Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 7. März 2003 für das Vorhaben "Bundesstraße 6 (neu)/Bundesstrasse 87 (neu), Ortsdurchfahrt Leipzig Mittlerer Ring vom Bereich Pittlerstraße bis Wiederitzscher Weg (S 1 neu) - Staatsstraße 1, Verlegung südlich Lindenthal und Knotenpunkt S 1/Max-Liebermann-Straße/Slevogtstraße". Er greift die Planung insoweit an, als sie am westlichen Ende des Planungsabschnitts für die B 6 (neu)/B 87 (neu) eine nach seiner Auffassung funktionslose Fortführung des Trassenausbaus bis zu der Straße Am Börnchen vorsieht. Darin liege ein unzulässiger Zwangspunkt im Hinblick auf die künftige Fortführung der B 87 (neu) in südlicher Richtung an seinem Anwesen vorbei. Das Bundesverwaltungsgericht hat den zugleich mit der Klage gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwischenzeitlich abgelehnt mit der Begründung, dass diese Einwendungen des Klägers nicht im Planfeststellungsverfahren erhoben worden und damit präkludiert seien.


Urteil vom 24.03.2004 -
BVerwG 9 A 34.03ECLI:DE:BVerwG:2004:240304U9A34.03.0

Urteil

BVerwG 9 A 34.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

I


Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 7. März 2003 für die Vorhaben "Bundesstraße 6 (neu)/Bundesstraße 87 (neu), Ortsdurchfahrt Leipzig Mittlerer Ring vom Bereich
Pittlerstraße bis Wiederitzscher Weg (S 1 neu) - Staatsstraße 1, Verlegung südlich Lindenthal und Knotenpunkt S 1/Max-Liebermann-Straße/Slevogtstraße".
Von den beiden im Planfeststellungsbeschluss miteinander verbundenen Vorhaben greift der Kläger nur das der beigeladenen Stadt Leipzig (B 6 n/B 87 n) an. Es ist Teil der Umsetzung der Verkehrspolitischen Leitlinien der Beigeladenen aus dem Jahre 1992 zur Gestaltung des Mittleren Rings Nordwest, die im hier streitigen Bereich eine neue Führung der B 6 in östlicher Richtung und die künftige Verknüpfung mit der von Süden kommenden B 87 n vorsehen. Der Planungsabschnitt schließt am westlichen Bauende an den vorangehenden Bauabschnitt der B 6 n an, der dort aus Westen kommend mit der Einmündung in die Pittlerstraße endet. Hier wird die Neubautrasse mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss durch eine Einmündung in die Pittlerstraße aus östlicher Richtung angebunden, führt dann in grundsätzlich vierstreifigem Ausbau über ein kurzes Verbindungsstück zu dem neu zu schaffenden Knotenpunkt Mittlerer Ring Nordwest/B 6 n. Von diesem Knoten wird ein Teilstück der Neubautrasse auf einer Länge von ca. 150 m bis zur Straße Am Börnchen und wenige Meter darüber hinaus vierstreifig nach Süden weitergeführt. Hier soll die Trasse künftig die Funktion der B 87 n erhalten, welche von Süden angeschlossen werden soll. Zur zwischenzeitlichen Anbindung an die Georg-Schumann-Straße, die als B 6 (alt) weiter südlich in Ost-West-Richtung verläuft, wird die Straße Am Börnchen bis zur Pittlerstraße ausgebaut. In die andere Richtung, vom Knotenpunkt Mittlerer Ring Nordwest/B 6 n nach Südosten, verläuft die Trasse parallel zu den Bahnanlagen, unterquert dabei die Gleisanlagen des Güterrings und weiter östlich die S-Bahnstrecke Halle-Leipzig, um schließlich am Knoten Max-Liebermann-Straße/ Slevogtstraße/Verlängerte Max-Liebermann-Straße/Wiederitzscher Weg neu anzubinden. Hier trifft sie auf die von Norden kommende Neubautrasse der Staatsstraße 1 n, die eine Verknüpfung zur Ortsumgehung Lindenthal herstellt und ebenfalls in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss als Vorhaben des Beklagten festgestellt wird.
