Beschluss vom 23.10.2020 -
BVerwG 5 B 18.20ECLI:DE:BVerwG:2020:231020B5B18.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.10.2020 - 5 B 18.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:231020B5B18.20.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 18.20

  • VG Dresden - 17.12.2018 - AZ: VG 5 K 2600/17
  • OVG Bautzen - 18.06.2020 - AZ: OVG 3 A 227/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 5 BN 5.19 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

4 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob bei der Zuerkennung eines unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 3 BAföG ein nach Abbruch der Ausbildung im Ausland bestehender nachgelagerter Fortführungswille hinsichtlich der Ausbildung der Zuerkennung eines unabweisbaren Grundes entgegensteht."

5 Soweit die Beschwerde diese Frage und ihr zur Begründung unterbreitetes Vorbringen dahin verstanden wissen möchte, dass die Gründe, die für die Ausreise eines Auszubildenden, dem später in Deutschland ein Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, aus seinem Heimatland und der damit einhergehenden tatsächlichen Beendigung der dort begonnenen Ausbildung maßgeblich seien, einen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel darstellen können, führt dies nicht auf eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 5 C 10.18 - NVwZ-RR 2020, 885 Rn. 33 m.w.N.) ist geklärt, dass ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dann vorliegt, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Die Umstände müssen dergestalt sein, dass sie die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen. Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Demzufolge ist ein bloßer Neigungswandel unzureichend. Einen erneuten oder darüberhinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde mit ihren Ausführungen nicht auf.

7 Sollte die Beschwerde (vgl. Beschwerdebegründung S. 10 unten) mit der formulierten Frage des Weiteren geklärt wissen wollen, ob der unabweisbare Grund zum Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels vorliegen muss und sich nicht auch aus zeitlich davorliegenden Umständen (hier: Beendigung der Ausbildung in Syrien, Ausreise, Innehabung eines Flüchtlingsstatus) ergeben kann, bedürfte es ebenfalls nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung gewährt, wenn der Auszubildende die Fachrichtung "aus" wichtigem oder unabweisbarem Grund gewechselt hat. Der fragliche Grund muss daher im Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels vorgelegen haben und hierfür ursächlich gewesen sein. Im Übrigen wäre die so verstandene Frage auch nicht entscheidungserheblich. Hier hat sich der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Fachrichtungswechsel (von Humanmedizin zu Informatik) - auch nach dem Vorbringen der Beschwerde (vgl. Beschwerdebegründung S. 10) - eindeutig erst im Bundesgebiet vollzogen, nachdem der Kläger trotz Bewerbung an zahlreichen Universitäten keinen Studienplatz im ersten Fachsemester Humanmedizin erhalten hat, sodass die Gründe für die Beendigung der Ausbildung im Heimatland sowie für die Ausreise und auch die Innehabung eines Flüchtlingsstatus für den Fachrichtungswechsel keine Bedeutung erlangt haben.

8 Die Beschwerde zeigt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht auf, soweit sie im Falle eines zuerkannten Flüchtlingsstatus zur Beurteilung eines unabweisbaren Grundes möglicherweise im Wege einer richterlichen Rechtsfortbildung (vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteil vom 8. August 2019 - 5 C 6.18 - BVerwGE 166, 205) auf die Umstände im Heimatland abstellen möchte. Sie legt weder eine insoweit erforderlich planwidrige Lücke dar, noch, dass diese in der von ihr für richtig gehaltenen Weise zu schließen wäre.

9 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.