Verfahrensinformation



Der Kläger absolvierte bei der Beklagten den Studiengang Bachelor of Laws. Er bestand weder die Prüfung im Modul „Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung“ im September 2011 noch die Wiederholungsprüfung im März 2012. Ende November 2012 wurde bei ihm eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ADS) im Erwachsenenalter diagnostiziert. Mit Schreiben vom 11. und 13. Dezember 2012 trat er von den nicht bestandenen Prüfungen zurück. Die Beklagte lehnte den Rücktritt mit Bescheid vom 13. Juli 2015 ab. Auch der letzte Prüfungsversuch des Klägers in dem Modul blieb erfolglos. Die Beklagte teilte dem Kläger dieses Ergebnis sowie die Ausschöpfung aller Prüfungsversuche dieses Moduls mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 2013 mit. Die gegen beide Bescheide gerichteten Widersprüche hatten ebenso wenig Erfolg wie die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes.


Das Verwaltungsgericht hat die auf Einräumung von zwei weiteren Prüfungsversuchen in dem Modul erhobene Klage abgewiesen. Bei ADS handele es sich um ein Dauerleiden, das die Leistungsfähigkeit des Klägers dauerhaft einschränke. Die Annahme einer den Rücktritt rechtfertigenden Prüfungsunfähigkeit scheide daher aus. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 21. Februar 2017 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da die Rücktrittserklärung des Klägers schon nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genüge. Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat sodann erneut die Berufung zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zwar den Rücktritt von den beiden Prüfungen hinreichend eindeutig und noch unverzüglich erklärt habe. Die Erkrankung stelle aber ein seine Leistungsfähigkeit kennzeichnendes Dauerleiden dar, das nicht zum Rücktritt berechtige. ADS sei nach den sachverständigen Aussagen nicht heilbar, sondern nur insoweit behandelbar, als dass versucht werde, die belastenden Verhaltensweisen zurückzudrängen. Insoweit unterscheide sie sich von einer zeitweisen Erkrankung, die zum Rücktritt berechtige.


Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der sich aus Bundesrecht ergebenden Anforderungen an den prüfungsrechtlichen Begriff des Dauerleidens zugelassen.


Urteil vom 24.02.2021 -
BVerwG 6 C 1.20ECLI:DE:BVerwG:2021:240221U6C1.20.0

Nachträglicher Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen einer Erkrankung an ADHS

Leitsätze:

1. Der nachträgliche Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit setzt voraus, dass der Prüfling aufgrund einer vorübergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines physischen oder psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung seine individuelle Leistungsfähigkeit zu zeigen, und er diese Beeinträchtigung während der Prüfung nicht erkennen konnte.

2. Eine Krankheit, die nicht vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit - dauerhaft - den Zustand des Prüflings beeinträchtigt, prägt die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings und berechtigt nicht zum Rücktritt (sog. Dauerleiden), es sei denn, ihre medizinische Behandlung oder der Einsatz von Hilfsmitteln führt in absehbarer Zeit zu einer Heilung oder jedenfalls Symptomfreiheit dergestalt, dass sie die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings nicht mehr prägt.

3. Das Prüfungsrechtsverhältnis gebietet es nach Treu und Glauben, dass der Prüfling einen Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs wegen eines Dauerleidens nach Ablegung der Prüfung unverzüglich geltend macht.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
    VwGO § 137 Abs. 1, § 142 Abs. 1 Satz 1, § 173 Satz 1
    ZPO § 560

  • VG Arnsberg - 01.09.2016 - AZ: VG 9 K 2666/15
    OVG Münster - 07.11.2019 - AZ: OVG 14 A 2071/16

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.02.2021 - 6 C 1.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:240221U6C1.20.0]

Urteil

BVerwG 6 C 1.20

  • VG Arnsberg - 01.09.2016 - AZ: VG 9 K 2666/15
  • OVG Münster - 07.11.2019 - AZ: OVG 14 A 2071/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller, Dr. Tegethoff sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Nichtanerkennung seines Rücktritts von zwei Modulprüfungen seines Bachelorstudiums und die Feststellung, dass er alle Prüfungsversuche in diesem Modul ausgeschöpft hat.