Der Kläger ist Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen, das rund 420 m südlich des südwestlichen Bauendes des Planungsabschnitts für die B 6 n/B 87 n am Schillerplatz liegt. Der Schillerplatz grenzt seinerseits an die Auenseestraße, die in nordsüdlicher Richtung verläuft und nach den durch den Gemeinderat bestätigten Planungen der Beigeladenen der Fortführung der B 87 n vom Bauende des angefochtenen Planungsabschnitts nach Süden dienen soll.
Das Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben der Beigeladenen wurde Anfang 2002 eingeleitet. Nach entsprechender Bekanntmachung, in der auf den Ausschluss nicht vorgebrachter Einwendungen hingewiesen wurde, lagen die Planunterlagen vom 28. Februar bis 27. März 2002 öffentlich aus. Mit Schreiben vom 9. April 2002 erhob der Kläger Einwendungen gegen die "Planfeststellung Mittlerer Ring, Bereich Pittlerstraße bis Wiederitzscher Straße". Darin wandte er sich dagegen, dass die B 6 n in die Pittlerstraße eingebunden werden solle. Dies werde zu einem drastischen Anstieg des Verkehrsaufkommens an der Kreuzung Pittlerstraße/Georg-Schumann-Straße führen, aber in noch viel größerem Umfang an der Kreuzung Georg-Schumann-Straße/Linkelstraße und dort einen erheblichen Rückstau des Verkehrs zur Folge haben. Es sei daher zu erwarten, dass es zu starkem Verdrängungsverkehr durch die Nebenstraßen, hauptsächlich durch die Auenseestraße - Stahmelner Straße - Rittergutstraße kommen werde. Insbesondere der Verkehr durch die Auenseestraße werde zu einer nicht hinzunehmenden Lärmbelastung für die Anwohner führen. Er befürchte daher eine drastische Verschlechterung der Vermietbarkeit der Wohnungen in seinem Mehrfamilienhaus am Schillerplatz. Er beantrage deshalb, die Planung hinsichtlich der Lärmeinwirkungen durch den auf die Seitenstraßen ausweichenden Verkehr zu überarbeiten, die Eröffnung des Teilstücks der B 6 bis zur Pittlerstraße solange zurückzustellen, bis der ordnungsgemäße Anschluss der B 6 n an die Verlängerte Max-Liebermann-Straße/Slevogtstraße hergestellt sei, zumindest aber die Seitenstraßen, insbesondere die Auenseestraße, für den Durchgangsverkehr zu sperren und dort eine Tempo-30-Zone einzurichten.
Der Erörterungstermin mit den Einwendern fand am 13. August 2002 statt. Hier hielt der Kläger durch seinen Vertreter dem Vorhaben erstmals entgegen, der Ausbau der B 6 n im Bogen auf die B 87 n nach dem neuen Knoten B 6 n/Mittlerer Ring Nordwest stelle einen unzulässigen Vorgriff auf ein späteres Planfeststellungsverfahren dar. Die B 6 n müsse in diesem Bereich vielmehr geradlinig an das Ende der B 6 n des vorangehenden Planungsabschnitts im Bereich der Pittlerstraße angebunden werden.
