Beschluss vom 23.10.2002 -
BVerwG 5 B 12.02ECLI:DE:BVerwG:2002:231002B5B12.02.0
Beschluss
BVerwG 5 B 12.02
- OVG Mecklenburg-Vorpommern - 07.11.2001 - AZ: OVG 1 L 210/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. November 2001 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 866 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das am 5. August 1981 in der damaligen DDR in Teterow (Landkreis Malchin)geborene Kind J. ist nach dem Tod seiner Eltern und zwischenzeitlicher Heimerziehung am 1. September 1989 nach N. im Zuständigkeitsbereich des Klägers gekommen, nachdem der dort lebenden Großmutter das Erziehungsrecht übertragen worden war. Mit Beschluss des Amtsgerichts N. wurde die ebenfalls dort lebende Tante R.H. zum Vormund bestellt. Mit Bescheid vom 19. März 1990 bewilligte der Kläger Frau R.H. rückwirkend ab dem 28. September 1989 Pflegegeld nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz bzw. später Achten Buch Sozialgesetzbuch. Bis zum 31. März 1993 ist das Pflegegeld durch das Landesjugendamt erstattet worden. Für die weiteren Pflegegeldleistungen, die er bis zum 31. März 1994 erbracht hat, begehrt der Kläger vom Beklagten Kostenerstattung mit der Begründung, dass J. bereits vor ihrer Ausreise aus der DDR im ehemaligen Kreis Malchin im Heim gelebt habe.
Das Verwaltungsgericht hat einen Erstattungsanspruch nach § 89 a SGB VIII verneint und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar letztlich nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig geworden, doch habe seine Zuständigkeit für die Pflegegeldzahlungen sowohl während des streitbefangenen Zeitraumes als auch unmittelbar davor bestanden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte sei vor der Begründung der Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht zuständig im Sinne des § 89 a Abs. 1 SGB VIII gewesen, vielmehr habe, nachdem J. am 1. September 1989 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei, zunächst gemäß § 11 des damals geltenden Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) die Zuständigkeit des Jugendamtes des Klägers bestanden. Diese Zuständigkeit sei nach In-Kraft-Treten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes am 1. Januar 1991 bis zum Wechsel der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 KJHG 1993 zum 1. April 1993 bestehen geblieben.
Die hiergegen vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil verkenne den Unterschied zwischen Zuständigkeit und Kostenerstattung. Von der Rechtslage werde eine gesetzliche Fiktion geschaffen, nach der eine rückwirkende Betrachtung vorzunehmen sei, wann und an welchem Ort die Hilfe entstanden sei. Es sei erstmals rechtsgrundsätzlich zu klären, "ob eine gesetzliche Fiktion auf Tatbestände zurückgreifen kann, die zum Zeitpunkt des Geltens von DDR-Recht, also vor Abschluss des Einigungsvertrages, vorhanden waren" und "ob der Einigungsvertrag derartige Fiktionen ausdrücklich hätte für zulässig erklären müssen".
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, aus welchen Rechtsnormen sich die Zuständigkeit des Klägers seit Entstehen des Hilfefalles im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ergibt, und dass danach kein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten besteht. Der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt ist eindeutig gesetzlich geregelt, so dass für die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kein Raum bleibt.
Die Zuständigkeit des Klägers hat seit dem In-Kraft-Treten des § 86 Abs. 6 SGB VIII am 1. April 1993 (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl I S. 239) gemäß dieser Vorschrift bestanden, denn das Kind J. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre bei der Pflegeperson gelebt. Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII setzte voraus, dass vor Beginn der Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII der Beklagte zuständig gewesen wäre; dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr war vor Beginn der Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf der Grundlage anderer Vorschriften ebenfalls der Kläger zuständig:
Als das Kind J. am 1. September 1989 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland kam, wurde nach dem damals geltenden § 11 JWG (BGBl 1977 I S. 633) das Jugendamt des Klägers zuständig. Zum einen hatte J. in diesem Bezirk ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet (§ 11 Satz 1 JWG), zum anderen war in diesem Bezirk das Bedürfnis der öffentlichen Jugendhilfe hervorgetreten (§ 11 Satz 2 JWG). Da der Geltungsbereich des Jugendwohlfahrtsgesetzes sich nicht auf die DDR erstreckte, war eine nach DDR-Recht bestehende Zuständigkeit des Kreises Malchin damals rechtlich ohne Bedeutung. Nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163) bestand die Zuständigkeit des Klägers fort. Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes blieb für eine bereits eingeleitete Hilfe die bestehende Zuständigkeit weiter gegeben, bis das Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt wechselte - die neu geschaffene Zuständigkeitsregelung des § 85 SGB VIII war insoweit (noch) nicht anzuwenden. Dies wird bestätigt durch Art. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (a.a.O.): Hier wird geregelt, dass die örtliche Zuständigkeit für eine am Tage des In-Kraft-Tretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitete Hilfeerwährung erhalten bleibt, bis das Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt wechselt, nunmehr jedoch höchstens bis zum 1. April 1993.
Da somit der Kläger seit der Einreise J.'s in die Bundesrepublik Deutschland bis zum 1. April 1993 gemäß § 11 JWG für die Hilfegewährung zuständig war und anschließend gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Hilfegewährung zuständig wurde, lässt die gesetzliche Regelung für die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen keinen Raum. Der "Wechsel der Zuständigkeit", den § 89 a SGB VIII für einen Erstattungsanspruch voraussetzt, setzt einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers infolge der zweijährigen Familienpflege gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII voraus. Fehlt es - wie vorliegend - an einem solchen Trägerwechsel, so kann ein Erstattungsanspruch nicht daraus hergeleitet werden, dass zu einem noch früheren Zeitpunkt (hier: vor der Übersiedlung des Kindes aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland im September 1989) Hilfetatbestände vorlagen, die noch das vor Abschluss des Einigungsvertrages geltende DDR-Recht betrafen. Von einem solchen rückwirkend geschaffenen Erstattungstatbestand kann mangels Anhaltspunkt im Gesetz nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.
FAQhäufig gestellte Fragen
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Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
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Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
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Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
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Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
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Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
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Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit komplexen rechtlichen Fragestellungen. Hierfür ist ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsprechung und Gesetze erforderlich. Der schriftliche und mündliche Austausch erfolgt auf hohem fachlichem Niveau. Daher ist eine Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Behörden können sich auch durch eigene Juristinnen oder Juristen vertreten lassen.
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Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
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Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
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Nein. Das Bundesverwaltungsgericht darf keine Rechtsberatung leisten. Es darf auch nicht in Verfahren der Gerichte und Behörden der Bundesländer eingreifen. Wenn Sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen wollen, lesen Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dieser Entscheidung erhalten haben. Bitte beachten Sie: In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Für Behörden können auch deren eigene Juristinnen und Juristen auftreten.
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Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
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Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
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Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
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Kann ich das Bundesverwaltungsgericht besichtigen?
Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
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Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
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Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
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Wann weht die Bundesflagge auf dem Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes. Auf seinem Dienstgebäude weht die Bundesflagge deshalb nur an ausgewählten Tagen, um die besondere Bedeutung eines Ereignisses zum Ausdruck zu bringen. Welche Tage das sind, regelt die Bundesregierung durch Erlass. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung zur Beflaggung .
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Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
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