Beschluss vom 24.04.2003 -
BVerwG 7 B 23.02ECLI:DE:BVerwG:2003:240403B7B23.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2003 - 7 B 23.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240403B7B23.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 23.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.10.2001 - AZ: OVG 20 A 1945/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 268 428 € (entspricht 525 000 DM) festgesetzt.

Die Klägerin, die ein Unternehmen zur Gewinnung und zum Vertrieb von Kies und Sand betreibt, beabsichtigt die Nassauskiesung auf Grundstücken, die sich nach der Wasserschutzgebietsverordnung Löhnen vom 23. Juni 1995 in der Schutzzone III A des Wasserschutzgebietes befinden. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Nr. 2.2 der Anlage A zu der Verordnung sind im Schutzgebiet III A Abgrabungen, durch die das Grundwasser dauernd oder zeitweise freigelegt wird, verboten. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Vorhabens und damit auf Planfeststellung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 1996 ab. Die Ablehnung ist damit begründet worden, dass das Vorhaben den Zielen der Raumordnung und Landesplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB widerspreche, weil es außerhalb der im Gebietsentwicklungsplan 1986 festgelegten Abgrabungskonzentrationszonen verwirklicht werden solle, und gegen das in der Wasserschutzgebietsverordnung geregelte Abgrabungsverbot verstoße. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage der Klägerin mit Urteil vom 21. Januar 1999 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2001 zurückgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Weder liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor (1) noch weicht das Urteil des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab (2). Auch kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (3).
1. Das Urteil des Berufungsgerichts weist nicht die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler auf.
a) Die Klägerin rügt, dass das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Statt der ehrenamtlichen Richter C. und E., die in der Hauptliste der ehrenamtlichen Richter unter den Nummern 10 und 11 aufgeführt gewesen seien, hätten andere ehrenamtliche Richter an der Entscheidung mitwirken müssen. Dies führt die Klägerin darauf zurück, dass die zur Sitzung am 29. März 2001 in einer anderen Sache geladenen ehrenamtlichen Richter P. und O. (Nummer 3 und 4 der Hauptliste) trotz Aufhebung des Sitzungstermins bei der nachfolgenden Sitzung am 21. Juni 2001 nicht mehr herangezogen worden seien, sondern die unter den Nummern 5 und 6 genannten Richter. Das Übergehen der ehrenamtlichen Richter P. und O. wirke sich auf die nachfolgenden Verfahren und damit auch auf das vorliegende Verfahren aus.
Hierin liegt kein Verstoß gegen die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter nach der Liste unter Berücksichtigung der getroffenen Vertretungsregelung heranzuziehen sind (zu den Voraussetzungen einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO vgl. Urteil vom 25. November 1964 - BVerwG 5 C 60.63 - BVerwGE 20, 39 <41 f.>; Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 14. Januar 1986 - BVerwG 6 C 35.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 62). In der von der Klägerin vorgelegten Hauptliste des 20. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist neben den Namen der beiden ehrenamtlichen Richter vermerkt "Termin aufgehoben". Hieraus ergibt sich, dass in der Ladung der ehrenamtlichen Richter zu dem aufgehobenen Termin am 29. März 2001, wie auch die unterbliebene Berücksichtigung bei den nachfolgenden Terminen zeigt, eine "Heranziehung" gesehen worden ist. Dies entspricht der Vertretungsregelung der ehrenamtlichen Richter. Diese sieht eine "Heranziehung" der "für den ursprünglichen Sitzungstag geladenen" ehrenamtlichen Richter für den nächsten Termin nur vor, wenn in allen an einem Sitzungstag anstehenden Sachen der Termin zur mündlichen Verhandlung auf einen anderen Tag verlegt wird. Dies lässt den Schluss zu, dass bei einer Aufhebung der an einem Sitzungstag anstehenden Sachen ohne eine derartige Verlegung des Termins die in der Hauptliste an nächster Stelle geführten ehrenamtlichen Richter zu berücksichtigen sind. Dementsprechend bestimmt die Vertretungsregelung, dass die in der Liste folgenden ehrenamtlichen Richter geladen werden, wenn ein Termin aufgehoben und - später - ein neuer Termin anberaumt wird.
