Beschluss vom 23.11.2021 -
BVerwG 20 F 4.21ECLI:DE:BVerwG:2021:231121B20F4.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2021 - 20 F 4.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:231121B20F4.21.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 4.21

  • OVG Berlin-Brandenburg - 26.02.2021 - AZ: OVG 95 A 3/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 23. November 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt in der diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsache, das beklagte Land zu verpflichten, ihm gemäß § 31 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin Auskunft über die zu ihm gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen.

2 Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Beweisbeschluss vom 24. Oktober 2019 aufgefordert, die vollständigen und ungeschwärzten Vorgänge mit den zur Person des Klägers gespeicherten Informationen vorzulegen. Der Beklagte hat daraufhin diejenigen Teile seiner Sachakten, die personenbezogene Daten zum Kläger enthalten (insgesamt 227 Blatt), in einer Beiakte zusammengefasst. Diesen Vorgang hat er - zu einem geringen Teil - im Original oder in Kopien mit Schwärzungen übersandt. Im Übrigen, d.h. soweit Blätter nicht oder nur mit Schwärzungen vorgelegt wurden, hat der Beklagte unter dem 19. Mai 2020 eine Sperrerklärung abgegeben. Danach enthielten die geschwärzten oder zurückgehaltenen Aktenteile Angaben, die zum Schutz der künftigen Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde, aus Gründen des Quellenschutzes, des Schutzes vor Ausforschung und wegen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte Dritter geheimzuhalten seien.

3 Auf Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Sache mit Beschluss vom 8. Juni 2020 an den Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zur Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO abgegeben. Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, den zusammengestellten Vorgang mit den personenbezogenen Daten zum Kläger vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig ist, soweit die Sperrerklärung einzeln bezeichnete Blätter oder Passagen betrifft, und im Übrigen den Antrag des Klägers abgelehnt.

4 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

5 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Sperrerklärung des Beklagten vom 19. Mai 2020 ist über den vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts festgestellten Umfang hinaus nicht rechtswidrig.

6 1. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat das Vorliegen der mit der Sperrerklärung geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO unter Anlegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe geprüft.

7 Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde. Eine entsprechende Erschwernis kann sich daraus ergeben, dass bei einer umfangreichen Zusammenschau offengelegter Unterlagen Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen möglich werden. Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen, Arbeitstitel, Verfügungen, namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen, Querverweise, Hervorhebungen und Unterstreichungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2019 - 20 F 15.17 - juris Rn. 6, vom 16. April 2019 - 20 F 18.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 79 Rn. 13 und vom 10. Mai 2019 - 20 F 1.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 78 Rn. 6) sowie Vermerke zur Aktenverwaltung, Schriftverkehr mit anderen Behörden, Gesprächsdokumentationen, Verfügungsbögen und Deckblattberichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 7.16 - juris Rn. 7).

8 Personenbezogene Daten im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Bei ihnen besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen. Vielmehr können auch Äußerungen und Angaben zur Sache geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 81 Rn. 12). Der Schutz persönlicher Daten gilt grundsätzlich auch für Behördenmitarbeiter. Personenbezogene Angaben wie Name, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummer und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 81 Rn. 14). Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 81 Rn. 15).

9 2. Ausgehend davon ist die Sperrerklärung, soweit sie vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts nicht beanstandet worden und noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, rechtmäßig.

10 Insoweit hat eine Durchsicht der dem Senat im Original vorliegenden Unterlagen bestätigt, dass die vom Beklagten geltend gemachten Weigerungsgründe bestehen. Weitere Teilschwärzungen in Bezug auf entnommene Aktenbestandteile kommen nicht in Betracht, weil sie nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2019 - 20 F 1.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 78 Rn. 12 m.w.N.). Von einer über die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26. Februar 2021 unter II.2.b.cc <2>) hinausreichenden Begründung wird abgesehen, weil die Entscheidungsgründe Art und Inhalt der geheim gehaltenen Akten und elektronischen Dokumente nicht erkennen lassen dürfen (§ 99 Abs. 2 Satz 14 i.V.m. Satz 10 Halbs. 2 VwGO).

11 Soweit ein Weigerungsgrund vorliegt, ist auch die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in seiner Sperrerklärung eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und die widerstreitenden Interessen der Beteiligten abwägende Ermessensentscheidung getroffen, die den rechtlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 12 m.w.N.) genügt.

12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.