2 Im August 2008 begann der Kläger sein Studium Bachelor of Laws bei der Beklagten. Die Abschlussprüfung in dem Modul "Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung" (nachfolgend: Modul) am 28. September 2011 und die erste Wiederholungsprüfung am 28. März 2012 bestand er wie auch schon andere Prüfungen zuvor nicht. Ende November 2012 wurde bei ihm ADHS in Form des unaufmerksamen Typs (nachfolgend: ADHS) diagnostiziert. Seit Dezember 2012 nahm der Kläger ärztlich verordnete Medikamente ein und absolvierte eine Verhaltenstherapie. Er trat mit Schreiben vom 11. und 13. Dezember 2012 wegen seiner Erkrankung an ADHS unter anderem von den beiden genannten erfolglosen Modulprüfungen zurück. Im September 2013 legte er den zweiten Wiederholungsversuch der Prüfung in dem Modul ab. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 und Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2015 stellte die Beklagte das Nichtbestehen dieser Prüfung sowie des Weiteren fest, dass der Kläger alle Prüfungsversuche dieses Moduls ausgeschöpft habe. Mit Bescheid vom 13. Juli 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung des Rücktritts von den ersten beiden Modul-Prüfungsversuchen ab. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch hat sie nicht entschieden.

3 Der Kläger hat am 17. August 2015 Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben und das Aufhebungsbegehren während der Berufungsinstanz auf die in dem Bescheid enthaltene Feststellung beschränkt, dass er alle Prüfungsversuche ausgeschöpft habe. Seine Klage hat er zwei Tage später mit dem Ziel erweitert, die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids zur Anerkennung des Rücktritts von den ersten beiden erfolglosen Versuchen sowie zur Gewährung von zwei weiteren Prüfungen in dem Modul zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Erkrankung des Klägers ein nicht zum Rücktritt berechtigendes Dauerleiden sei. Das anschließende Urteil des Oberverwaltungsgerichts, mit dem es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, da dessen Rücktrittserklärung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genüge und alle Prüfungsversuche ausgeschöpft seien, hat der Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2018 (- 6 B 36.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 432) aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

4 Das Berufungsgericht hat die Berufung wiederum zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger den Rücktritt von den Prüfungen zwar eindeutig und unverzüglich erklärt habe, jedoch dessen Dauerleiden kein Rücktrittsgrund sei. Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit könne nur dann Grund im Sinne der Prüfungsordnung für einen Rücktritt von der Modulprüfung sein, wenn die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings im Zeitpunkt der Prüfung vorübergehend krankheitsbedingt beeinträchtigt gewesen sei. Dauerleiden, welche die individuelle Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe prognostisch dauerhaft oder auf unabsehbare Zeit ohne sichere Heilungschance einschränkten, prägten als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings und berechtigten nicht zum Rücktritt.

5 Die Erkrankung des Klägers an ADHS stelle ein solches Dauerleiden dar. Sie sei nach den im Berufungsverfahren eingeholten sachverständigen Aussagen nicht heilbar. Ihre Ursachen seien nicht bekannt. Die Behandlung betreffe die Symptomebene und bestehe aus der Einnahme von Medikamenten und einer Psychotherapie, deren Erfolg von verschiedenen Faktoren abhänge. Eine erstmals aufgenommene Psychotherapie benötige zumindest Monate, um Wirkung zu zeigen. Es gehe um einen auf längere Frist angesetzten Prozess der Modifikation des Verhaltens. Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Psychotherapie müsse evaluiert und gegebenenfalls fortgesetzt werden, wenn sich erneut dysfunktionale Verhaltensweisen einstellten. Die Medikation bewirke keine dauerhafte Symptomunterdrückung, sondern halte nur etwa vier Stunden an und führe zu Nebenwirkungen. Ungefähr eine halbe Stunde vor Ende der Wirkung könne es zu einer Verschlechterung im kognitiven Bereich kommen. Nach Absetzen der Medikation träten die Aufmerksamkeitsdefizite wieder auf. Es liege eine dauerhafte schwere Behinderung vor. In den allermeisten Fällen könne durch die medizinische Behandlung zwar eine Symptomverbesserung erzielt werden, es blieben jedoch in der Regel Defizite, die nur eine kompromisshafte Lebensgestaltung ermöglichten. Es handele sich danach um eine die Persönlichkeit prägende Erkrankung, die nur in der Form behandelbar sei, dass versucht werde, die belastenden Verhaltenseigenschaften vor allem durch Psychotherapie zurückzudrängen.

