Beschluss vom 23.09.2025 -
BVerwG 9 B 8.25ECLI:DE:BVerwG:2025:230925B9B8.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.09.2025 - 9 B 8.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:230925B9B8.25.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 8.25
- VG Koblenz - 22.02.2023 - AZ: 2 K 778/22.KO
- OVG Koblenz - 18.02.2025 - AZ: 1 A 10527/23.OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Plog beschlossen:
- Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Februar 2025 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
2 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage zu klären, ob die bundesrechtliche Vorschrift des § 14a EKrG einer landesrechtlichen Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers für ein Kreuzungsbauwerk, mit dem ein gewidmeter Geh- und Radweg auf einer ehemaligen Eisenbahntrasse geführt wird, entgegensteht.
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Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Februar 2025.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 5.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.