Am 7. März 2003 stellte das Regierungspräsidium Leipzig den Plan für das Vorhaben fest. Darin wurden die Einwendungen des Klägers zurückgewiesen. In Wahrheit wende sich der Kläger mit seinem Vorbringen gegen den bereits bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss des westlich vorangehenden Abschnitts der B 6 n (A 9-Pittlerstraße). Mit diesen Einwendungen sei er präkludiert und könne im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Beeinträchtigungen seines Miteigentums durch Verkehrsimmissionen des nunmehr planfestgestellten Vorhabens seien nicht zu befürchten. Die Realisierung des Vorhabens führe im Gegenteil zu einer Entlastung der Georg-Schumann-Straße. Es sei danach nicht ersichtlich, dass das Vorhaben ursächlich für Stauerscheinungen im Bereich des Knotens Georg-Schumann-Straße/Linkelstraße werden könnte, wodurch der vom Kläger befürchtete Schleichverkehr erst ausgelöst werden sollte.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die letzten 150 m am südwestlichen Ende des planfestgestellten Vorhabens der Beigeladenen, ab der Abzweigung der B 6 n zur Pittlerstraße, keine eigenständige Verkehrsbedeutung hätten. Insofern liege eine fehlerhafte Abschnittsbildung vor. Der Planfeststellungsbeschluss, der dies einräume (S. 56 f.), zugleich aber das Vorhaben zulasse, sei in sich widersprüchlich und damit unwirksam. In der Sache unzutreffend sei die in diesem Zusammenhang vom Beklagten angestellte Erwägung, der Ausbau der Straße Am Börnchen diene auch der Erschließung der dort vorhandenen Gewerbegebiete. Denn zur Erschließung des dort befindlichen Gewerbegebiets sei der vierspurige Ausbau der Straße nicht erforderlich. Insbesondere werde durch diesen Streckenabschnitt jedoch in rechtswidriger Weise ein Zwangspunkt für die Streckenführung der künftigen B 87 n im Verlauf des geplanten Mittleren Rings Nordwest gesetzt, ohne dass die dafür gebotene Gesamtabwägung des damit vorgegebenen Trassenverlaufs in südlicher Richtung durch die Auenseestraße und Gustav-Esche-Straße stattgefunden hätte. Insbesondere fehle eine Prüfung der dadurch betroffenen Belange des Naturschutzes, obwohl insofern im Bereich des Auensystems und im Uferbereich der Elster besonders schutzwürdige Gebiete, auch FFH-Schutzgebiete, betroffen würden. Bei der zu erwartenden verstärkten Inanspruchnahme der Auenseestraße durch den Fahrzeugverkehr werde die Vermietbarkeit seines Hauses deutlich nachlassen.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben B 6 (neu)/B 87 (neu), Ortsdurchfahrt Leipzig Mittlerer Ring vom Bereich Pittlerstraße bis Wiederitzscher Weg (S 1 neu) vom 7. März 2003 aufzuheben,
hilfsweise,
diesen Planfeststellungsbeschluss teilweise aufzuheben, soweit er die Planung zum Ausbau ab dem Planungspunkt 0-015.057 bis 0-154.240 gemäß Unterlage Nr. 7/Lageplan, Bl. 1 a, beginnend ab dem Kreuzungsbereich B 6/B 87 in südliche Richtung zur Straße "Am Börnchen" und über diesen Kreuzungspunkt hinausgehend feststellt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält das Vorbringen des Klägers für präkludiert. Die jetzt mit der Klage geltend gemachten Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung am südwestlichen Ende des Planungsabschnitts im Hinblick auf dessen zu erwartende Fortführung nach Süden durch die B 87 n seien erstmals im Erörterungstermin vorgebracht worden. Unabhängig hiervon sei die Abschnittsbildung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses in dem Bereich südlich des Y-Knotenpunktes B 6 n/B 87 n bis zum Abschluss der Baustrecke bei der Straße Am Börnchen rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hierzu widersprüchlich wirke, beruhe dies auf einem redaktionellen Versehen. Es habe zwar der ursprünglichen Auffassung der Planfeststellungsbehörde entsprochen, dass die Abschnittsbildung in diesem Punkt nicht tragfähig sei; hieran habe die Planfeststellungsbehörde im weiteren Verlauf des Verfahrens allerdings nicht festgehalten. Denn die Anbindung der Straße Am Börnchen an den Knoten B 6 n/B 87 n sei notwendige Folgemaßnahme des planfestgestellten Vorhabens der Beigeladenen. Ein unzulässiger Zwangspunkt folge aus dem südwestlichen Ende des Planungsabschnitts ebenfalls nicht. Zwar stelle die Ausbildung des Y-förmigen Knotens B 6 n/B 87 n ein gewisses Angebot für die Weiterführung der B 87 n dar, zwangsläufig sei dies jedoch nicht. Außerdem sei nicht erkennbar, dass der Kläger bei Fortführung der B 87 nach Süden in einer Weise durch Verkehrsimmissionen betroffen würde, denen durch Schutzmaßnahmen nicht ausreichend begegnet werden könnte.
