Urteil vom 23.05.2006 -
BVerwG 1 D 18.05ECLI:DE:BVerwG:2006:230506U1D18.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 23.05.2006 - 1 D 18.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:230506U1D18.05.0]

Urteil

BVerwG 1 D 18.05

  • VG Hamburg - 07.03.2005 - AZ: VG 31 D 87/04

In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Mai 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren,
Postoberrat Heidenreich
und Zollbetriebsinspektor Speck
als ehrenamtliche Richter
sowie
Bundesbankdirektor ...,
als Vertreter der Einleitungsbehörde,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger
und
...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Bundesbankobersekretärs ... gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 7. März 2005 wird dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
  2. Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I

1 1. Das Verwaltungsgericht ... hat mit Urteil vom 7. März 2005 entschieden, dass der ... Beamte wegen eines schweren Dienstvergehens und dadurch eingetretenen endgültigen Vertrauensverlusts aus dem Dienst entfernt wird. Ein Unterhaltsbeitrag ist dem Beamten nicht bewilligt worden, da er dessen wegen der langjährigen schwerwiegenden Pflichtverletzungen und der noch in der Hauptverhandlung gezeigten Uneinsichtigkeit in sein Fehlverhalten - seiner Meinung nach Bagatellverstöße - unwürdig sei.

2 2. Der Beamte hat gegen das Urteil - entsprechend der beigefügten Rechtsmittelbelehrung - beim Oberverwaltungsgericht ... Berufung, beschränkt auf die Disziplinarmaßnahme, eingelegt. Durch Beschluss vom 14. Dezember 2005 hat sich das Oberverwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen; die Entscheidung über die Kosten der Verweisung bleibe der Endentscheidung vorbehalten. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte das Rechtsmittel auf die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags beschränkt und im Übrigen die Berufung zurückgenommen.

II

3 Die auf den Unterhaltsbeitrag beschränkte Berufung hat Erfolg. Sie führt zur erstmaligen Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags.

4 Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).

5 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist am 19. Dezember 2005, d.h. innerhalb der Jahresfrist gemäß § 24 Abs. 2 BDO, beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht (Disziplinarsenat) eingegangen. Die vom Verwaltungsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung war unrichtig. Nach § 85 Abs. 3 BDG ist für Altverfahren das Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 80 ff. BDO weiterhin als Berufungsgericht zuständig.

6 2. Die (nachträgliche) Beschränkung des Rechtsmittels auf die erstmalige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags ist ebenfalls zulässig. Da die Entscheidung über die Bewilligung oder Versagung einer solchen finanziellen Unterstützung als gerichtliche Nebenentscheidung einen rechtlich abgrenzbaren Teil des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs darstellt, kann sie zum Gegenstand einer selbständigen Prüfung und Rechtsmittelentscheidung gemacht werden (stRspr, z.B. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 1 D 12.04 - m.w.N.).

7 Die Beschränkung der Berufung auf den Unterhaltsbeitrag hat zur Folge, dass der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts ebenso gebunden ist wie an die rechtliche Bewertung als Dienstvergehen und an die Rechtsfolge der Entfernung des Beamten aus dem Dienst; er hat nur noch über den Unterhaltsbeitrag zu befinden.

8 3. Dem Beamten steht gemäß § 77 Abs. 1 BDO ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten zu. Die erstmalige Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags richtet sich auch nach dem 1. Januar 2002 nach § 77 Abs. 1 BDO, weil das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten bereits 1997, d.h. vor Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes, eingeleitet worden war (vgl. § 85 Abs. 3 BDG). Gemäß § 77 Abs. 1 BDO kann das Gericht dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag - höchstens 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts - auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

9 a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Aus der Zweckbestimmung des Unterhaltsbeitrags als Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern, folgt, dass nicht bei jedem zum endgültigen Vertrauensverlust und deshalb zur Dienstentfernung führenden schweren Dienstvergehen eine Unwürdigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO geht vielmehr davon aus, dass der verurteilte Beamte grundsätzlich eines Unterhaltsbeitrags würdig ist (Beschluss vom 1. März 2001 - BVerwG 1 DB 3.01 -). Nur in Ausnahmefällen kann sich eine Unwürdigkeit aus besonderen Umständen in der Person des Beamten und/oder in dessen objektivem oder subjektivem Tatverhalten ergeben, wie z.B. aus äußerlich erkennbarer und auch innerer „Lösung“ vom Dienstherrn (Urteile vom 12. April 1994 - BVerwG 1 D 33.93 -, vom 9. Juli 1996 - BVerwG 1 D 28.96 - und vom 1. Juni 1999 - BVerwG 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337 <339 f.>), ehrloser Gesinnung, kriminellem Hang, Vielzahl und Dauer der Verfehlungen, besonders schwerem Bruch der Rechtsordnung (z.B. Geheimnisverrat über längeren Zeitraum, Urteil vom 28. März 1995 - BVerwG 1 D 39.94 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 1; Korruption, vgl. dazu insgesamt Urteil vom 12. September 1995 - BVerwG 1 D 29.93 -), aber auch bei vorsätzlich falschen Angaben gegenüber dem Gericht bezüglich erzielter Einkünfte (z.B. Beschluss vom 26. Januar 1994 - BVerwG 1 DB 3.94 - ZBR 1994, 230); die Unwürdigkeit muss dann im Einzelfall zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. Beschluss vom 1. März 2001 a.a.O., m.w.N.).

