Beschluss vom 24.01.2006 -
BVerwG 1 WB 43.05ECLI:DE:BVerwG:2006:240106B1WB43.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.01.2006 - 1 WB 43.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240106B1WB43.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 43.05

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberfeldarzt Bosse und
Major Schmidt
als ehrenamtliche Richter
am 24. Januar 2006
b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der 1968 geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit (SaZ) mit einer festgesetzten Dienstzeit von 15 Jahren und sieben Monaten, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet hat. Vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1989 hatte er Wehrdienst als Reserveoffizieranwärter im Status eines SaZ geleistet. Am 1. November 1989 nahm er an der Universität R. das Studium der Zahnmedizin auf und legte am 14. April 1992 die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich ab.

2 Zum 1. Juni 1992 wurde der Antragsteller als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eingestellt. Vom 1. Oktober 1992 bis 31. März 1995 wurde er im Wege der Beurlaubung kommandiert, um auf Kosten des Bundes das Studium der Zahnmedizin abzuschließen. Am 8. Dezember 1994 erhielt er die Approbation als Zahnarzt. Am 30. August 1996 folgte die zahnärztliche Promotion. Seit dem 19. Dezember 1994 war der Antragsteller Sanitätsstabsoffizier (San-StOffz) Zahnarzt und wurde vom 1. Juli 2001 bis zum Ende seiner Dienstzeit als Leiter der Zahnarztgruppe W. im Sanitätszentrum K. (bis zum 31. März 2005 ...sanitätszentrum N.) verwendet. Zum Oberstabsarzt wurde er am 1. Juli 1997 ernannt.

3 Das Dienstzeitende des Antragstellers war zunächst auf den 31. Mai 2008 festgesetzt worden. In einem Klageverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht R. - RO 1 K 03.29 43 - betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 SG schlossen der Antragsteller als Kläger und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, als Beklagte am 28. April 2004 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland, die Dienstzeit des Antragstellers mit dem Dienstzeitende 31. Dezember 2005 neu festzusetzen. Der Antragsteller verzichtete im Gegenzug auf weitere Anträge betreffend eine Dienstzeitverkürzung.

4 Mit Schreiben vom 23. August 2004 beantragte der Antragsteller beim Personalamt der Bundeswehr (PersABw) eine „Ausbildung zur Erlangung der vollen kassenzahnärztlichen Vorbereitungszeit während meiner Dienstzeit als SaZ mit dem Ziel der Niederlassungsmöglichkeit als Kassenzahnarzt nach Beendigung meiner Dienstzeit“. Es bestehe die Möglichkeit einer sechsmonatigen Freistellung vom militärischen Dienst als SanStOffz Zahnarzt unter Belassung der Geld- und Sachbezüge, während der die Ausbildung in Form einer nichtselbstständigen Tätigkeit in einer zivilen Praxis erfolgen könne.

5 Ergänzend erklärte der Antragsteller mit Schreiben seiner - am 17. November 2004 - bevollmächtigten Rechtsanwälte S. (Sachbearbeiter: Rechtsanwalt E.) vom 24. Februar 2005, dass er eine Freistellung vom militärischen Dienst vom 1. Juni bis 30. November 2005 unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zur Erlangung der vollen kassenzahnärztlichen Vorbereitungszeit während seiner Dienstzeit beantrage. Darüber hinaus sei sein Antrag auch darauf gerichtet, zur „Dienstleistung zivile Weiterbildung Zahnmedizin“ abkommandiert zu werden.

6 Den Antrag des Antragstellers, den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 unter Belassung der Geld- und Sachbezüge vom militärischen Dienst freizustellen, hat der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 - zurückgewiesen.

7 Den Antrag des Antragstellers festzustellen, dass der Bescheid des BMVg vom 27. April 2005 (mit dem sein auf Gewährung von Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gerichteter Antrag abgelehnt worden war) rechtswidrig ist, hat der Senat mit Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 32.05 - ebenfalls zurückgewiesen.

8 Den Antrag vom 23. August 2004 in der Fassung vom 24. Februar 2005 auf Kommandierung des Antragstellers zur „Dienstleistung zivile Weiterbildung Zahnmedizin“ lehnte das PersABw mit Bescheid vom 24. Mai 2005 ab. Dieser Bescheid wurde an die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwälte S., übermittelt und ging ausweislich des Eingangsstempels dort am 27. Mai 2005 ein.

9 Mit Schreiben seines gegenwärtigen Bevollmächtigten Rechtsanwalt E., der zuvor als Sachbearbeiter des vorliegenden Verfahrens in der Anwaltskanzlei der früheren Bevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwälte S., tätig war, legte der Antragsteller unter dem Datum 13. Juni 2005 gegen den Bescheid vom 24. Mai 2005 Beschwerde ein.