6 Ein derartiges persönlichkeitsprägendes Leiden könne allenfalls zum Rücktritt berechtigen, wenn durch eine Behandlung der Erkrankung ein Normalzustand im Sinne von gesund oder jedenfalls im Wesentlichen "symptomfrei" und sicher in einem für das Prüfungsrechtsverhältnis absehbaren Zeitraum erreichbar sei. Beide Voraussetzungen seien bei der Erkrankung des Klägers an ADHS nicht erfüllt. Die Herstellung eines "Normalzustands" sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreichbar, da die Ursachen von ADHS nicht bekannt seien und ihre medizinische Behandlung lediglich zu einer Symptomverbesserung im Sinne von prüfungsrechtlich weniger krank bzw. - mit Blick auf die medikamentösen Nebenwirkungen - anders krank führe. Zudem könne die angestrebte Symptomverbesserung nicht in absehbarer Zeit erreicht werden. Da es auf den Zeitpunkt der Prüfungen ankomme, seien die im Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Sachverständigen festgestellten Verbesserungen des Gesundheitszustands des Klägers bis hin zu einem Normalzustand im kognitiven Bereich unerheblich.

7 Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Begehren weiter und macht geltend, dass seine Erkrankung wegen der vorliegenden Besonderheiten nicht als Dauerleiden anzusehen sei. Zum einen könne seine Krankheit behandelt werden. Zum anderen habe er unverschuldet erst zu einem späten Zeitpunkt von ihr Kenntnis erlangt. Aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Leistungssteigerung im Falle einer ärztlichen Behandlung kennzeichne ein solches Dauerleiden nicht seine individuelle persönliche Leistungsfähigkeit. Die hohen Anforderungen an die Annahme eines Rücktrittsgrundes diskriminierten ihn wegen seiner Erkrankung, die als Behinderung zu qualifizieren sei. Mit Blick auf den prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz müsse für die Anerkennung des Rücktrittsgrundes eine deutliche Verbesserung des Zustandes durch die Behandlung genügen. Schließlich könnten Prüflinge mit einem Dauerleiden einen Nachteilsausgleich beanspruchen, den er im Falle rechtzeitiger Kenntnisnahme der Erkrankung beantragt hätte.

8 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und weist ergänzend darauf hin, dass die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht in Betracht komme, weil der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt habe und die bei ihm krankheitsbedingt beeinträchtigte psychische Leistungsfähigkeit Gegenstand des Befähigungsnachweises sei, der durch die Prüfung erbracht werden solle.

II

9 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das berufungsgerichtliche Urteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage zulässig (1.), aber unbegründet ist. Die Annahme, dass die Erkrankung des Klägers nach der einschlägigen Prüfungsordnung nicht zum Rücktritt berechtigt, ist mit der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar (2.). Demzufolge begegnet auch die Abweisung der zugleich erhobenen Anfechtungsklage als unbegründet keinen revisionsrechtlichen Bedenken (3.).

10 1. Die auf Anerkennung des nach den Prüfungen erklärten Rücktritts und Gewährung neuer Prüfungsmöglichkeiten gerichtete Verpflichtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Dieses Begehren ist mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen, wenn die Prüfungsordnung für den Rücktritt ein eigenständiges Verfahren vorsieht. Der Prüfling kann sich in diesem Fall für die Anerkennung der Rücktrittsgründe nicht auf die Anfechtung des Bescheides, der das Prüfungsergebnis enthält, beschränken. So verhält es sich hier.

