Urteil vom 23.11.2005 -
BVerwG 2 WD 35.04ECLI:DE:BVerwG:2005:231105U2WD35.04.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 2 WD 35.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:231105U2WD35.04.0]
Urteil
BVerwG 2 WD 35.04
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. November 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant i.G. Fritzenschaft,
Hauptfeldwebel Sauer
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
Protokollführerin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 3. November 2004 aufgehoben.
- Der Soldat hat ein Dienstvergehen begangen.
- Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird eingestellt.
- Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Der 30 Jahre alte Soldat besuchte den Bildungsgang der zehnklassigen polytechnischen Oberschule an der Gesamtschule F. und bestand dort die Abschlussprüfung am 26. Juni 1992. Anschließend durchlief er eine Ausbildung zum Schornsteinfeger im Oberstufenzentrum I in B., die er am 28. Juli 1995 mit der Gesellenprüfung erfolgreich beendete. Danach arbeitete er in seinem erlernten Beruf. Zur Ableistung seines Grundwehrdienstes trat er am 3. März 1997 als Jäger bei der 6./G...bataillon ... in Ba. in die Bundeswehr ein. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei Jahre und zehn Monate, sodann auf vier und schließlich zwölf Jahre festgesetzt, so dass sie voraussichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2009 enden wird.
2 Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. März 2001 zum Feldwebel.
3 Nach der allgemeinen Grundausbildung durchlief der Soldat zunächst die Ausbildung zum Militärkraftfahrer. Es folgte ein Lehrgang für die Bedienung von Funkgeräten. Zum 17. November 1997 wurde er zur 4./F...bataillon ... nach Be. als Feldjäger und Kraftfahrer A versetzt. Nach der Teilnahme am Unteroffizierlehrgang Teil I an der H...schule ... in D., den er mit „gut“ bestanden hat, wurde er ab dem 1. Oktober 1998 als Feldjägerunteroffizier verwendet. Am Unteroffizierlehrgang Teil II (Feldjägertruppe) nahm er vom 1. Dezember 1998 bis zum 4. März 1999 an der Schule F... in S. teil und bestand ihn mit der Note „befriedigend“. Nach seiner Versetzung zum 1. April 1999 als Feldjägerunteroffizier zur 3. Kompanie seines Bataillons bewarb er sich für das Auswahlverfahren beim K... und wurde zum 1. Dezember 1999 zur Kommandokompanie K... nach C. versetzt, wo er als Kommandounteroffizier Verwendung fand. Er absolvierte mehrere Speziallehrgänge wie Fallschirmspringerlehrgang, Sprenglehrgang und eine Überlebensausbildung. Die Ausbildung zum Kommandofeldwebel beendete der Soldat am 22. Dezember 2000 mit der Note „gut“. Nach Bekanntwerden des diesem gerichtlichen Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Verhaltens wurde der Soldat aus der Verwendung in der Kommandokompanie K... herausgelöst und für die Zeit vom 17. April 2002 bis 16. Juli 2002 zunächst zur D... nach R. kommandiert. Zum 1. August 2002 wurde er schließlich zur 3./F...bataillon ... nach D. als Fallschirmjägerfeldwebel und Gruppenführer versetzt.
4 Als Stabsunteroffizier auf dem Dienstposten Kommandofeldwebel erhielt der Soldat in der Beurteilung vom 20. Juli 2000 bei den Einzelmerkmalen der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung „6“ (Leistungen übertreffen sehr deutlich die Anforderungen), achtmal die Wertung „5“ (Leistungen übertreffen erheblich die Anforderungen) und einmal die Wertung „4“ (Leistungen übertreffen geringfügig die Anforderungen). Er wird als motivierter und begeisterungsfähiger Unteroffizier geschildert, der sowohl in seiner Verwendung als Feldjägerunteroffizier als auch in der Kommandoausbildung bereits gutes Verantwortungsbewusstsein unter Beweis gestellt habe. Geistig beweglich und mit angemessener Gelassenheit reagiere er schnell und umfassend auf Lageänderungen, könne Handlungsalternativen entwickeln und komme auch unter Zeitdruck zu zweckmäßigen Lösungen. Pflichtbewusst stehe er selbstverständlich persönlich für die Folgen seines Handelns ein, lasse sich leicht integrieren und werde jederzeit anerkannt. Seine Eignung zum Kommandofeldwebel sei deutlich vorhanden.