10 Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Beamte hat keinen „Hang zum Kriminellen“ gezeigt. Vom weitgehend sachgleichen Strafvorwurf ist er überwiegend freigesprochen worden; zum Teil wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße endgültig eingestellt. Auch im Übrigen hat der Beamte bei seiner nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit die sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften beachtet. Ein wirtschaftlicher Schaden ist der Bundesbank ebenfalls nicht entstanden. Ob völlige Uneinsichtigkeit in die Schwere des eigenen - tatsächlich nicht bestrittenen - Fehlverhaltens im Einzelfall geeignet sein kann, eine Unwürdigkeit i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO zu begründen, kann offen bleiben. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat sich der Beamte jedenfalls nicht als uneinsichtig gezeigt. Insbesondere hat er die unstreitig festgestellten Pflichtverletzungen nicht als Bagatellverstöße bezeichnet. Er hat sich dahin eingelassen, hätte er gewusst, dass sein Handeln rechts- und pflichtwidrig gewesen sei, hätte er davon Abstand genommen. Dies erscheint glaubhaft. Denn es stimmt mit seiner Einlassung im Strafverfahren überein. Mangels Tatvorsatzes war er deshalb auch von einem Diebstahlsvorwurf überwiegend freigesprochen worden. Gegen Unwürdigkeit spricht schließlich auch der Umstand, dass der Beamte disziplinarisch nicht vorbelastet und dienstlich gut beurteilt worden ist.

11 b) In der zuerkannten Höhe ist der Beamte auch nach seinen gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen eines Unterhaltsbeitrags bedürftig. Als Maßstab für die Bedarfsberechnung stellt der Senat auf die pauschalierten Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende (§ 20 SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -) ab, ergänzt um die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen des Beamten und seiner Lebenspartnerin (Bedarfsgemeinschaft) für Unterkunft und Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherung, aber unter Anrechung des berücksichtigungsfähigen Einkommens, das die Lebenspartnerin als Zahnarzthelferin erzielt (vgl. dazu Urteil vom 8. März 2005 - BVerwG 1 D 15.04 -).

12 c) Die Bewilligungsdauer von sechs Monaten entspricht der ständigen Praxis des Senats. Sie reicht (vorerst) aus, um die Möglichkeiten eines Übergangs in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung klären zu können. Dem liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte nachweisbar und in ausreichendem Maße, d.h. fortlaufend, um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Lebensgrundlagen bemüht. Der Senat macht vorsorglich darauf aufmerksam, dass sich die Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nicht auf die Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als arbeitsuchend beschränken dürfen. Der Beamte ist von vornherein gehalten, sich rechtzeitig und fortwährend z.B. auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch selbst, beispielsweise durch eigene Stellengesuche, initiativ zu werden. Dabei ist es ihm auch zuzumuten, einfache Arbeiten, die keine oder nur eine geringe Qualifikation voraussetzen, anzunehmen. Bei Erfolglosigkeit ist der Nachweis dieser Bemühungen Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO. Diese ist gegebenenfalls beim zuständigen Verwaltungsgericht zu beantragen (vgl. zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz: Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10 = ZBR 2002, 436 = DokBer B 2002, 95 und vom 19. Oktober 2004 - BVerwG 1 DB 5.04 -).

13 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Danach hat der Beamte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, soweit er das Rechtsmittel nachträglich beschränkt und damit teilweise zurückgenommen hat. Eine Kostenquotelung unter dem Gesichtspunkt der antragsgemäß erstmaligen Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags kommt nicht in Betracht, weil es sich im Hinblick auf die zunächst eingelegte Berufung nur um einen unwesentlichen Teilerfolg handelt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 15. Oktober 2003 - BVerwG 1 D 9.03 - m.w.N.). Eine Freistellung von Mehrkosten, die auf Grund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts durch die Anrufung des Oberverwaltungsgerichts ... eventuell entstanden sind - gerichtliche Disziplinarverfahren sind gemäß § 111 Abs. 1 BDO gebührenfrei -, scheidet ebenfalls aus. Die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung sind für das Disziplinarverfahren in § 24 Abs. 2 BDO abschließend geregelt. Eine dem Bund obliegende Pflicht zur Kostentragung und Auslagenerstattung gehört hierzu nicht. Sie ergibt sich insoweit auch nicht aus den kostenrechtlichen Vorschriften der §§ 113 ff. BDO (vgl. Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - BVerwG 1 DB 7.96 - DokBer B 1996, 276 und vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 1 DB 1.97 - Buchholz 235 § 119 BDO Nr. 1, jeweils m.w.N.).