10 Diesen Rechtsbehelf hat der BMVg - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 13. September 2005 dem Senat vorgelegt.

11 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Eine Ablehnung seines Freistellungsantrages würde ihn in seinen Grundrechten nach Art. 3 Abs. 1 GG, der sowohl im arbeits- als auch im verwaltungsrechtlichen Bereich unmittelbare Geltung habe, verletzen. Aus dem „SanOA-Brief“ vom 8. Juni 1993 sowie aus den „Richtlinien für die Einstellung, Aus- und Weiterbildung der Sanitätsoffizier-Anwärter und Sanitätsoffiziere“ im Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - InSan II 3 - Az.: 16-05-13 - vom 3. März 1997 folge, dass sämtlichen Humanmedizinern die Möglichkeit eingeräumt werde, durch eine sechsmonatige Abkommandierung zur zivilen Weiterbildung Humanmedizin die allgemeine Kassenzulassung während der Dienstzeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu erlangen. Dies ergebe sich auch aus - als Beispiel beigefügten - Abkommandierungsverfügungen des PersABw zur zivilen Weiterbildung Humanmedizin zugunsten anderer Soldaten. Die Unterscheidung gegenüber den SanOffz Zahnarzt werde jedoch durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Auch ihm, dem Antragsteller, müsse deshalb als Zahnmediziner diese Möglichkeit eingeräumt werden. Bei Ablehnung der Freistellung wäre auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt.

12 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2005 legt der Antragsteller ergänzend dar, sein Bevollmächtigter habe die Beschwerde vom 13. Juni 2005 am selben Tag auf postalischem Wege versandt. Hierfür stehe der Bevollmächtigte als Zeuge zur Verfügung. Am 27. Juni 2005 habe er beim PersABw auf eine schnelle Beschwerdeentscheidung gedrängt. Nachdem das PersABw mit Schreiben vom 28. Juni 2005 den Bescheid vom 24. Mai 2005 noch einmal übersandt habe, sei die Beschwerdeschrift erneut per Telefax am 6. Juli 2005 an das PersABw übersandt worden. Da der Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, gelte in entsprechender Anwendung des § 58 VwGO eine Jahresfrist für die Einlegung des Rechtsbehelfs.

13 Mit weiterem Schreiben vom 7. Dezember 2005 trägt der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass der Eingangsstempel auf dem Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 von der Rechtsanwaltskanzlei S. in W. stamme, die den Antragsteller in einem früheren Verfahren vertreten habe. Dieser Bescheid sei von dieser Kanzlei - mangels Mandat - an den Unterfertigten (Rechtsanwalt E.) weitergeleitet worden, sodass dieser (Rechtsanwalt E.) ihn am 1. Juni 2005 zur Kenntnis genommen habe. Als Bevollmächtigter habe er am 13. Juni 2005 mehrmals versucht, die Beschwerde per Telefax zu versenden, was jedoch aufgrund technischer Probleme nicht gelungen sei. Deshalb sei der Schriftsatz am selben Tage per Post versendet worden.

14 Der Antragsteller beantragt
festzustellen, dass die Ablehnung seines Antrages vom 23. August 2004 durch den Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 rechtswidrig ist.

15 Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

16 Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren des Antragstellers sei auf ein unmögliches Ziel gerichtet gewesen. Nach Abschnitt II Nr. 2 (5) des Erlasses vom 3. März 1997 erfordere die allgemein-zahnärztliche Versorgung der Soldatinnen/Soldaten in der Bundeswehr von den SanOffz Zahnarzt grundsätzlich keine über die Approbation als Zahnarzt hinausgehende Aus- und Weiterbildung. Die vom Antragsteller erstrebte zivile Weiterbildung zur Erlangung der kassenzahnärztlichen Zulassung sei im Ausbildungs- und Verwendungsgang der SanOffz Zahnarzt nicht vorgesehen. Deshalb habe das Begehren des Antragstellers, als SanStOffz Zahnarzt zwecks Erlangung seiner kassenzahnärztlichen Zulassung zu einer zivilen Weiterbildung kommandiert zu werden, nicht realisiert werden können.

