Beschluss vom 23.09.2024 -
BVerwG 4 B 13.24ECLI:DE:BVerwG:2024:230924B4B13.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2024 - 4 B 13.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:230924B4B13.24.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 13.24

  • VG Magdeburg - 13.07.2021 - AZ: 4 A 226/20 MD
  • OVG Magdeburg - 15.04.2024 - AZ: 2 L 112/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. April 2024 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2024 - 4 BN 20.23 - juris Rn. 5). Dem genügt die Beschwerde nicht.

3 Die Frage,
ob aus der Bindung an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG der Anspruch des Rechts- und Grundrechtsträgers auf ein redliches Verhalten der handelnden Verwaltung und der handelnden Gerichtsbarkeit abgeleitet werden kann,

4 rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass Verwaltung und Gerichte den grundlegenden Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips nur dann gerecht werden, wenn ihre Entscheidungen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen und auch, wenn einschlägig, – im Sinne eines "redlichen Verhaltens" – den ungeschriebenen Grundsätzen fairer Verfahrensgestaltung und den Prinzipien von Treu und Glauben (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 - ‌BVerwGE 75, 214 <230> und vom 18. April 1996 - 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64 <71>) entsprechen.

5 Soweit die Klägerin ausweislich der Beschwerdebegründung die revisionsgerichtliche Korrektur des angegriffenen Beschlusses als einer Entscheidung erstrebt, die ihrer Ansicht nach in eklatanter Weise verfehlt und deswegen das Vertrauen in die Rechtsprechung zu erschüttern geeignet sei, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn im Gegensatz zu den Regelungen im Zulassungsrecht der Zivilprozessordnung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) und der Finanzgerichtsordnung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) führen qualifizierte oder gravierende Rechtsanwendungsfehler nicht als solche zur Zulassung der Revision (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 4 B 24.21 - ‌juris Rn. 5 ff.). Im Übrigen ist für einen solchen Rechtsanwendungsfehler auch nichts ersichtlich. Für ein kollusives Zusammenwirken von Behörde und Gericht zum Nachteil der Klägerin gibt es keine Anhaltspunkte. Die Kritik an der rechtlichen Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen nimmt die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG im Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 1. März 2024 ‌- 2 R 19/24 - (juris Rn. 28 ff.), auf den der angegriffene Beschluss Bezug nimmt, nicht zur Kenntnis.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.