5 In einer Laufbahnbeurteilung vom 27. Mai 2003 im Rahmen einer Bewerbung für die Offizierlaufbahn wird dem Soldaten Fachkompetenz sowie physische und psychische Belastbarkeit bescheinigt. Er sei hilfsbereit, außerordentlich leistungsstark und ideenreich und somit maßgeblich an der erfolgreichen Umsetzung von Aufträgen beteiligt.
6 In der Sonderbeurteilung vom 10. März 2005 erhielt der Soldat in den Einzelmerkmalen dreimal die Wertung „7“ und 13-mal die Wertung „6“. Bei „Eignung und Befähigung“ erhielt er für „geistige Befähigung“ und „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ die Wertung „D“ und für „Verantwortungsbewusstsein“ sowie „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ die Wertung „E“.
7
Unter „herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ heißt es:
„Fw ... ist ein verantwortungsbewusster, mitdenkender Gruppenführer, der durch seine hohe Leistungsfähigkeit und Fachkompetenz alle an ihn gestellten Aufgaben selbständig und gewissenhaft löst. In der Kompanie genießt er das Vertrauen aller Dienstgradgruppen und gehört zu den leistungsstärksten Unteroffizieren. Seine soldatische Haltung ist vorbildlich.
Bemerkenswert ist vor allem seine Fähigkeit, auch in Krisensituationen handlungsfähig zu bleiben. Somit ist er insbesondere für schwierige Aufgaben einer der verlässlichsten Leistungsträger der Kompanie.
Durch seine Offenheit, Ehrlichkeit und seine absolute Hilfsbereitschaft ist er bei allen Dienstgradgruppen beliebt und ein geschätzter Kamerad.
Er hat ein großes Entwicklungspotential und zeigt bereits sehr deutlich, dass er das Zeug zu einem sehr guten Zugführer mitbringt. Außerdem zeigt er durch Ideenreichtum und großes praktisches Geschick, dass er ein hervorragender Ausbilder beispielsweise an einer Truppenschule sein würde.“
8 Vor dem Truppendienstgericht sagte der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann K., als Leumundszeuge aus, er schätze den Soldaten als Ausbilder und Führer sehr; er sei ein Feldwebel nach seinen Vorstellungen, der sich durchsetzen könne, ohne laut zu werden. In der Kompanie gebe es 20 Feldwebel, der Soldat sei als Spitzenmann unter ihnen „auf dem 2. oder 3. Platz“. Nach seiner, des Leumundszeugen, Bewertung könne der Soldat Berufssoldat mit „summa cum laude“ werden.
9 Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 13. Oktober 2005 sowie der Disziplinarbuchauszug vom 17. Oktober 2005 weisen lediglich die sachgleiche Verurteilung auf. Der Soldat ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen.
10 Nach Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung ... - Gebührniswesen - vom 3. März 2005 erhält der unverheiratete kinderlose Soldat monatliche Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 7 in der 6. Dienstaltersstufe in Höhe von brutto 2.128,30 €, woraus sich netto 1.774,09 € ergeben. Nach Abzug der Aufwendungen für den Bundeswehrrahmenvertrag und die Unterkunftspauschale werden ihm tatsächlich 1.659,51 € ausgezahlt. Seine Vermögensverhältnisse sind geordnet.
II
11 Der Soldat wurde durch Urteil des Amtsgerichts P. vom 28. Juli 2003 - 82 Ds 470 Js 26631/01 -, rechtskräftig seit 5. August 2003, wegen gemeinschaftlicher Hehlerei in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung (§§ 259, 267, 53, 25 Abs. 2 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt.
12 In dem mit Verfügung des Kommandeurs D... vom 28. März 2002 durch Aushändigung am 8. April 2002 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfahren fand die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 23. März 2004, den Soldaten am 3. November 2004 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten sowie zu einer Kürzung der Dienstbezüge in Höhe eines Fünfzehntels für die Dauer von 18 Monaten.