Die Klägerin stützt ihre Besetzungsrüge darauf, dass der Geschäftsverteilungsplan den Fall der "schlichten" Aufhebung aller Termine an einem Sitzungstag nicht regele. Damit werde dem Vorsitzenden des Senats eine Wahlmöglichkeit eröffnet, die grundsätzlich auch manipulativ in Bezug auf die Besetzung der Richterbank ausgeübt werden könne. Wie oben dargelegt, ergibt die Auslegung der Vertretungsregelung, dass eine solche Wahlmöglichkeit oder ein Ermessen des Vorsitzenden nicht besteht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von den Entscheidungen, auf die sich die Klägerin beruft. Diese Entscheidungen hatten eine "unzulängliche Regelung der Geschäftsverteilung" im Fall einer personellen Überbesetzung der Strafkammer eines Landgerichts (BVerfGE 18, 65 <69 f.>) und eine im Einvernehmen der beiden betroffenen Senate vorgenommene Abweichung von dem Geschäftsverteilungsplan zum Gegenstand (Urteil vom 25. November 1964 - BVerwG 5 C 60.63 - BVerwGE 20, 39 <43 f.>).
b) Die Klägerin sieht einen Verfahrensfehler ferner darin, dass das Berufungsgericht ihren Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung abgelehnt und dadurch das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt habe. Das Berufungsgericht habe ihr damit keine ausreichende Gelegenheit gegeben, auf die Ablehnung der gestellten Beweisanträge qualifiziert einzugehen. Die im Verhandlungstermin eingeräumte Unterbrechung der Verhandlung von 30 Minuten sei nicht ausreichend gewesen, sich eingehend mit der Begründung der Ablehnung von über 600 Beweisanträgen auseinander zu setzen und das weitere prozessuale Vorgehen darauf einzustellen.
Die Gehörsrüge greift nicht durch. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung vertagt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29). Infolge der unterbliebenen Vertagung ist der Klägerin nicht die Möglichkeit abgeschnitten worden, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern (vgl. Beschluss vom 6. März 1992 - BVerwG 4 CB 2.91 - NVWZ-RR 1993, 275 f.). Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Betroffene vom Gericht oder der Gegenseite in der mündlichen Verhandlung mit einer Tatsachen- oder Rechtslage konfrontiert wird, mit der er sich nicht "aus dem Stand" auseinander zu setzen vermag. Bedarf er, um sachlich fundiert Stellung zu nehmen, der Überlegung und Vorbereitung, ist ihm das rechtliche Gehör so zu gewähren, dass er es innerhalb einer angemessenen Frist ausüben kann; dies schließt gegebenenfalls die Notwendigkeit ein, die Verhandlung zu vertagen. Dies ist bejaht worden, wenn erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung oder in der mündlichen Verhandlung selbst ein schriftliches Gutachten übergeben wird (vgl. Urteil vom 5. November 1987 - BVerwG 3 C 21.86 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 198 S. 30 f.; Beschluss vom 8. Februar 1993 - BVerwG 8 B 170.92 -). Ebenso ist in der Rechtsprechung die Notwendigkeit einer Vertagung auf Antrag eines Beteiligten als erforderlich angesehen worden, wenn das Gericht erstmals in der mündlichen Verhandlung auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art hinweist, mit denen ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 21. Dezember 1999 - BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29). Eine vergleichbare Situation lag hier nicht vor. Die Ablehnung der Beweisanträge enthält keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, mit denen die Klägerin nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, sondern stützt sich auf Gesichtspunkte, die bereits Grundlage der gestellten Beweisanträge waren. Auf "eventuell gegen diese Beweisanträge zu erhebende Bedenken" hatte der Vorsitzende des Senats des Oberverwaltungsgerichts die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2001 hingewiesen.
Die Klägerin macht geltend, dass allein die Zuordnung der einzelnen Beweisanträge zu den "wenigen Ablehnungsargumenten" eine genaue Einarbeitung erfordert hätte, die in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen wäre. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Die Gründe für die Zurückweisung der Beweisanträge sind nach Schwerpunkten und Sachbereichen geordnet (Erforderlichkeit der Wassergewinnungsanlage, Bestimmung des Einzugsgebiets und Auswirkungen des Bergbaus sowie Tragfähigkeit des Schutzzonengutachtens, KABA-Projekt, Auswirkungen der Nassauskiesung, Gebietsentwicklungspläne), so dass eine solche Zuordnung ohne größeren zeitlichen Aufwand möglich war. Ebenso wenig hat der Einwand der Klägerin Erfolg, sie sei dadurch überrascht worden, dass das Oberverwaltungsgericht "seine Ablehnung kumulativ ... auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten" gestützt habe. Dies ist nicht zutreffend; eine Verletzung von Mitwirkungspflichten war kein Grund für die Ablehnung der Beweisanträge. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass sich aus einer möglichen Verletzung der Mitwirkungspflicht Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beweisanträge ergäben, dass es diesen Bedenken aber nicht abschließend nachgegangen sei. Mit dem Hinweis, dass es diese Bedenken nicht abschließend geprüft habe, hat das Berufungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es hierauf die Ablehnung der Beweisanträge nicht gestützt hat. Dementsprechend sind die anschließenden Ausführungen zu den einzelnen Ablehnungsgründen mit den Worten "dessen ungeachtet" eingeleitet worden.
