Beschluss vom 23.04.2025 -
BVerwG 7 A 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:230425B7A1.25.1
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.04.2025 - 7 A 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:230425B7A1.25.1]
Beschluss
BVerwG 7 A 1.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2025
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Der Antrag des D., ihn zu dem Verfahren beizuladen, wird abgelehnt.
Gründe
I
1 Der D. (Antragsteller) begehrt seine Beiladung zum Klageverfahren, das sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines nach Klageerhebung aufgehobenen Bescheides vom 2. Dezember 2024, der die Genehmigungsbedürftigkeit einer Betriebsweise ("Reload") des LNG-Terminals der Klägerin zum Gegenstand hatte, richtet.
2 Der Antragsteller ist Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren betreffend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des LNG-Terminals der Klägerin vom 9. April 2024.
II
3 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Verfahren beiladen kann, sind nicht erfüllt.
4 Eine Berührung der rechtlichen Interessen des Antragstellers ist nicht gegeben. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das Berührtsein ist der in Betracht kommende rechtskraftfähige Entscheidungssatz des Gerichts, nicht dagegen der mögliche Inhalt einer Entscheidung in Bezug auf eine Vorfrage (Bier/SteinbeißWinkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, VwGO § 65 Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1971 - 1 C 14.69 - NJW 1972, 221).
5 Der in Betracht kommende gerichtliche Entscheidungssatz zur Frage der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides vom 2. Dezember 2024 kann die hier vom Antragsteller mit Blick auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 9. April 2024 geltend gemachten rechtlichen Interessen nicht berühren. Allenfalls denkbar ist ein Bezug der Entscheidungsgründe auf eine auch die Genehmigung vom 9. April 2024 betreffende rechtliche Vorfrage. Dies genügt nicht.
6 Dessen ungeachtet ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend Gesichtspunkte der Prozessökonomie (Aufklärung des Streitstoffes) eine Beiladung geböten oder die fehlende Erstreckung der Rechtskraft eines Urteils (§ 121 Nr. 1 VwGO) auf den Antragsteller zu Erschwernissen und Unzuträglichkeiten in anderen Rechtsstreitigkeiten führen könnte (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 A 18.24 - juris Rn. 4).