13
Die Truppendienstkammer legte ihrer Entscheidung die für sie gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Amtsgerichts P. zugrunde, die wie folgt lauten:
„Die Angeklagten haben sich für einen GMC-Truck interessiert, wie er von der US-Army benutzt wird. Ende des Jahres 1999/Anfang des Jahres 2000 hatte der Tauscher aus Kirchhudern ein solches Fahrzeug inseriert. Der Angeklagte ..., der zu dieser Zeit in Bayern stationiert gewesen ist, hat sich das Fahrzeug angesehen. Zum Zeitpunkt der Besichtigung war das Fahrzeug schon komplett zerlegt, da es einen Totalschaden erlitten hatte. Aus diesem Grunde erwarb der Angeklagte ... das Fahrzeug und nahm lediglich den Fahrzeugbrief, die Lenksäule, die Türschlösser, das Zündschloss, die Fahrzeugschlüssel und die Identitätsschilder des Fahrzeugs mit. Dies geschah, um ein Fahrzeug vom Schwarzmarkt erwerben zu können und dies zu einem ‚ordentlichen’ Fahrzeug umgestalten zu können. Ein solches Angebot erhielten die Angeklagten dann Ende September oder Anfang Oktober 2000. Das Fahrzeug wurde erworben und die früher erworbenen Teile wurden in das Fahrzeug eingebaut. Weiterhin wurden neue Reifen und ein neuer Bremskraftverstärker eingebaut. Zu Silvester 2000 wurde ein Kurzkennzeichen besorgt und mit dem Fahrzeug herumgefahren.“
14 Die Truppendienstkammer sah keinen Anlass, die nochmalige Überprüfung dieser Feststellungen zu beschließen (§ 84 Abs. 1 Satz 2 WDO). Hinsichtlich der Richtigkeit der Feststellungen hatte die Kammer auch aufgrund des uneingeschränkten Geständnisses des Soldaten keinerlei Zweifel.
15 Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer aus, mit seinem strafrechtlich als gemeinschaftliche Hehlerei und gemeinschaftliche Urkundenfälschung gewerteten Verhalten habe der Soldat gegen die Pflicht verstoßen, außer Dienst außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen sich so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Er habe auch wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gehandelt. Als Soldat mit Vorgesetztendienstgrad unterliege er der verschärften Haftung des § 10 Abs. 1 SG, wonach er verpflichtet sei, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben. Der Soldat habe somit insgesamt ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
16 Bezüglich der Ausführungen der Kammer zur Maßnahmebemessung wird auf die Seiten 6 bis 7 des angefochtenen Urteils verwiesen.
17 Gegen dieses, dem Soldaten am 25. November 2004 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2004, bei den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen am selben Tage, eine auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung eingelegt und beantragt, das gerichtliche Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen. Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen vorgetragen:
18 Das Truppendienstgericht habe eine im konkreten Fall nicht vorgesehene gerichtliche Disziplinarmaßnahme ausgeurteilt. Gemäß § 58 Abs. 4 Halbsatz 1 WDO dürften wegen desselben Dienstvergehens, gewissermaßen als Ausnahme vom abschließenden Katalog des § 58 Abs. 1 WDO, Kürzungen der Dienstbezüge und Beförderungsverbot - nur dann - verhängt werden, wenn erkennbar sei, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben werde. Im vorliegenden Fall sei das Dienstzeitende des Soldaten für den 28. Februar 2009 vorgesehen, die letzte Beförderung zum Feldwebel sei bereits zum 1. März 2001 erfolgt. Die Beförderung zum Oberfeldwebel wäre nach den derzeitigen Laufbahnrichtlinien bereits zum 1. März 2002, also fünf Jahre nach Eintritt in die Bundeswehr, möglich gewesen. Damit habe sich wegen ZDv 20/7 Nr. 135 real bereits ein bald dreijähriges Beförderungsverbot (Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 28. März 2002) ergeben. Mit dem ausgeurteilten Disziplinarmaß von 30 Monaten bei einer Restdienstzeit von aktuell noch 50 Monaten wirke sich ein Beförderungsverbot direkt und unmittelbar auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten aus. Die zusätzliche Gehaltskürzung hätte deshalb nicht ausgeurteilt werden dürfen. Das Verfahren hätte insgesamt eingestellt werden können und müssen. Die Tat, die zu Recht als Dienstvergehen angesehen werde, liege nun mehr als vier Jahre zurück. Der Soldat sei zwar bereits damals Vorgesetzter (Unteroffizier) gewesen, doch habe das Gericht die so genannte Nachbewährung des Soldaten überhaupt nicht berücksichtigt. Ausgehend von der Formulierung des Truppendienstgerichts, dass das Fehlverhalten des Soldaten nach Eigenart und Maß der Schuld „nicht leicht wiegt“ - übrigens im Gegensatz zu sonstigen anderen Urteilen, in denen es heiße „schwer“ oder sogar „sehr schwer“ -, sei das Gericht erkennbar von vornherein von einem leichteren statt von einem schwereren Fall ausgegangen. Hinzu komme, dass das Gericht zutreffend festgestellt habe, dass das Fehlverhalten des Soldaten keinen dienstlichen Bezug gehabt habe. Im Folgenden habe sich das Gericht in seinem Urteil dann ausschließlich mit dem charakterlichen Mangel befasst, den die Tat offenbart habe. Spätestens an dieser Stelle hätte aber das Gericht berücksichtigen müssen, dass der Charakter eines Menschen sich dem Grunde nach wandeln könne und - neben den von Haus aus ererbten und mitgegebenen Eigenschaften - vor allem äußeren Einflüssen unterliege. Das Gericht hätte zum einen zu berücksichtigen gehabt, dass der Soldat bei Begehung der Tat vom schlechten Einfluss seiner Kumpel geprägt gewesen sei. Demgegenüber sei zum anderen zu berücksichtigen gewesen, dass der Soldat in den vergangenen vier Jahren ganz offensichtlich einen charakterlichen Wandel vollzogen habe, der seinen Einheitsführer im Termin zur mündlichen Verhandlung dazu veranlasst habe, die Leistungen des Soldaten mit „summa cum laude“ zu bezeichnen. Der Einheitsführer habe dem Soldaten sehr gute dienstliche Leistungen bescheinigt. Innerhalb der Gruppe der Portepee-Unteroffiziere habe der Einheitsführer den Soldaten auf Platz zwei/drei im ersten Drittel gesehen. Die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten befürworte der Einheitsführer mit besonderem Nachdruck. Schließlich sei der Soldat trotz des schwebenden Verfahrens mit großer Mehrheit zur Vertrauensperson der Unteroffiziere gewählt worden. All dies habe das Gericht entgegen seinen eigenen Hinweisen nicht berücksichtigt. Anderenfalls hätte das Gericht zu einer anderen Bewertung, und damit zu einer anderen Disziplinarmaßnahme, kommen müssen. Nach Auffassung der Verteidigung hätte das Gericht im konkreten Fall und gut begründet eine Kürzung der Dienstbezüge, wenn auch im oberen Bereich, ausurteilen können. Da der Soldat wegen derselben Tat bereits vom Amtsgericht P. rechtskräftig verurteilt worden sei, und nicht erkennbar sei, dass die gerichtliche Disziplinarmaßnahme vier Jahre nach der Tat zusätzlich erforderlich sei, um die militärische Ordnung aufrecht zu erhalten oder das Fehlverhalten des Soldaten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt habe, hätte das Gericht das Verfahren gemäß § 108 Ab. 3 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 WDO einstellen müssen.
III
19 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
20 2. Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 StPO).
21 3. Die Berufung des Soldaten hat Erfolg.
22 Auch wenn der Soldat ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen hat, ist das gerichtliche Disziplinarverfahren mit Rücksicht auf die konkreten Tat- und Schuldumstände und das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO dennoch einzustellen.
23 Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO).
24 a) Die „Eigenart und Schwere“ eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten Pflichten.
25 Das Dienstvergehen des Soldaten hat nach seiner Eigenart erhebliches Gewicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er mit seinem bindend festgestellten Fehlverhalten kriminelles Unrecht (gemeinschaftliche Hehlerei in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung) begangen hat und zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt wurde.
26 Die in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG normierte Pflicht des Soldaten, auch außer Dienst außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, stellt keine bloße Nebenpflicht dar, sondern hat wegen ihres funktionalen Bezugs auf den militärischen Dienstbetrieb erhebliche Bedeutung (stRspr.: vgl. u.a. Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - <BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NVwZ-RR 2004, 426 [insoweit nicht veröffentlicht]>).