11 Für die Prüfung in dem Modul ist die dem Landesrecht zuzuordnende, irrevisible Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Laws an der beklagten Universität - Prüfungsordnung - vom 31. Oktober 2003 (Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr. 1/2004 vom 21. Mai 2004) in der hier zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Prüfungen geltenden Fassung der fünften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 1. August 2011 (Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr. 6/2011 vom 15. September 2011) maßgebend. Die Prüfungsordnung sieht nach den Ausführungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden ist, vor, dass Rücktrittsgründe geltend zu machen sind und über ihre Anerkennung der Prüfungsausschuss entscheidet; die Entscheidung ist dem Prüfling mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 4 Prüfungsordnung).

12 Die Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 Alt. 1 VwGO) liegen vor. Sie ist abweichend von § 68 VwGO zulässig, weil die Beklagte den fristgerecht eingelegten Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen gerichtlichen Sachentscheidung nicht beschieden hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 - 1 C 24.63 - BVerwGE 23, 135 <137>).

13 2. Mit der Annahme, die Verpflichtungsklage sei nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seines Rücktritts von den Prüfungen am 28. September 2011 und 28. März 2012 in dem Modul habe, verletzt das Berufungsgericht kein revisibles Recht. Die Auslegung und Anwendung des landesrechtlich normierten Begriffs eines Rücktrittsgrundes steht mit Bundesverfassungsrecht, nämlich mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang (a)). Der nachträgliche Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kommt danach nur bei einer vorübergehenden Erkrankung des Prüflings in Betracht; ein sog. Dauerleiden berechtigt grundsätzlich nicht zum Rücktritt (b)). Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einer Heilbarkeit oder wesentlichen Symptomfreiheit des Dauerleidens die Annahme eines Rücktrittsgrundes ausnahmsweise möglich ist, ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor (c)). Ebenso wenig begründet der Hinweis des Klägers, bei Dauerleiden könne die Gewährung von Nachteilsausgleich in Betracht kommen, einen grundgesetzlich fundierten Anspruch auf Anerkennung des Rücktritts (d)).

14 a) Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Prüfungsordnung müssen die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Prüfungsordnung). Grund für den Rücktritt kann in Auslegung und Anwendung dieser Bestimmungen durch das Berufungsgericht eine nachträglich geltend gemachte krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit sein. Dies setzt eine Erkrankung voraus, die zu einer nur zeitweisen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Zustands eines Prüflings während der Prüfung führt. Demgegenüber berechtigt ein Dauerleiden nicht zum Rücktritt, da es die tatsächliche individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings trotz ärztlicher Hilfe prognostisch nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit ohne sichere Heilungschance einschränkt und als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft prägt. Ein solches Leiden kann nur dann als eine zum Prüfungsrücktritt berechtigende Erkrankung angesehen werden, wenn die durch die medizinische Behandlung angestrebte Persönlichkeitsveränderung hin zu einem prüfungsrechtlichen Normalzustand, der als "gesund" oder jedenfalls im Wesentlichen "symptomfrei" zu bewerten ist, sicher, in einem für das Prüfungsrechtsverhältnis absehbaren Zeitraum erreichbar ist. Dieses berufungsgerichtliche Verständnis von dem zum Rücktritt berechtigenden Grund entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung entspricht den aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Rechtsgrundsätzen.

15 b) Die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Anerkennung eines Grundes für den nachträglichen Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 GG (aa)) und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG (bb)). Sie verlangen für den nachträglichen Rücktritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit eine vorübergehende krankheitsbedingte Beeinträchtigung der individuellen Leistungsfähigkeit während der Prüfung, die der Prüfling nicht erkennen konnte; ein sog. Dauerleiden erfüllt diese Voraussetzungen nicht (cc)). Bei der Erkrankung des Klägers an ADHS handelt es sich um ein Dauerleiden (dd)).

