Beschluss vom 16.01.2003 -
BVerwG 1 PKH 78.02ECLI:DE:BVerwG:2003:160103B1PKH78.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2003 - 1 PKH 78.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:160103B1PKH78.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 78.02

  • Niedersächsisches OVG - 21.06.2002 - AZ: OVG 9 LB 3662/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2002 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil trotz Aufforderung innerhalb der vorgegebenen Frist die nach § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag beizufügenden Unterlagen nicht vorgelegt worden sind.
...
Eckertz-Höfer Hund Richter

Urteil vom 24.02.2004 -
BVerwG 1 C 24.02ECLI:DE:BVerwG:2004:240204U1C24.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.02.2004 - 1 C 24.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:240204U1C24.02.0]

Urteil

BVerwG 1 C 24.02

  • Niedersächsisches OVG - 21.06.2002 - AZ: OVG 9 LB 3662/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung am 24. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r , die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

I


Der Kläger, ein nach seinen Angaben 1980 in Makhmur im Zentralirak geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und die Versagung von Abschiebungsschutz.
Der Kläger kam auf dem Landweg nach Deutschland und beantragte im Februar 2001 Asyl mit der Begründung, dass sein Onkel ihm nachstelle, weil er ihn für den Mörder seiner Schwester halte, die sich jedoch selbst verbrannt habe. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 18. Juni 2001 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 6 AuslG beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehe asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu. Die von ihm vorgetragene Bedrohung durch seinen Onkel sei keine politische Verfolgung. Wegen der Stellung eines Asylantrags und seines Aufenthalts in Deutschland müsse er zwar bei der Rückkehr in den Irak mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Für ihn stelle sich der Nordirak aber im Ergebnis als eine inländische Fluchtalternative dar. Er sei dort vor politischer Verfolgung sicher und habe auf Dauer auch kein Leben unterhalb des Existenzminimums zu erwarten, d.h. ein Leben, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führe. Die Gesamtbewertung der Verhältnisse in den Flüchtlingslagern im Nordirak führe zwar zu dem Ergebnis, dass eine inländische Fluchtalternative für Zentraliraker, die über kein Beziehungsgeflecht vor Ort verfügten, nicht generell bestehe. Anders sei dies aber für ledige, arbeitsfähige männliche Kurden wie den Kläger. Diesem Personenkreis stehe neben der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln über Hilfsprogramme der Vereinten Nationen die Möglichkeit offen, einen "Job" zu finden und dadurch die Lebenssituation zu verbessern. Dem Kläger stehe auch kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu.
Der Kläger macht mit der Revision geltend, entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei nach dem Ergebnis der Anhörung der Sachverständigen in der Berufungsverhandlung nicht davon auszugehen, dass ein lediger, arbeitsfähiger männlicher Kurde generell die Möglichkeit besitze, nach seiner Übersiedlung in den Nordirak dort eine Arbeit zu finden. Diese Möglichkeit bestehe nur für Personen, die im Nordirak über entsprechende Verbindungen verfügten, welche er nicht habe.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich durch die allgemeinkundigen Ereignisse seit dem Einmarsch der amerikanischen und britischen Truppen im Irak und der Bildung eines provisorischen Verwaltungsrats der Rechtsstreit nicht erledigt hat. Vielmehr sei das Ziel der Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten nach den grundlegenden Änderungen der Verhältnisse im Irak erst recht erreichbar. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen verletze das Urteil Bundesrecht nicht.

II


Der Senat kann mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen, weil der Kläger insbesondere keinen Anspruch auf seine Anerkennung als politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG hat.
Wie der Senat hierzu in einem ebenfalls von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Parallelverfahren durch Urteil vom 11. Februar 2004 - BVerwG 1 C 23.02 - entschieden hat, ergibt sich das bereits daraus, dass nach den während des Revisionsverfahrens eingetretenen allgemeinkundigen Ereignissen im Irak das Regime von Saddam Hussein beseitigt worden ist. Auf die Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Der Kläger hat danach bei einer Rückkehr in den Irak offenkundig nicht mehr mit der vom Oberverwaltungsgericht allein angenommenen Verfolgung wegen der Stellung eines Asylantrags und längeren Aufenthalts in Deutschland zu rechnen. Andere Gründe, aus denen der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein könnte, sind auf der Grundlage seines Verfolgungsvortrags und der hierzu getroffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht ersichtlich.
Wie der Senat in dem zitierten Urteil ferner dargelegt hat, folgt dies außerdem auch daraus, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung letztlich allein tragend auf die Erwägung gestützt hat, der Kläger könne im Nordirak eine inländische Fluchtalternative finden. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird auf das Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 23.02 verwiesen.
Gegen die Abweisung des Hilfsantrags auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hat die Revision Einwände nicht erhoben. Im Übrigen bliebe es dem Kläger unbenommen, etwaige während des Verfahrens vor dem Senat neu entstandene Schutzgründe mit einem Antrag nach § 51 VwVfG geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.