrennt.
Gründe
1 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers zu 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (betreffend die Versagung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs) zurückgewiesen. Der Kläger zu 2 hat gegen das Berufungsurteil form- und fristgerecht Revision eingelegt und eine Verfahrensrüge erhoben. Der Senat beabsichtigt, mit Blick auf seine Vorlagen an den Gerichtshof der Europäischen Union in den Verfahren BVerwG 1 C 9.19 und BVerwG 1 C 10.19 (Beschlüsse vom 23. April 2020), das Verfahren in Bezug auf die Revision der Beklagten gegen ihre Verpflichtung, der Klägerin zu 1 ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu erteilen, wegen der Vorgreiflichkeit der Klärung unionsrechtlicher Zweifelsfragen zur Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie auszusetzen. In Bezug auf die Revision des Klägers zu 2 hängt die Vorgreiflichkeit von der Entscheidung über dessen Revision ab. Es ist daher sachgerecht (§ 93 Satz 2 VwGO), den Rechtsstreit insoweit abzutrennen.