16 aa) Die streitgegenständliche Modulprüfung ist eine berufsbezogene Prüfung, die in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufswahlfreiheit eingreift. Der Eingriff ist gerechtfertigt, weil mit der Prüfung der Nachweis von in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen erbracht werden soll, die für die Berufsausübung erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 - BVerwGE 106, 369 <372>; vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 - Buchholz 451.33 SprG Nr. 4 Rn. 11 und vom 21. Juni 2017 - 6 C 4.16 - BVerwGE 159, 171 Rn. 11). Dieser Nachweis setzt voraus, dass der Prüfling im Besitz seines individuellen Leistungsvermögens ist. Ansonsten ist die Prüfung nicht geeignet, zuverlässig Aufschluss über seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu erbringen.

17 bb) Der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit besagt, dass der Normgeber dafür Sorge tragen muss, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 11 f.; BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52> m.w.N.). Dies bedeutet, dass den Prüflingen eine gleiche Anzahl an Prüfungsversuchen zusteht. Zudem müssen die Prüfer an die gezeigten Prüfungsleistungen einen einheitlichen Bewertungsmaßstab ohne Rücksicht auf die individuelle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Prüflings anlegen, um aufgrund von Bewertungsrelationen zwischen den Leistungen die für die Notenbildung unverzichtbaren Mindest- und Durchschnittsanforderungen zu bestimmen (siehe BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 - BVerwGE 152, 330 Rn. 21). Da die Anerkennung eines Rücktrittsgrundes dem Prüfling im Vergleich zu den anderen Prüflingen eine weitere Chance zur Erbringung des Befähigungsnachweises eröffnet, darf die Anwendung der Rücktrittsregelung zu keiner gegenüber den anderen Prüflingen ungerechtfertigten Bevorzugung und nicht zu ungleichen Erfolgschancen führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1963 - 7 C 141.61 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 17 S. 47 f. und vom 13. Mai 1998 - 6 C 12.98 - BVerwGE 106, 369 <374 f.>).

18 cc) Die Anerkennung des nachträglichen Rücktritts wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kommt hiernach in Betracht, wenn dem Prüfling gleichheitswidrig die Chance genommen worden ist, seine Leistungsfähigkeit in der Prüfung unter Beweis zu stellen. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der Prüfling aufgrund einer vorübergehenden krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines physischen oder psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung seine individuelle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, und er diese Beeinträchtigung in der Zeit der Prüfung nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1963 - 7 C 141.61 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 17 S. 48 und vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282 <284 f.>; Beschlüsse vom 3. Juli 1995 - 6 B 34.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352 S. 84, vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223 S. 266 f. und vom 14. Juni 1983 - 7 B 107.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 176 S. 133 f.). Nicht erfasst sind Beeinträchtigungen der individuellen Leistungsfähigkeit aufgrund von Prüfungsstress und Examenspsychosen, da sie ihre Ursache in der Persönlichkeit des Prüflings haben, dem allgemeinen Lebensrisiko bzw. dem Risikobereich des Prüflings zugerechnet werden und die Folgen derartiger Beeinträchtigungen für die Prüfungsleistungen nicht quantifizierbar sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1963 - 7 C 141.61 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 17 S. 48; vom 6. Juli 1979 - 7 C 26.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 116 S. 185 und vom 28. November 1980 - 7 C 54.78 - BVerwGE 61, 211 <214>; Beschluss vom 3. Juli 1995 - 6 B 34.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352 S. 84).

19 Die Anerkennung als Rücktrittsgrund scheidet aus, wenn die Krankheit nicht vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit - dauerhaft - den Zustand des Prüflings beeinträchtigt und damit dessen individuelle Leistungsfähigkeit prägt (sog. Dauerleiden). Dauerhaft sind die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen insbesondere dann, wenn im Falle ihrer medizinischen Behandlung nicht abzusehen ist, ob und wann mit einer Heilung gerechnet werden kann. Bei einem Dauerleiden bleibt der fehlgeschlagene Prüfungsversuch die Folge einer die Persönlichkeit prägenden und deshalb nicht irregulären Leistungsbeeinträchtigung des Prüflings. Darauf, dass die durch das Dauerleiden bedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Prüfung für den Prüfling nicht erkennbar war, kommt es nicht an. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es mit Blick auf den Prüfungszweck, über derartige Leistungsmängel hinwegzusehen und die der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 1968 - 7 B 23.68 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 34 S. 3 f., vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223 S. 266 und vom 3. Juli 1995 - 6 B 34.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352 S. 84).