27 Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung außerdienstliche (auch mittelbare) Verfehlungen eines Soldaten mit Vorgesetztenrang gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen gewürdigt (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 27. Juni 1990 - BVerwG 2 WD 44.89 - <BVerwGE 86, 293>, vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93 -, vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 -, vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 - <BVerwGE 113, 40 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 23 = NZWehrr 1997, 214 = NJW 1997, 1456 = NVwZ 1997, 685>, vom 19. März 1997 - BVerwG 2 WD 34.96 - und vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 2 WD 42.99 - <Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 29 = NZWehrr 2000, 253 = ZBR 2000, 244 = NVwZ-RR 2000, 446>). Auch wenn dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, lässt ein solches Fehlverhalten jedenfalls Rückschlüsse auf Charaktermängel des Soldaten zu und berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit. Wenngleich sich für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens angemessene Maßnahme nicht generell festlegen lässt, weil solche Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der kriminellen Intensität, der Schuld des Täters und den Folgen der Tat erheblich variieren können, hat der Senat in derartigen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns hinzuweisen und ihn künftig zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Je nach den Umständen des Einzelfalles können gewichtige Erschwerungsgründe aber auch eine so genannte „reinigende“ Disziplinarmaßnahme (Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienst) erfordern, andererseits können besondere Milderungsgründe es rechtfertigen, von Maßnahmen, die das dienstliche Fortkommen des Soldaten berühren, abzusehen (Urteil vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 2 WD 42.99 - <a.a.O.>). In subjektiver Hinsicht kommt es vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Tat zu überwinden hatte; denn dies ist ein wesentliches Indiz für die Beurteilung der mit der Tat offenbarten charakterlichen Mängel (vgl. Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93 -, vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 - <a.a.O.> und vom 19. März 1997 - BVerwG 2 WD 34.96 -).
28 Das Fehlverhalten des Soldaten offenbart, dass er nicht davor zurückschreckte, gegen die Strafgesetze zu verstoßen. Dies lässt einen erheblichen Charaktermangel erkennen.
29 Die damalige Stellung des Soldaten als Stabunteroffizier erforderte es, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wer dieses Beispiel gibt, kann von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit beizutragen, hat der Soldat jedoch ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.
30 Im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens fällt zu Lasten des Soldaten ferner ins Gewicht, dass er - wie sich aus seiner Einlassung vor dem Senat ergibt - seinerzeit sein Fehlverhalten nicht freiwillig und aus eigener Einsicht offenbarte, sondern dass dies erst geschah, nachdem sein strafbares Verhalten im Rahmen einer Polizeikontrolle bekannt geworden war.
31 Indes ist im vorliegenden Fall der Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens durch Umstände gekennzeichnet, die die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens insgesamt durchaus in einem milderen Licht erscheinen lassen.
32 Der Soldat gab das auf dem Schwarzmarkt erworbene Fahrzeug an den Berechtigten wieder zurück. Der von ihm angerichtete wirtschaftliche Schaden war letztlich relativ gering, auch wenn dieser nicht bagatellisiert werden kann. Dem Soldaten kann auch nicht seine Einlassung vor dem Senat widerlegt werden, dass es das „erste und letzte“ Fahrzeug war, das er auf diese Art und mit dieser kriminellen Zielsetzung erwarb. Er habe das Fahrzeug auch nicht verkaufen wollen. Außerdem habe er das Auto nur für einen einzigen Tag zugelassen und auch nur an diesem Tag gefahren. Ein Wiederholungsfall ist nicht ersichtlich. Der Soldat hat glaubhaft versichert, dass er keine weiteren Autos in der hier in Rede stehenden Art manipuliert habe. Ferner war dem Soldaten seine weitere Einlassung zu den Umständen und Hintergründen seines Fehlverhaltens nicht zu widerlegen. Aus heutiger Sicht sei er in die „Sache hineingerutscht“. Die Idee zu dem strafbaren Verhalten sei von der ganzen Gruppe, von allen seinen „Kumpel“, ausgegangen. Er selbst sei nicht der „Gruppenboss“ gewesen. Der Geländewagen GMC-Truck habe als Fahrzeugtyp seinerzeit einen starken Anreiz auf ihn und seine „Kumpel“ ausgeübt. Die Gruppe, die er im Jugendclub seines Heimatdorfes kennen gelernt habe und die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation und ihres sozialen Umfeldes ein lockeres Verhältnis zur Rechtsordnung gehabt habe, habe auf ihn einen dominanten Einfluss gehabt, weil man sich untereinander gut gekannt und wechselseitig aneinander orientiert habe. Er habe sich diesem „Gruppendruck“ letztlich nicht entziehen können. Ihm habe es an der notwendigen Reife und Charakterstärke gefehlt. Dies sei ihm heute bewusst.