17 Im Übrigen sei die mit Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 getroffene ablehnende Entscheidung wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe den Rechtsbehelf vom 13. Juni 2005 nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 WBO eingelegt. Der Bevollmächtigte habe in seinem Beschwerdeschreiben darauf hingewiesen, dass ihm der Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 zur Bearbeitung vorliege. Insoweit habe er am 13. Juni 2005 Kenntnis von dem Beschwerdeanlass gehabt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist sei damit am 27. Juni 2005 um 24.00 Uhr abgelaufen. Tatsächlich sei der Beschwerdeschriftsatz vom 13. Juni 2005 jedoch erst am 7. Juli 2005 beim BMVg als der für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO zuständigen Stelle eingegangen. Die Beschwerde sei im Übrigen auch nicht formgerecht eingelegt worden. Sie hätte gemäß § 5 Abs. 1 WBO entweder bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers oder beim BMVg als der für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Stelle eingelegt werden müssen. Demgegenüber habe der Bevollmächtigte des Antragstellers den Rechtsbehelf wiederholt an das PersABw und damit an eine unzuständige Stelle versandt. Gründe für eine Verlängerung der Beschwerdefrist im Sinne des § 7 WBO seien im Falle des Antragstellers weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 habe einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht bedurft. Er stelle eine truppendienstliche Erstmaßnahme dar, für die eine Rechtsbehelfsbelehrung nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht vorgesehen sei. Der Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers auf eine entsprechende Anwendung des § 58 VwGO sei verfehlt. Soweit der Antragsteller im Übrigen auf Kommandierungsverfügungen verweise, durch welche seinen „Kollegen“ eine längerfristige „Freistellung“ gewährt worden sei, handele es sich um Kommandierungsverfügungen für SanStOffz Ärzte und nicht für SanStOffz Zahnärzte. Zwischen diesen beiden Gruppen bestehe keine Vergleichbarkeit.

18 Den Antrag des Antragstellers, das PersABw im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, unmittelbar, spätestens ab dem 6. September 2005, zur zivilen Weiterbildung Zahnmedizin abzukommandieren und unter Beibehaltung der Geld- und Sachbezüge vom militärischen Dienst freizustellen, hat der Senat mit Beschluss vom 21. September 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 4.05 - zurückgewiesen.

19 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ I 7 - 699/05 und 700/05 -, die Akte des BMVg - PSZ I 8 - SO 445/03 -, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Gerichtsakten in den Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 2.05 und BVerwG 1 WDS-VR 4.05 sowie BVerwG 1 WB 32.05 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

20 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

21 Das Ausscheiden des Antragstellers aus dem Wehrdienstverhältnis steht allerdings der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen. § 15 WBO stellt klar, dass ein bereits anhängiges Wehrbeschwerdeverfahren nicht allein deshalb beendet wird, weil der Beschwerdeführer durch Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr seine Soldateneigenschaft verliert (Beschlüsse vom 17. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 89.72 - <BVerwGE 46, 220 [225]> und vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 41.03 - <DokBer 2005, 239>).

22 Das Bundesverwaltungsgericht ist für den Antrag auch instanziell zuständig. Nach § 21 Abs. 1 WBO kann das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar nur gegen Entscheidungen und Maßnahmen des BMVg einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden angerufen werden. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Juni 2005 gegen den Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 wäre der BMVg gemäß § 9 WBO für den Erlass eines Beschwerdebescheides im Sinne des § 12 Abs. 1 WBO sachlich zuständig. Die Zuständigkeit des PersABw für die vom Antragsteller ursprünglich angestrebte Kommandierungsentscheidung ergibt sich aus Nr. 19 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Nr. 17 Buchst. a ZDv 14/5 B 171 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 ZDv 14/5 B 125. Unterbleibt eine Entscheidung des BMVg über die Beschwerde gegen eine vom PersABw abgelehnte Kommandierung, ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 WBO unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig (vgl. Beschlüsse vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 32.03 - <BVerwGE 120, 188 = Buchholz 403.11 § 20 BDSG Nr. 1 = NVwZ 2004, 626> und vom 22.November 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 5.05 -).

23 Das vom Antragsteller ursprünglich verfolgte Rechtsschutzziel, den Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, zur zivilen Weiterbildung Zahnmedizin abzukommandieren und unter Beibehaltung der Geld- und Sachbezüge vom militärischen Dienst freizustellen, ist - im Hinblick auf die vom Antragsteller vorrangig angestrebte sechsmonatige Kommandierung - mit Ablauf des 1. Juli 2005, jedenfalls aber spätestens mit dem Ende der Dienstzeit des Antragstellers bei der Bundeswehr am 31. Dezember 2005 in der Hauptsache erledigt. Bei Erledigung der Hauptsache infolge Zeitablaufs kann nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen werden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [ff.] = Buchholz 252 § 9 SBG Nr. 1>, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - <Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165> und vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 32.05 -).