20 dd) Das Berufungsgericht hat den Rücktrittsgrund i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 Prüfungsordnung in einer mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbaren Weise ausgelegt, indem es grundsätzlich nur vorübergehende, die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings beeinträchtigende Erkrankungen als Rücktrittsgrund anerkennt, nicht aber Dauerleiden. Auch in der Anwendung dieses Begriffes sind Verstöße gegen Bundesverfassungsrecht nicht zu erkennen. Die Erkrankung des Klägers an ADHS ist nach den auf sachverständigen Aussagen beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen sind und daher den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, als Dauerleiden zu qualifizieren. Danach ist ADHS nicht heilbar. Die Ursachen dieser Krankheit sind nicht bekannt. Es handelt sich um eine Störung im neuronalen Netzwerk. Mangels ursachenbasierter Heilbarkeit der Krankheit kann eine medizinische Behandlung in Gestalt einer Psychotherapie und der Einnahme von Medikamenten nur auf Symptomebene erfolgen. Diese Feststellungen rechtfertigen die berufungsgerichtliche Annahme eines nicht zum Rücktritt berechtigenden Dauerleidens, da die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der individuellen Leistungsfähigkeit des Klägers nicht in absehbarer Zeit heilbar sind und sie ihre Ursache in der Person des Klägers haben.

21 c) Soweit das Berufungsgericht bei einem Dauerleiden einen nachträglichen Rücktrittsgrund für gegeben erachtet, wenn der Prüfling aufgrund einer medizinischen Behandlung sicher in einem für das Prüfungsrechtsverhältnis absehbaren Zeitraum gesund oder jedenfalls im Wesentlichen symptomfrei werden kann, stehen dieser Annahme weder der Prüfungszweck noch der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit entgegen.

22 Wie bereits dargestellt, setzt die Anerkennung des nachträglichen Rücktritts wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG voraus, dass der Prüfling aufgrund unerkannt gebliebener, vorübergehender krankheitsbedingter Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen ist, in der Prüfung seine individuelle Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Da bei einem Dauerleiden die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen, bedingt in diesem Fall die Anerkennung eines Rücktrittsgrundes eine Vergleichbarkeit mit der Situation des Prüflings im Falle einer vorübergehenden krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit. Die Vergleichbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine medizinische Behandlung oder der Einsatz von Hilfsmitteln in absehbarer Zeit zu einer Heilung oder jedenfalls Symptomfreiheit der bislang als Dauerleiden anzusehenden Krankheit dergestalt führt, dass diese die individuelle Leistungsfähigkeit des Prüflings nicht mehr prägt. Unter dieser Voraussetzung ist wie im Falle einer vorübergehenden Erkrankung davon auszugehen, dass der Prüfling wegen des zunächst unerkannt und daher unbehandelt gebliebenen "Dauerleidens" seine individuelle Leistungsfähigkeit in der Prüfung nicht zeigen konnte, und es erweist sich als gerechtfertigt, dem Prüfling eine weitere Prüfungschance zu eröffnen. Denn die Prüfung ist kein Selbstzweck, sondern dient mit Blick auf die zukünftige Berufsausübung des Prüflings dem Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zum Erwerb einer bestimmten Qualifikation notwendig sind (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 4.16 - BVerwGE 159, 171 Rn. 11). Wegen des auf die zukünftige Tätigkeit zielendenden Prüfungszwecks ist die bisherige Krankheit bei zeitnaher sicherer Heilung bzw. Symptomfreiheit nicht länger als prägend für die persönliche Leistungsfähigkeit anzusehen.

