Beschluss vom 23.06.2022 -
BVerwG 2 B 24.22ECLI:DE:BVerwG:2022:230622B2B24.22.0

Zweiwochenfrist für die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zum Bundesverwaltungsgericht

Leitsätze:

1. Auch beim Eilrechtsschutzbegehren gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens um ein höherwertiges Amt ist die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft.

2. Die Beschwerdefrist für die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen.

  • Rechtsquellen
    GVG § 17a Abs. 4
    VwGO § 147 Abs. 1 Satz 1, § 152

  • VG Berlin - 27.01.2022 - AZ: 28 L 231/21
    OVG Berlin-Brandenburg - 19.04.2022 - AZ: 4 L 4/22

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.06.2022 - 2 B 24.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:230622B2B24.22.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 24.22

  • VG Berlin - 27.01.2022 - AZ: 28 L 231/21
  • OVG Berlin-Brandenburg - 19.04.2022 - AZ: 4 L 4/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2022
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden,
Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:

  1. Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. April 2022 wird verworfen.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Der Antragsteller ist Arbeitnehmer im Dienst des beklagten Landes (Entgeltgruppe 14 TV-L). Er hat sich mit zwei Beamtinnen um eine nach der Besoldungsgruppe A 15/Entgeltgruppe 15 TV-L ausgeschriebene Stelle beworben. Der Antragsgegner hat das Auswahlverfahren abgebrochen und den Antragsteller darüber informiert. Der Antragsteller hat um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens nachgesucht.

2 Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erachtet und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 19. April 2022 den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt und die weitere Beschwerde zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich und diese innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzulegen ist.

3 Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 21. April 2022 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 5. Mai 2022, übermittelt am 6. Mai 2022, hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Mai 2022 ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem 5. Mai 2022 mit der Folge der Verfristung der am 6. Mai eingegangenen Beschwerde abgelaufen ist. Mit Schreiben vom 27. Mai 2022 hat der Antragsgegner die Beschwerde begründet, ohne auf die Verfristung einzugehen.

4 2. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar statthaft (a), aber verfristet erhoben (b).

5 a) Die weitere Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG, § 152 Abs. 1 und § 173 Satz 1 VwGO statthaft.

6 In auf die Vergabe eines öffentlichen Amtes gerichteten Konkurrentenstreitverfahren übernimmt das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Sache die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Kommt dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Konkurrentenstreitverfahren mithin die Funktion eines Hauptsacheverfahrens zu, ist es konsequent und sachgerecht, dass auch die Frage der Rechtswegklärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglich und die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3.21 - BVerwGE 172, 8 Rn. 5 ff.). Dies gilt auch für das Eilrechtsschutzbegehren gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens um ein höherwertiges Amt.

7 Im Übrigen ist der Senat gemäß § 17a Abs. 4 Satz 6 GVG an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

8 b) Die weitere Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG und § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfristet.

9 Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 35; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 - juris Rn. 4). Auch für die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG gilt die Bezugnahme auf die Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 35). Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgeblichen §§ 146 ff. VwGO sind deshalb auch für die weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG einschlägig (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, GVG § 17a Rn. 42; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 152 Rn. 6; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018 § 152 Rn. 11; s. a. BVerwG, Wiedereinsetzungsbeschluss vom 3. Januar 2018 - 10 B 25.17 -). Dies ergibt sich auch aus § 152 Abs. 1 VwGO, wonach Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich u. a. des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde angegriffen werden können. Denn § 152 VwGO schließt (mit § 152a VwGO) den 14. Abschnitt ("Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge") der VwGO ab, sodass die in diesem Abschnitt geregelte Beschwerde gemeint ist (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018 § 152 Rn. 11). Damit ist auch die Regelung der Beschwerdefrist in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einschlägig.

10 Die hiernach geltende zweiwöchige Beschwerdefrist ist im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Gegen den ihm am 21. April 2022 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 5. Mai 2022, übermittelt am 6. Mai 2022, Beschwerde eingelegt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO endete mit Ablauf des 5. Mai 2022 (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB), sodass die am 6. Mai eingegangene Beschwerde verfristet ist.

11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes bedarf es nicht, weil bei der Verwerfung oder Zurückweisung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG als einer im Kostenverzeichnis nicht besonders aufgeführten Beschwerde eine Festgebühr anfällt (vgl. KV Nr. 5502).