Beschluss vom 23.11.2004 -
BVerwG 4 A 1072.04ECLI:DE:BVerwG:2004:231104B4A1072.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2004 - 4 A 1072.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:231104B4A1072.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1072.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger zu 3 und 4 - diese als Gesamtschuldner - und der Kläger zu 5 tragen auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 12 345 000 € jeweils ein achthundertdreiundzwanzigstel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Verfahrenskosten.

Die Kläger zu 1 bis 5 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. November 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von achthundertdreiundzwanzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften, die bis zu dem Trennungsbeschluss vom 10. November 2004 in dem Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 zusammengefasst waren. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen auf der Grundlage des für dieses Verfahren festgesetzten vorläufigen Streitwertes von 12 345 000 € zu berechnen.
Für die Rücknahme der Klagen der Kläger zu 1 und 2 ist von einer Kostenentscheidung abzusehen, weil diese Klagen in Rechtsgemeinschaft mit den Klägern zu 181 bzw. 542 erhoben wurden, so dass durch die Klagerücknahme keine Reduzierung des Gesamtstreitwertes im Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 eingetreten ist. Eine Kostenentscheidung ist insoweit erst mit der Entscheidung über die Klagen der Kläger zu 181 und 542 zu treffen.