Auch die weitere Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass die Klägerin durch die Ablehnung der Beweisanträge mit neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten rechtlicher oder tatsächlicher Art konfrontiert worden ist, so dass ihr nicht zuzumuten war, sich abschließend hierzu in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Sie macht geltend, dass es ihr ohne eine vertiefende Würdigung der Ablehnungsgründe nicht möglich gewesen sei, auf der Aufklärungsverpflichtung mit dem Argument zu bestehen, dass das vom Berufungsgericht für überzeugend erklärte Schutzzonengutachten grobe Mängel, unlösbare Widersprüche enthalte und von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Bei einer Stattgabe des Vertagungsantrags hätte sie ihre Bedenken hinsichtlich der Methodengerechtigkeit des Schutzzonengutachtens und der ihm zugrunde liegenden Tatsachen artikulieren können. Vor die Notwendigkeit einer solchen Prüfung war die Klägerin aber nicht erst durch die Ablehnung der Beweisanträge gestellt. Vielmehr handelt es sich um die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung vorliegen müssen, damit neben dem in Vorbereitung der Wasserschutzgebietsverordnung bereits eingeholten Schutzzonengutachten ein weiteres Gutachten erforderlich gewesen wäre. Die Methodengerechtigkeit und die tatsächlichen Voraussetzungen des Schutzzonengutachtens waren der zentrale Gegenstand des Berufungsverfahrens; die Beweisanträge zielten gerade darauf, das Schutzzonengutachten in diesen Punkten in Frage zu stellen. Es handelt sich somit um die Prüfung, die bereits für die Stellung des Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens vorzunehmen war.
Im Übrigen hatte die Klägerin über die gewährte halbstündige Unterbrechung hinaus bei mehreren - z.T. längere Zeit andauernden - Sitzungsunterbrechungen Gelegenheit, sich mit der Begründung der Ablehnung ihrer Beweisanträge zu befassen. Sie hat dies auch zur Einreichung von 30 weiteren Beweisanträgen genutzt.
c) Die Klägerin rügt, dass in mehreren Punkten die Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO verletzt worden sei. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die gerichtlichen Hinweise sollen zum einen dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73> zu § 139 ZPO). Die Vorschrift soll darüber hinaus als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vorbeugen (Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 4 BN 20.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 49 S. 5). Auf diesen Aspekt der Hinweispflicht zielt die Rüge der Klägerin. Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f.). Ein gerichtlicher Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO ist demgemäß erforderlich, wenn das Gericht einer verwerteten Unterlage einen Erklärungsinhalt gibt, mit dem die Klägerin nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschluss vom 16. März 1999 - BVerwG 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 Nr. 7).
Die Hinweispflicht bezieht sich auf die tragenden ("wesentlichen") Erwägungen des Gerichts. Sie verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m.w.N.). Dementsprechend hat das Gericht keine generelle Pflicht, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrages versteht und bewertet (Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52 S. 4). So muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab darauf hinweisen, auf welche von mehreren Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im Einzelnen begründen werde (Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20 m.w.N.). Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, darf ein Gericht grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Prozessbevollmächtigte mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut gemacht hat (Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 21). Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht nicht gegen seine Verpflichtung aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen.
aa) Nach Auffassung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO keinen Hinweis darauf gegeben, dass die "Machbarkeitsstudie M." vom März 2001 extreme Hochwassersituationen nicht oder - im Vergleich mit dem Schutzzonengutachten - nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht habe in dem Urteil ausgeführt, dass die in der Machbarkeitsstudie zugrunde gelegte Risikosituation erheblich hinter der vom Schutzzonengutachten zu erfüllenden Aufgabe zurückbleibe, das Einzugsgebiet auch für den Fall extremer Rheinwasserstände wie beim Rheinhochwasser 1926 zu ermitteln. Mit dieser erstmals im Berufungsurteil getroffenen Feststellung sei nach dem Prozessverlauf aus der Sicht eines gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht zu rechnen gewesen. Das Urteil beruhe deshalb auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der