23 Die in absehbarer Zeit eintretende Heilung oder wesentliche Symptomfreiheit muss dabei feststehen, d.h. eine lediglich hinreichende oder hohe Wahrscheinlichkeit des Heilungserfolgs bzw. des Eintritts der Symptomfreiheit genügt entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet nicht, dem Prüfling schon bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs die Möglichkeit einer erneuten Prüfung offenzuhalten, weil er insoweit nicht von den ihm zurechenbaren Risiken im Hinblick auf ungewisse Möglichkeiten einer späteren Heilung oder Symptomfreiheit entlastet werden muss (so bereits zu Dauerleiden mit erheblichen Schwankungen: BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223 S. 266 f.).

24 Dem steht der Einwand des Klägers, seine Erkrankung an ADHS stelle eine Behinderung dar, nicht entgegen. Aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erwächst kein genereller Anspruch auf Anerkennung eines Rücktrittsgrundes im Falle eines Dauerleidens, weil die hierdurch herbeigeführte Bevorzugung behinderter Prüflinge mit dem Prüfungszweck und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit kollidiert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 - BVerwGE 152, 330 Rn. 30). Eine Anwendung des Rücktrittsgrundes auch auf Prüflinge mit einem Dauerleiden wirkt sich auf die Chancengleichheit aus und unterläuft die Aussagekraft des mit der Prüfung verbundenen Befähigungsnachweises. Stattdessen kann dem Prüfling bei einem Dauerleiden Nachteilsausgleich gewährt werden, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen (vgl. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 262).

25 Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts kann die ärztliche Behandlung die Krankheit des Klägers weder heilen noch deren Symptome und damit die krankheitsbedingten Folgen für die Lebensführung und das Leistungsvermögen beseitigen. Die erforderliche Psychotherapie zielt lediglich auf die Verbesserung der Alltagskompetenz und der Lebensqualität. Ihr Erfolg hängt von verschiedenen Faktoren ab wie etwa der Fähigkeit, sich auf die Therapie einzulassen. Die Behandlungsdauer kann nicht prognostiziert werden. Eine erstmals aufgenommene Psychotherapie benötigt zumindest Monate, um Wirkung zu zeigen. Es handelt sich um einen längerfristigen Prozess der Modifikation des Verhaltens, der auf die Herstellung einer ruhigen Lernatmosphäre oder die Einübung von Lernstrategien, etwa Mnemotechniken abzielt. Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Psychotherapie muss evaluiert und gegebenenfalls fortgesetzt werden, wenn sich erneut dysfunktionale Verhaltensweisen einstellen. Die Medikation bewirkt nur eine zeitlich auf wenige Stunden beschränkte Symptomunterdrückung. Nach Absetzen der Medikation treten die Aufmerksamkeitsdefizite wieder auf. Die ärztliche Behandlung von ADHS führt zwar zu einer Symptomverbesserung, aber es bleiben in der Regel Defizite, die nur eine kompromisshafte Lebensgestaltung ermöglichen, zumal die Medikation zu Nebenwirkungen führt.

26 Aufgrund dessen und angesichts des bestandskräftig festgestellten Nichtbestehens auch der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Modul neun Monate nach Beginn der medizinischen Behandlung ist der von der Vorinstanz gezogene Schluss nicht zu beanstanden, dass der Eintritt einer wesentlichen Symptomfreiheit in absehbarer Zeit beim Kläger nicht festgestellt werden kann und daher die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen weiterhin dessen individuelle Leistungsfähigkeit prägen. Vor allem die Ungewissheit des Erfolgs der Psychotherapie, der von der strikten Einhaltung der erlernten Verhaltensweisen abhängt und voraussetzt, dass der Prüfling nicht in alte Verhaltensmuster zurückfällt, steht der Annahme einer von dem Kläger aufgrund der medizinischen Behandlung in absehbarer Zeit eintretenden feststellbaren Steigerung seiner Leistungsfähigkeit bis hin zur Symptomfreiheit entgegen. Bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Heilung oder Symptomfreiheit eingetreten sein müssen, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner näheren Konkretisierung. Insoweit dürften die Vorgaben der einschlägigen Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verankerten Berufswahlfreiheit für die Durchführung eines weiteren Prüfungsversuchs zu beachten sein. Ebenso kann offenbleiben, ob ein Rücktritt schon dann in Betracht kommen muss, wenn die ärztliche Behandlung lediglich zu einer signifikanten Leistungssteigerung führt. Denn eine in absehbarer Zeit eintretende Leistungssteigerung kann bei dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht festgestellt werden. Die 2019 und damit über sechs Jahre nach Behandlungsbeginn durch die Sachverständigen ermittelten Verbesserungen des klägerischen Zustands vor allem im kognitiven Bereich lassen insoweit keine von den Feststellungen abweichenden Rückschlüsse zu.