24 Ein derartiger Antrag setzt ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich dieses Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - <BVerwGE 119, 341 = NZWehrr 2004, 163> und - BVerwG 1 WB 24.03 - <Buchholz 236.110 § 6 SLV 2002 Nr. 1> jeweils m.w.N., vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 34.03 -, vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 29.04 - und vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 19.04 -). Ein Feststellungsinteresse in diesem Sinne muss der Antragsteller spezifiziert darlegen und geltend machen.

25 An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Der Antragsteller hat zwar einen Feststellungsantrag gestellt, jedoch ein - fortwirkendes - Feststellungsinteresse im oben ausgeführten Sinne nicht dargelegt.

26 Selbst wenn in den Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 23. August 2005 und vom 12. September 2005 im Verfahren BVerwG 1 WB 32.05 ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf einen behaupteten Amtshaftungsanspruch und einen ihm drohenden Schaden auch für das vorliegende Verfahren dargelegt wäre, bliebe der Antrag des Antragstellers ohne Erfolg.

27 Der Feststellungsantrag ist jedenfalls unbegründet, weil der Bescheid des Pers-ABw vom 24. Mai 2005 bestandskräftig geworden ist. Der Antragsteller hat diesen Bescheid nicht rechtzeitig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten.

28 Nach dem vom Antragsteller unbestrittenen Vorbringen des BMVg - PSZ I 7 - ist die Beschwerde vom 13. Juni 2005, in der der Bevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwalt E., auf den ihm vorliegenden Bescheid vom 24. Mai 2005 ausdrücklich Bezug nimmt, erst am 7. Juli 2005 beim BMVg als der gemäß § 9 WBO für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Stelle eingegangen. Bestätigt wird dieser Vortrag durch das Exemplar der Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2005, welches der BMVg vorgelegt hat. Dieses Schreiben trägt den Telefax-Sendeaufdruck 06-07-2005 11.22 mit der Fax-Nummer und dem Namen des Bevollmächtigten des Antragstellers (RA E.). Ersichtlich ist dieses Telefax beim PersABw in der Abteilung IV 2 - an die die Beschwerde auch gerichtet war - eingegangen, denn über diesem Aufdruck findet sich der Telefax-Sendeaufdruck 07/07/2005 08:11 und die Angabe der Fax-Nummer ... der Abteilung IV des PersABw. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde vom 13. Juni 2005 am 6. Juli 2005 an das PersABw gefaxt hat.

29 Damit hat der Antragsteller nicht fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 eingelegt.

30 Nach § 6 Abs. 1 WBO muss eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 186 BGB die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hatten die am 17. November 2004 vom Antragsteller bevollmächtigten Rechtsanwälte S. am 27. Mai 2005. An diesem Tag ging ihnen ausweislich des Eingangsstempels der Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 zu. Diese Kenntnis seiner Bevollmächtigten muss sich der Antragsteller zurechnen lassen.

31 Zu Unrecht stellt der gegenwärtige Bevollmächtigte des Antragstellers, Rechtsanwalt E., den Fristbeginn am 27. Mai 2005 in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 in Frage. Der gegenwärtige Bevollmächtigte hat mit seinem Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 als Anlage 13 den Bescheid des PersABw vom 24. Mai 2005 mit dem Eingangsstempel 27. Mai 2005 selbst vorgelegt. Für den vorliegenden Streitgegenstand ist die Anwaltskanzlei S. in W. vom Antragsteller am 17. November 2004 beauftragt worden. Der damals in dieser Anwaltskanzlei tätige gegenwärtige Bevollmächtigte Rechtsanwalt E. hat diese Vollmacht - mit einem persönlich abgezeichneten Beglaubigungsvermerk - mit dem Schriftsatz der Anwaltskanzlei S. vom 19. November 2004 dem PersABw vorgelegt. Auf der Basis dieser Vollmacht hat die Anwaltskanzlei S. in Gestalt des damaligen Sachbearbeiters des vorliegenden Verfahrens und gegenwärtigen Bevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt E., mit Schreiben vom 24. Februar 2005 ausdrücklich erklärt, dass der Antrag des Antragstellers vom 23. August 2004 auch darauf gerichtet sei, zur „Dienstleistung zivile Weiterbildung Zahnmedizin“ abkommandiert zu werden. Die Rechtsanwälte S. haben gegenüber dem PersABw als der bescheiderteilenden Stelle auf dessen Anfrage vom 28. Juni 2005 erst mit Schreiben vom 4. Juli 2005 mitgeteilt, dass sie den Antragsteller nicht mehr anwaltlich vertreten und das Mandat von Rechtsanwalt E. „weitergeführt“ werde.