33 b) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des truppendienstgerichtlichen Urteils handelte der Soldat vorsätzlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich.
34 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern würden, liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - <BVerwGE 103, 343 [347] = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 = NVwZ-RR 1997, 238> und vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - <Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NZWehrr 2003, 127 = NVwZ-RR 2003, 366 = ZBR 2003, 392 = DokBer 2003, 91> m.w.N.) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01 , 32.02 - <BVerwGE 117, 117 [123] = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9 = NVwZ-RR 2003, 364> und vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - <Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 = DokBer 2003, 303>). Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind hier nicht erfüllt. Insbesondere fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Soldat unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang handelte.
35 Sonstige außergewöhnliche Besonderheiten, wonach ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht vorausgesetzt werden konnte, sind nicht ersichtlich.
36 c) Der Soldat handelte letztlich aus eigennützigen Beweggründen. Seine Motivationslage war allerdings durch den dargestellten besonderen „Gruppendruck“ geprägt und gekennzeichnet.
37 d) Das Dienstvergehen hatte für die Personalplanung und -führung nachteilige Auswirkungen. Der Soldat musste aus seiner Verwendung als Kommandofeldwebel herausgelöst und einer anderen Verwendung zugeführt werden, was nicht ohne organisatorischen und finanziellen Aufwand durchzuführen war. Diese dienstliche Folge seines Tuns muss er sich erschwerend zurechnen lassen (stRspr.: vgl. u.a. Urteil vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96 - <BVerwGE 103, 357 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 17 = NZWehrr 1996, 260 = NVwZ-RR 1997, 239>). Die oben in anderem Zusammenhang bereits festgestellten Umstände, dass der angerichtete Schaden nach den Feststellungen des Strafgerichts relativ geringfügig blieb und dass der Soldat das Fahrzeug zurückgab, begrenzen die Auswirkungen seines Fehlverhaltens.
38 e) Hinsichtlich der Persönlichkeit und der bisherigen Führung des Soldaten ist im Rahmen der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen, dass er weit überdurchschnittliche, und zuletzt, wie aus der Sonderbeurteilung vom 10. März 2005 hervorgeht, sehr gute dienstliche Leistungen erbrachte. Darüber hinaus hat er eine Auszeichnung erhalten. Sein überaus positives dienstliches Leistungsbild ist auch durch seinen Disziplinarvorgesetzten vor dem Truppendienstgericht bestätigt worden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass das überwiegend herausragende Beurteilungs- und Persönlichkeitsbild, wie es nach Begehen des Dienstvergehens im Jahre 2000 nunmehr etwa in der Laufbahnbeurteilung vom 27. Mai 2003 und der Sonderbeurteilung vom 10. März 2005 und vor allem durch den Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, Hauptmann K., vor dem Truppendienstgericht zum Ausdruck kommt, der auch ausgeführt hat, der Soldat könne Berufssoldat mit „summa cum laude“ werden, zu positiv gezeichnet wurde. Für den Soldaten spricht auch eine Nachbewährung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er ausweislich der vorliegenden Auskünfte zuvor weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich negativ in Erscheinung getreten war.
39 f) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der dargelegten mildernden Gesichtspunkte bei der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie der bisherigen Führung und Persönlichkeit des Soldaten, ferner des Umstandes, dass er in den vergangenen fünf Jahren weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten und ihm auch eine Nachbewährung zugute zu halten ist, hat das Dienstvergehen geringeres Gewicht gegenüber den Hehlerei-Fällen, in denen der Senat ein Beförderungsverbot verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge verhängt hat (siehe hierzu Urteil vom 10. Februar 1994 - BVerwG 2 WD 29.93 , 39.93 - zum Erwerb bundeseigener von einem Kameraden unterschlagener Fliegeruhren durch einen Oberfeldwebel und einen Hauptfeldwebel).