Die Beigeladene stellt keinen eigenen Klageantrag, unterstützt aber den Standpunkt des Beklagten.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Juli 2003 den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt. Er hat den Beschluss in erster Linie damit begründet, dass der Kläger mit seinen Einwendungen gegen eine fehlerhafte Abschnittsbildung und die Festlegung eines Zwangspunktes am westlichen Ende der Trasse zwischen der Anknüpfung der B 6 n/B 87 n an die Pittlerstraße und dem Ende der Ausbaustrecke an der Einmündung der Straße Am Börnchen präkludiert sei.

II


Die zulässige Klage ist unbegründet. Eine Verletzung seiner Rechte durch den Planfeststellungsbeschluss kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage bleibt daher sowohl mit ihrem Haupt- wie auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg.
Der Kläger, dessen Anwesen durch das von ihm angegriffene Teilstück der B 6 n/B 87 n weder unmittelbar in Anspruch genommen noch durch davon ausgehende Immissionen mittelbar betroffen ist, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss in erster Linie deshalb, weil er durch die Ausgestaltung der Straße an dem südwestlichen Ende des Planungsabschnitts einen Zwangspunkt setze, der dazu führe, dass der von der Beigeladenen geplante Mittlere Ring Nordwest notwendig an dieser Stelle anknüpfend nach Süden durch die Auenseestraße fortgeführt und dann sein Mietobjekt unzumutbar beeinträchtigen werde. Mit diesem Vortrag ist der Kläger nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG im Klageverfahren ausgeschlossen, weil er während des Planfeststellungsverfahrens innerhalb der Einwendungsfrist lediglich Beeinträchtigungen, insbesondere Lärmbelästigungen durch befürchteten Verdrängungsverkehr bei dem Bau des angegriffenen Planungsabschnitts geltend gemacht, nicht aber das Vorhaben als Zwangspunkt für die künftige Trassenführung in Frage gestellt hat. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2003 (BVerwG 9 VR 15.03 ), durch den der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt wurde, im Einzelnen ausgeführt. Hieran hält der Senat fest und verweist wegen der Einzelheiten auf die dortige Begründung.
Selbst wenn man von dem Einwendungsausschluss absieht, hätte der Kläger mit seinem Angriff gegen den Planfeststellungsbeschluss als unzulässigen Zwangspunkt keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Grundeigentümer im Falle der abschnittsweisen Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf unvermeidbar dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3, S. 21 sowie grundlegend Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <354>; Beschluss vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92; Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115). Dadurch soll der künftig notwendig Rechtsbetroffene zur Sicherung seines effektiven Rechtsschutzes vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bewahrt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2003, a.a.O.).
