Beschluss vom 24.04.2003 -
BVerwG 4 B 36.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240403B4B36.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2003 - 4 B 36.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240403B4B36.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 36.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 05.02.2003 - AZ: OVG 8 A 10775/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 153 390 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, "ob ein im denkmalschutzrechtlichen Bereich geschlossener Investorenvertrag eine hinreichend konkrete Zweckbestimmung nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aufweist, wenn im Vertrag lediglich die zu erbringende Gegenleistung nach ihrer Gesamtsumme beziffert ist, jedoch weder die Ermittlungsgrundlagen noch die einzelnen Verwendungszwecke aufgeführt sind". Mit diesem Vorbringen ist nicht dargelegt, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren über eine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu entscheiden wäre, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht. Insbesondere macht die Beschwerde nicht deutlich, welche Frage in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "bestimmter Zweck" in § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG über die bisher schon vorliegende Rechtsprechung hinaus einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte. Vielmehr möchte die Beschwerde letztlich entschieden wissen, ob in dem zugrunde liegenden Fall die vertraglich vereinbarte Gegenleistung den Anforderungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG genügt. Mit einem solchen einzelfallbezogenen, die Auslegung und Würdigung eines konkreten Vertragsinhaltes betreffenden Vorbringen kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreicht werden. Auch der Hinweis, das Bundesverwaltungsgericht habe speziell zu Investorenverträgen im denkmalschutzrechtlichen Bereich noch keine Entscheidungen getroffen, führt nicht auf eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage.
Auch das weitere ebenfalls auf das Erfordernis der Bestimmtheit in § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zielende Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Frage, "ob die Gegenleistung hinreichend bestimmt ist, wenn ein Betrag 'einschließlich der zurzeit gültigen Umsatzsteuer' vereinbart wird, eine Erhebung der Umsatzsteuer durch den Vertragspartner aber nicht zulässig ist", zielt gleichfalls auf die Besonderheiten des zugrunde liegenden Falles und nicht auf eine Rechtsfrage von allgemeiner Tragweite.
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde gestellten Frage, "ob das Koppelungsverbot des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG verletzt ist bzw. ob die Gegenleistung in einem sachlichen Zusammenhang mit der von der Behörde zu erbringenden Leistung steht, wenn mit der Gegenleistung nicht ein bereits bestehendes rechtliches Hindernis beseitigt wird, sondern die Gegenleistung der präventiven Beseitigung von Rechtsunsicherheiten dient". In dieser Formulierung wäre die Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht ist in Auslegung des irrevisiblen Landesrechtes davon ausgegangen, dass mit der von der Klägerin zu erbringenden Gegenleistung ein "rechtliches Hindernis" beseitigt wurde, welches der in Rede stehenden "hoheitlichen Entscheidung" sonst entgegen gestanden hätte. Ohne den Finanzierungsbeitrag der Klägerin sei es nämlich dem Beklagten nicht möglich, jedenfalls aber nicht zumutbar gewesen, der Klägerin nach nur siebenwöchiger Frist Planungssicherheit zu gewährleisten (vgl. Urteilsabdruck S. 16). An diese rechtliche Würdigung wäre das Revisionsgericht gebunden, könnte also nicht im Sinne des Beschwerdevortrags davon ausgehen, dass lediglich möglicherweise ein rechtliches Hindernis eingetreten wäre. Davon abgesehen ist der Beschwerde auch in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass sie sich letztlich gegen die den konkreten Sachverhalt betreffende Würdigung des Vertragsinhalts durch das Berufungsgericht wendet.
Schließlich kann die Beschwerde auch nicht mit Blick auf die Frage durchdringen, "ob bei einem Investorenvertrag im denkmalschutzrechtlichen Bereich, in dem sich die Behörde verpflichtet, in ihren Aufgabenbereich fallende Tätigkeiten innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen, für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung auf die Tätigkeit insgesamt oder auf den mit der Verpflichtung verbundenen Beschleunigungseffekt abzustellen ist". Schon die Formulierung der Frage macht deutlich, dass die Beschwerde auf die Besonderheiten des zu entscheidenden Falles abhebt und nicht herausarbeitet, welche Rechtsfragen von allgemeiner über den Einzelfall hinausweisender Bedeutung in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.