27 d) Die von dem Kläger geltend gemachte Möglichkeit, aufgrund seines Dauerleidens einen Nachteilsausgleich beanspruchen zu können, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich zu der Frage, ob ein Rücktrittsgrund wegen nachträglicher Geltendmachung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich nach Maßgabe von § 10 Prüfungsordnung anzuerkennen ist, nicht verhalten müssen, da der Kläger erstmals im Revisionsverfahren ein entsprechendes Begehren in das Verfahren eingeführt hat.

28 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rücktritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit und der Rücktritt zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs unterschiedliche Streitgegenstände sind und damit im hier zu entscheidenden Fall eine nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren gegeben ist. Nicht zu entscheiden ist auch, ob im Falle einer Erkrankung an ADHS die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei berufsbezogenen Prüfungen ausgeschlossen ist, weil sich die Beeinträchtigungen auf eine Fähigkeit beziehen, die mit der Prüfung nachzuweisen ist (so OVG Münster, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 14 E 680/14 - juris Rn. 6 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 ME 570/19 - juris Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 20. September 2017 - 12 K 488.16 - juris Rn. 18; VG Freiburg, Beschluss vom 30. August 2007 - 2 K 1667/07 - juris Rn. 8; VG Würzburg, Urteil vom 29. November 2017 - W 2 K 16.28 4 - juris Rn. 34 f.). Denn die Anerkennung eines Rücktrittsgrunds von der Prüfung scheitert bereits an der fehlenden unverzüglichen nachträglichen Geltendmachung des Anspruchs auf Nachteilsausgleichsgewährung.

29 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für den Prüfling aus dem Prüfungsrechtsverhältnis nach Treu und Glauben auch ohne eine ausdrückliche normative Regelung eine Pflicht zur Mitwirkung im Prüfungsverfahren, insbesondere zur rechtzeitigen Geltendmachung von Prüfungsmängeln. Dies ist zum einen aus Gründen der Beweissicherung geboten, um die Prüfungsbehörde oder den Prüfungsausschuss in die Lage zu versetzen zu prüfen, ob und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Prüfung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs vorgelegen haben. Zum anderen soll vermieden werden, dass die Berufung auf den Anspruch auf Nachteilsausgleich missbräuchlich erfolgt, um sich unter Verletzung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit Vorteile zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1969 - 7 C 77.67 - BVerwGE 31, 190 <191>, vom 22. Oktober 1982 - 7 C 119.81 - BVerwGE 66, 213 <215> und vom 15. Dezember 1993 - 6 C 28.92 - NVwZ-RR 1994, 442 <444>; ebenso im Falle der Geltendmachung einer nicht für ausreichend erachteten Ausgleichsmaßnahme: Quapp, DVBl 2018, 80 <83>). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat seinen nachträglichen Rücktritt nach den bindenden berufungsgerichtlichen Feststellungen ausschließlich auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, nicht aber auf die erstrebte Gewährung eines Nachteilsausgleichs gestützt.

30 3. Die im Wege der objektiven Klagehäufung erhobene zulässige Anfechtungsklage hat das Berufungsgericht nach den vorstehenden Ausführungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als unbegründet erachtet. Steht dem Kläger ein Anspruch auf Anerkennung des Rücktritts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 4 Prüfungsordnung nicht zu, ist die von der Beklagten getroffene Feststellung, dass er alle Prüfungsversuche erschöpft hat, wegen des Nichtbestehens auch der zweiten Wiederholungsprüfung in dem Modul rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

31 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.