Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen einen Beschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz, mit dem der Plan für den Ausbau des Verkehrsknotenpunkts Neefestraße (B173)/Südring in der Stadt Chemnitz festgestellt worden ist. Der Knotenpunkt, der eine zentrale Funktion im Hauptstraßennetz der Stadt Chemnitz hat, ist aufgrund seiner niveaugleichen Ausgestaltung nicht mehr hinreichend leistungsfähig. Die Planung sieht vor, die sich dort kreuzenden Verkehrsströme zu entflechten und auf drei Ebenen (Tunnel, ebenerdige Straße und sogenannter Überflieger) zu führen. Die Kläger, Eigentümer benachbarter Wohnungen, beanstanden die durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen und fordern die Errichtung ergänzender Lärmschutzwände. Sie sind der Ansicht, in die Lärmberechnung müsse vor allem die von ihnen behauptete Funktionsänderung des "Südring-Stumpfes" durch den Neubau des "Südverbundes Teil III" einbezogen werden.


Urteil vom 23.11.2005 -
BVerwG 9 A 28.04ECLI:DE:BVerwG:2005:231105U9A28.04.0

Leitsatz:

Steht ein erheblicher baulicher Eingriff in einen Verkehrsweg in engem konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang mit einem bereits planfestgestellten oder während des Prognosezeitraums absehbaren Weiterbau dieses Verkehrsweges, so ist die durch den Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV zu ermitteln aus der Differenz der im maßgeblichen Prognosezeitpunkt zu erwartenden Beurteilungspegel am Immissionsort für den Zustand ohne und für den Zustand mit der Gesamtplanung. Das gilt auch dann, wenn der Weiterbau teilweise ohne den in Rede stehenden baulichen Eingriff durchgeführt werden könnte.

Urteil

BVerwG 9 A 28.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l , Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Juni 2004 um zusätzliche Lärmschutzauflagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Von den bis zur Abtrennung der Verfahren BVerwG 9 A 37.05 und BVerwG 9 A 38.05 entstandenen Kosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1 bis 5, 8, 9 und 11 bis 13 je 1/48, die Klägerin zu 14 5/24 und der Beklagte 5/12.
  4. Von den danach entstandenen Kosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1 bis 4, 8, 9, 12 und 13 je 1/44, die Kläger zu 5 und 11 je 1/22, die Klägerin zu 14 5/22 und der Beklagte die Hälfte.

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