Beschluss vom 23.05.2017 -
BVerwG 7 B 17.16ECLI:DE:BVerwG:2017:230517B7B17.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2017 - 7 B 17.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:230517B7B17.16.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 17.16

  • VG Schwerin - 18.09.2009 - AZ: VG 7 A 504/08 SN
  • OVG Greifswald - 20.09.2016 - AZ: OVG 1 L 11/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2017
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Böhmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. September 2016 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerdebegründung wird den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht.

2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in einem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt, also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 4 BN 29.14 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.

3 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob Landwirte, die auf Flächen, die an einen Entwässerungsgraben grenzen, Viehwirtschaft betreiben, mit ihren Zäunen, z.B. wegen der Normierung von Gewässerrandstreifen in § 38 Abs. 3 WHG, stets einen Abstand von 5 Metern von der Grabenböschung einhalten müssen, auch wenn dies aus sachlichen Gründen nicht notwendig ist, und wie dieser enteignungsgleiche Eingriff in das Eigentum der Landwirte, der sich aus der damit verbundenen faktischen Nichtnutzbarkeit eines 5 Meter breiten Streifens der davon betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen ergibt, zu entschädigen ist."

4 Abgesehen davon, dass diese Frage von Tatsachen und Annahmen ausgeht, die das Oberverwaltungsgericht nicht fest- bzw. aufgestellt hat, ist schon nicht dargetan, dass es vorliegend entscheidungserheblich auf die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 38 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) ankommt. Diese - erst durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügte und mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft getretene - Regelung ist weder Grundlage der streitgegenständlichen Rückbauverfügung vom 7. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 noch ist die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hierauf gestützt. Das Oberverwaltungsgericht stellt entscheidungstragend allein auf nicht revisible Vorschriften des bei Erlass des Widerspruchsbescheides geltenden Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 i.d.F. vom 5. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 377 - LWaG) ab. § 38 WHG wird im Urteil (UA S. 12 unter b) nur vergleichend herangezogen, um die Angemessenheit des hier nach Maßgabe der Einzelfallumstände im Ergebnis auf 5 m festgesetzten Abstands zu unterstreichen, der hinter der seinerzeit in § 81 Abs. 1 Satz 1 LWaG bestimmten Regelbreite des Uferbereichs von 7 m zurückbleibt. Dass die Anwendung der landesrechtlichen Regelungen durch das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufwirft, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie erschöpft sich vielmehr darin, die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts als "nicht haltbar" anzugreifen.

5 2. Die Verfahrensrüge ist ebenfalls unzulässig. Die sinngemäß erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 7 B 19.15 - juris Rn. 4). Auch daran fehlt es.

6 Die Beschwerde rügt, dass das Oberverwaltungsgericht über zahlreiche streitige und streitentscheidende Sachfragen - etwa zur Funktion der Vorfluter und Grabensysteme, zu einer möglichen Beeinträchtigung der Unterhaltung durch die vom Kläger errichteten Zäune und Pfähle, zum Ablauf maschineller Unterhaltungsarbeiten und zur erforderlichen Sicherung der klägerischen Grundstücke - entschieden habe, ohne die dazu vom Kläger wiederholt angebotenen Beweiserhebungen durchzuführen. Dieses Vorbringen übersieht schon, dass die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts auf einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit, einer Reihe zur Akte gereichter Lichtbilder und Lagepläne etc. und fachkundigen Einschätzungen der beklagten Wasserbehörde sowie des beigeladenen Wasser- und Bodenverbandes fußt. Die Beschwerde legt nicht dar, welche - vom anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht beantragten oder angeregten - zusätzlichen Beweiserhebungen sich dem Oberverwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung noch hätten aufdrängen müssen. Der Sache nach beschränkt sich das Beschwerdevorbringen darauf, die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts als fehlerhaft anzugreifen. Damit kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden, weil die Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Ausnahmen kommen bei Aktenwidrigkeit der getroffenen Feststellungen oder bei einer gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht; Anhaltspunkte dafür zeigt die Beschwerde nicht auf.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.