Beschluss vom 23.04.2025 -
BVerwG 7 VR 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:230425B7VR1.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2025 - 7 VR 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:230425B7VR1.25.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 1.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2025
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 1. und 14. April 2025 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2 Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.

3 Hiernach entspricht es vielfach der Billigkeit, die Kostenentscheidung ergänzend oder sogar ausschließlich an sonstigen Gesichtspunkten zu orientieren. Von Bedeutung kann insbesondere sein, inwieweit die Erledigung durch einen Beteiligten herbeigeführt worden ist. Räumt eine Behörde trotz im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage erkennbar ihren Rechtsstandpunkt, gibt dieses Verhalten Anlass, sie mit den Kosten zu belasten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 WB 15.17 - juris Rn. 18 m. w. N.; Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, VwGO § 161 Rn. 24).

4 So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 19. März 2025 den die Antragstellerin beschwerenden Bescheid vom 2. Dezember 2024 vor dem Hintergrund aufgehoben, dass das Gericht im Erörterungstermin vom 20. Februar 2025 eine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, die diesen Schritt als folgerichtig erscheinen lässt.

5 Die Festsetzung des Streitwerts geht von § 52 Abs. 2 GKG aus. Der hiernach vorgesehene Wert wird unter Orientierung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.