Eine solche vorbeugende Klagemöglichkeit mag auch demjenigen eröffnet sein, der - wie hier der Kläger - im späteren Trassenverlauf ohne Inanspruchnahme seines Grundeigentums unvermeidbar durch Straßenverkehrsimmissionen, in seinen schutzwürdigen Belangen betroffen wird. Diese vorbeugende Klagemöglichkeit kann freilich nicht weiter reichen als sein Klagerecht gegen ein Vorhaben, dessen Trasse ihn bereits gegenwärtig belastet. Danach kann der Kläger nicht mit seinem Haupteinwand gehört werden, dass der Trassenvariante des Mittleren Rings Nordwest im weiteren Verlauf unüberwindbare naturschutzrechtliche Hürden entgegenstehen. Denn nur der von enteignungsrechtlichen Vorwirkungen betroffene Grundeigentümer hat im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG einen Anspruch auf objektiv-rechtliche Planüberprüfung, der es ihm ermöglicht, den Einwand zu erheben, der Trassenführung stünden Belange von Natur und Landschaft entgegen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 <76>; Urteil vom 6. März 1987 - BVerwG 4 C 11.83 - BVerwGE 77, 86 <91>; Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 C 11.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138). Im Übrigen steht ohnehin in keiner Weise fest, dass die bei der Fortführung des Mittleren Rings Nordwest durch die Auenseestraße und die Gustav-Esche-Straße im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft zu erwartenden Probleme nicht bewältigt werden könnten und sei es - worauf die Beigeladene hinweist - durch Untertunnelung des Auengebiets. Was die eigenen Belange des Klägers betrifft, ist von ihm weder substantiiert dargetan noch sonst für den Senat erkennbar, dass sein Miteigentum an dem Mietshaus bei Fortführung des Mittleren Rings Nordwest durch die Auenseestraße zwangsläufig in rechtswidriger Weise durch Lärm, Luftschadstoffe oder Erschütterungen belastet werden wird und deshalb eine andere Trasse hätte gewählt werden müssen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss trifft danach keine den Kläger in seinen Rechten verletzende Weichenstellung für die künftige Trassenführung nach Süden.
Soweit der Kläger die Widersprüchlichkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend macht, ist er damit nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen, weil es sich um einen dem Planfeststellungsbeschluss selbst anhaftenden Rechtsfehler handeln würde, den er während der Einwendungsfrist naturgemäß noch nicht vorbringen konnte. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, dass der Planfeststellungsbeschluss einerseits selbst einräume, dass es sich bei dem vierstreifigen Ausbau vom Knoten Mittlerer Ring Nordwest/B 6 n zur Straße Am Börnchen und darüber hinaus als Fortsatz für die Anbindung einer künftigen B 87 n um eine ersichtlich nicht planfeststellungsfähige Abschnittsbildung handele (PFB S. 56), zugleich aber auch feststelle, dass durch den planfestgestellten Anschluss des Vorhabens an die Straße Am Börnchen und im weiteren Verlauf an die Pittlerstraße eine verkehrswirksame Abschnittsbildung vorliege (a.a.O.). Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers folgt daraus in keinem Fall. Abgesehen davon, dass der Beklagte im Hinblick auf die umstrittenen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar erläutert hat, dass die dort geäußerten Zweifel an einer planfeststellungsfähigen Abschnittsbildung der ursprünglichen Auffassung der Planfeststellungsbehörde entsprachen, von der sie im weiteren Verlauf des Planfeststellungsverfahrens allerdings abgerückt sei, und der fragliche Text deshalb nur aufgrund eines redaktionellen Versehens noch in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses enthalten sei, könnte die beanstandete Widersprüchlichkeit als Formfehler der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die dahinter stehende inhaltliche Frage hingegen, ob am südwestlichen Ende des Planfeststellungsabschnitts eine rechtswidrige Abschnittsbildung vorliege, weil die Trasse insoweit keine eigenständige Verkehrsfunktion aufweise, war bereits anhand der ausgelegten Planunterlagen erkennbar und hätte deshalb vom Kläger mit Einwendungen angegriffen werden können und - um sich ein Klagerecht zu erhalten - auch werden müssen. Auch dies hat der Kläger nicht getan. Unabhängig hiervon wäre er, selbst wenn eine rechtsfehlerhafte Abschnittsbildung vorläge, dadurch jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt. Denn das Gebot, bei der abschnittsweisen Planung von Straßen sicherzustellen, dass die Bildung von Teilabschnitten auch dann planerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich - aus welchen Gründen auch immer - die Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder schließlich ganz aufgegeben werden sollte, will die Entstehung eines Planungstorsos verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 bis 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 90; Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107,1 <14 f.>), dient hingegen nicht dem Schutz subjektiver Rechte eines von der Anschlussplanung Betroffenen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.