Beschluss vom 23.07.2025 -
BVerwG 7 AV 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:230725B7AV1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.07.2025 - 7 AV 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:230725B7AV1.25.0]
Beschluss
BVerwG 7 AV 1.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juli 2025 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr beschlossen:
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bestimmt.
Gründe
I
1 Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss betreffend eine Abstell- und Behandlungsanlage für Fernverkehrszüge in A. Das Vorhaben erstreckt sich über eine Fläche, die teilweise auf dem Gebiet der Hansestadt Hamburg und teilweise Schleswig-Holsteins liegt. Die Kläger haben ihre Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht erhoben.
2 Die Beklagte und die beigeladene Vorhabenträgerin beantragen, das Hamburgische Oberverwaltungsgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Schwerpunkt der planfestgestellten Maßnahmen liege auf dem Gebiet der Hansestadt Hamburg. Die Planfeststellungsbehörde habe ihren Sitz in Hamburg, die Kläger wohnten im Hamburger Umland. Die Entfernung vom Vorhabengrundstück zum Dienstsitz des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts betrage etwa 12 bis 14 km, zu demjenigen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts rund 120 km.
3 Die Kläger beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Kläger lebten alle auf dem Gebiet der Gemeinde B. in Schleswig-Holstein. Auch befinde sich der Abschnitt der planfestgestellten Anlage, gegen den sich die Klage ihrer Begründung nach richte, auf schleswig-holsteinischem Gebiet.
II
4 Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil sowohl das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht als auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen. Der verfahrensgegenständliche Planfeststellungsbeschluss bezieht sich auf Orte innerhalb der Bezirke beider Gerichte.
5 § 53 Abs. 1 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren. Wertungsgesichtspunkte sind für den Gerichtsstand der Belegenheit etwa die räumliche Entfernung der in Betracht kommenden Gerichte zu dem betreffenden Ort oder die örtliche Nähe eines Gerichts für Kläger und/oder Beklagten oder der Schwerpunkt der Planung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 - 7 AV 1.09 - juris Rn. 3 m. w. N.).
6 Hiernach ist es vorliegend aufgrund der weitaus geringeren Entfernung vom Plangebiet und zugleich der größeren örtlichen Nähe für die Beteiligten zweckmäßig, die Streitigkeit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zuzuweisen. Hinzu kommt, dass der Schwerpunkt der angefochtenen Planfeststellung nach insoweit unwidersprochenen Angaben der Beklagten und der Beigeladenen das Gebiet der Hansestadt Hamburg betrifft. Nicht ausschlaggebend sind demgegenüber die materiellen Argumente der Klagebegründung.