40 Der Soldat hat auf den Senat zwar nicht den Eindruck einer Persönlichkeit mit uneingeschränkter charakterlicher Festigkeit gemacht. Seine Einlassung über sein Verhalten, falls das Urteil des Truppendienstgerichts rechtskräftig würde, deutet eher auf eine labile Persönlichkeit hin, die sich über ihre beruflichen und persönlichen Ziele nicht hinreichend klar ist. Denn zum einen sagte der Soldat aus, er wolle dann versuchen, die Bundeswehr vorzeitig zu verlassen, um eine Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe anzustreben, etwa eine Privatdetektei zu eröffnen; zugleich ließ er sich aber dahin ein, dass ihm nach wie vor sehr viel daran liege, als Berufssoldat übernommen zu werden. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen lässt das Verhalten des Soldaten jedoch sei dem Ende 1999/Anfang 2000 erfolgten Fehlverhalten insgesamt eine deutliche charakterliche Stabilisierung erkennen. Dies kommt nicht nur darin zum Ausdruck, dass er seitdem weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich negativ in Erscheinung getreten ist. Er hat offenkundig ernsthafte Konsequenzen aus seinem damaligen Fehlverhalten gezogen und bedauert dieses nachdrücklich. Vor dem Senat hat er sich unwiderlegt dahin eingelassen, der Vorfall sei für ihn nunmehr „abgeschlossen“; er betrachte ihn als „Jugendtorheit“. Ferner hat er nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, er habe den Kontakt zu seinen damaligen „Kumpel“ abgebrochen. Mittlerweile nehme er sich viel Zeit für seine Freundin, mit der er schon seit ca. fünf Jahren zusammenlebe und in der er einen starken Halt gefunden habe. Ersichtlich hat er sich aus seinem früheren Umfeld, in dem die Begehung von Straftaten offenbar regelmäßig erfolgte und das auf alle Beteiligten einen entsprechenden „Gruppendruck“ bewirkte, gelöst und ist nunmehr seit längerer Zeit in eine neue - geläuterte - Lebensphase eingetreten.
41 Aus den oben dargelegten konkreten Umständen des Einzelfalles, auch unter Berücksichtigung der konkreten Tat- und Schuldumstände, ergibt sich letztlich - trotz der damals notwendigen Ablösung des Soldaten als Kommandofeldwebel - eine für ihn insgesamt positive Persönlichkeitsprognose. Da das Disziplinarrecht - im Unterschied zum Strafrecht - darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen (stRspr.: vgl. u.a. vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 -, vom 13. Juli 1999 - BVerwG 2 WD 4.99 - <Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 30>, vom 21. Juni 2000 - BVerwG 2 WD 19.00 - <Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 37 = NZWehrr 2001, 33 = ZBR 2001, 53> und vom 28. Oktober 2003 - BVerwG 2 WD 8.03 -), ist nach Überzeugung des Senats angesichts dessen im vorliegenden Fall - vor allem im Hinblick auf den Zeitfaktor und den Umstand, dass der Soldat aus seinem damaligen außerdienstlichen Fehlverhalten glaubhaft Konsequenzen gezogen hat und zudem Reue und Einsicht zeigt - eine weitergehende gerichtliche Disziplinarmaßnahme als eine Kürzung der Dienstbezüge - wenn auch im oberen Bereich - weder zur Pflichtenmahnung des Soldaten noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich; auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles eine schwerere Disziplinarmaßnahme nicht geboten.
42 Hierbei ist aber das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO zu beachten. Danach kann eine Kürzung der Dienstbezüge - neben der durch ein Strafgericht verhängten Strafe - nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrecht zu erhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine „Störung der militärischen Ordnung“ durch das Ausbleiben der Disziplinarmaßnahme scheidet schon deshalb aus, weil die Tat bereits fünf Jahre zurückliegt und dem Soldaten von seinen Vorgesetzten uneingeschränkt ein positives Persönlichkeitsbild bescheinigt wurde. Dem Soldaten kann auch nicht zur Last gelegt werden, dass durch sein Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde. Denn zum einen ist festgestellt, dass er das außerdienstliche Dienstvergehen in „Zivil“ begangen hat, zum anderen ließ sich eine konkrete Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, wie sie § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO voraussetzt (vgl. Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 16 RNr. 18), nicht nachweisen.
43 Das Verfahren war daher unter Feststellung eines begangenen Dienstvergehens nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen.
44 4. Da das Verfahren eingestellt wurde, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 3 WDO dem Bund aufzuerlegen, der auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 1 WDO zu tragen hat.