32 Rechtsanwalt E. hat vor Erlass des hier streitigen Bescheids des PersABw vom 24. Mai 2005 am 9. Mai 2005 eine neue Vollmacht vom Antragsteller erhalten und diese mit dem Eilantrag vom 16. Mai 2005 im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 2.05 an das Bundesministerium der Verteidigung übersandt. Dem PersABw wurde diese neuerliche Mandatierung jedoch erst mit der Vorlage der Beschwerde vom 13. Juni 2005 und mit dem o.g. Schriftsatz der Rechtsanwälte S. vom 4. Juli 2005 bekannt. Da die Rechtsanwälte S. dem PersABw bis zum 24. Mai 2005 weder einen Widerruf der erteilten Vollmacht noch eine Personalveränderung hinsichtlich des gegenwärtigen Bevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt hatten, war das PersABw berechtigt, den Bescheid vom 24. Mai 2005 an die Rechtsanwälte S. zu übermitteln (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Damit begann die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen diesen Bescheid am 27. Mai 2005; sie endete mit Ablauf des 10. Juni 2005.

33 Nachdem der gegenwärtige Bevollmächtigte des Antragstellers in seiner Beschwerde vom 13. Juni 2005 zunächst lediglich darauf hingewiesen hatte, der Bescheid vom 24. Mai 2005 liege ihm vor, hat er nunmehr - auf eine entsprechende Aufklärungsverfügung des Senats - mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 erklärt, dass ihm der Bescheid vom 24. Mai 2005 von den Rechtsanwälten S. übermittelt worden sei und ihm (bereits) am 1. Juni 2005 zur Kenntnis vorgelegen habe. Damit hatte der gegenwärtige Bevollmächtigte des Antragstellers jedenfalls am 1. Juni 2005 - innerhalb der Beschwerdefrist - Kenntnis von dem Beginn der Beschwerdefrist am 27. Mai 2005. Er konnte feststellen, dass die Beschwerdefrist danach mit Ablauf des 10. Juni 2005 enden würde. Bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Soldaten muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sein Bevollmächtigter die einzuhaltenden Beschwerde- oder Rechtsbehelfsfristen kennt bzw. kennen muss. Denn auch wenn der Bevollmächtigte sie nicht kannte, hätte er sich durch Gesetzesstudium Kenntnis davon verschaffen können und müssen (Beschluss vom 24. August 1994 - BVerwG 1 WB 55.93 -). Es entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Verfügungen wie die hier angefochtene Ablehnung einer Kommandierung als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedürfen (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - <Buchholz 311 § 23 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2004, 258 [insoweit nicht veröffentlicht]> und vom 11. November 2004 - BVerwG 1 WB 33.04 - m.w.N.). Insbesondere die Kenntnis der Beschwerdefrist nach § 6 Abs. 1 WBO kann bei allen Soldaten - und bei ihren Bevollmächtigten - als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348 [352]>, vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 -, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 49.01 - und vom 11. November 2004 - BVerwG 1 WB 33.04 -).

34 Zu einer rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung wäre der gegenwärtige Bevollmächtigte des Antragstellers auch in der ihm verbleibenden Frist von zehn Tagen in der Lage gewesen. In seinen Schreiben vom 20. Oktober und 7. Dezember 2005 hat der gegenwärtige Bevollmächtigte des Antragstellers nichts dazu vorgetragen, dass ihm in diesem Sinne eine zeitgerechte Einlegung der Beschwerde bis zum 10. Juni 2005 nicht möglich gewesen wäre. Bis zum 10. Juni 2005 haben weder der Antragsteller noch sein gegenwärtiger Bevollmächtigter Beschwerde eingelegt.

35 Angesichts dieser Sachlage kommt es auf die Frage der formgerechten Einlegung der Beschwerde bei einer zuständigen Stelle nach § 5 Abs. 1 WBO nicht mehr an. Auch der mit Schriftsatz des gegenwärtigen Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2005 gestellte Beweisantrag, er habe die Beschwerde vom 13. Juni 2005 am selben Tag auf postalischem Wege versandt, bleibt ohne Erfolg. Es kann offen bleiben, ob dieser Beweisantrag hinsichtlich des Zugangs der Beschwerde bei der zuständigen Stelle hinreichend substantiiert ist (vgl. Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - m.w.N.). Jedenfalls ist dieser Beweisantrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als unzulässig abzulehnen. Denn die Behauptung des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, die Beschwerde sei am 13. Juni 2005 vom gegenwärtigen Bevollmächtigten auf postalischem Wege versandt worden, ist für das vorliegende Verfahren aus den oben dargelegten Gründen zur Fristversäumung nicht erheblich.