gerügte Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat der Machbarkeitsstudie keinen Erklärungsinhalt beigelegt, mit dem die Klägerin nicht zu rechnen brauchte. Das Oberverwaltungsgericht konnte der Machbarkeitsstudie nicht entnehmen, dass dort für die Abgrenzung des Einzugsgebiets das Rheinhochwasser von 1926 oder eine diesem Hochwasser vergleichbare Risikosituation berücksichtigt ist. Was die Hochwasserstände des Rheins anlangt, geht die Machbarkeitsstudie vielmehr ersichtlich von einem anderen Ansatz aus. Sie geht in dem Abschnitt "Rheinwasserstände" von (gegenüber dem Mittelwasser) erhöhten und erniedrigten Wasserständen aus und setzt dabei eine Schwankungsbreite von ± 0,75 m an (Seite 9). Das Mittelwasser liegt dabei zwischen 15,10 m NN (nördliche Grenze des modellhaft betrachteten Bereichs) und 18,86 m NN (südliche Grenze). Die Abgrenzung des Einzugsgebiets erfolgte jeweils für Mittelwasser im Rhein und für um jeweils 0,75 m erhöhte (Hochwasser) und erniedrigte (Niedrigwasser) Rheinwasserstände (Seite 16). Zwar weist die Machbarkeitsstudie auf die "Auswertung der instationären Simulation" hin. Dieser Hinweis deutete aber nicht darauf hin, die Machbarkeitsstudie berücksichtige auch extreme Hochwassersituationen. Die Klägerin versteht die "Auswertung der instationären Simulation" als Bezugnahme auf ein anderes Gutachten, nämlich das wasserwirtschaftlich-ökologische Gutachten der L. Gesellschaft für Wassertechnik mbH vom 14. Juli 2000 belegt. Aus der Machbarkeitsstudie selbst war eine solche Bezugnahme, wie sie die Klägerin annimmt, für das Berufungsgericht nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass das Gutachten der L. Gesellschaft vom 14. Juli 2000 dem Berufungsgericht nicht vorlag; die Klägerin hat es erst im Beschwerdeverfahren zu den Gerichtsakten gereicht. Auf Grund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen hat es deshalb der Machbarkeitsstudie keinen "überraschenden" Erklärungsgehalt beigemessen, der Anlass für einen gerichtlichen Hinweis gewesen wäre.
bb) Die Klägerin rügt ferner das Unterbleiben eines gerichtlichen Hinweises auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, eine instationäre Berechnung für die Bestimmung des Einzugsbereichs einer Trinkwassergewinnungsanlage komme nicht in Betracht, wenn diese Methode (auch) dem Zweck diene, zu verhindern, dass die Schutzzone über die Fläche hinaus greife, deren Einbeziehung durch das Schutzziel in zureichendem Maße veranlasst ist. Die Klägerin möchte damit - vereinfacht ausgedrückt - geltend machen, das Berufungsgericht habe die Berücksichtigung einer instationären Modellberechnung deshalb abgelehnt, weil diese Berechnung dazu führe, dass das Einzugsgebiet kleiner zu bestimmen sei.
Auf eine solche Erwägung hat das Berufungsgericht aber seine Auffassung nicht gestützt. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass die Wahl der Methoden zur Abgrenzung des Einzugsgebietes einzelfallbezogen vorzunehmen sei und vom Zweck der Schutzgebietsfestsetzung, den "nachhaltigen und vorbeugenden Grundwasserschutz" herbeizuführen, bestimmt werde. Hiernach ergebe sich aus den fachlichen Stellungnahmen nicht, dass eine instationäre Berechnung unerlässlich sei. Dies stellt die tragende Erwägung dar. Die weiteren Ausführungen, auf die die Rüge der Klägerin zielt, stellen zusätzliche Überlegungen dar ("Umso weniger ergibt sich etwas dafür ...). Dies gilt auch für den folgenden Satz in der Begründung des Berufungsurteils:
"Der Einsatz einer instationären Modellberechnung könnte hiernach in der gegebenen Situation allein dazu beitragen, die anhand stationärer Grundwassersituationen erarbeitete pessimistische Beurteilung zu relativieren, methodisch bedingte Sicherheiten bei der Umgrenzung des Schutzgebiets also durch Ausklammern bislang einbezogener Risikofaktoren in Frage zu stellen und schließlich aufzugeben."
Dieser Satz ist im Zusammenhang mit den anderen Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Abschnitt dahin zu verstehen, dass aufgrund der herangezogenen Methoden bereits eine "methodisch bedingte Sicherheit" bei der Umgrenzung des Schutzgebiets erreicht und die - zu berücksichtigenden - Risikofaktoren einbezogen worden seien; der zusätzliche Einsatz der instationären Modellberechnung sei deshalb nicht erforderlich. Ein neuer Gesichtspunkt, der eine Verpflichtung zu einem gerichtlichen Hinweis begründet hätte, wird dadurch nicht eingeführt.
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es auch keines gerichtlichen Hinweises auf die im Urteil vorgenommene Bewertung, mathematische Genauigkeit sei bei der Abgrenzung des Einzugsgebiets jedenfalls unter den gegebenen Verhältnissen im Mehrumer Rheinbogen nur eingeschränkt erzielbar, weil Rechenverfahren notwendig auf Annahmen beruhten, die ihrerseits Unsicherheiten und Wertungen einschlössen. Das Oberverwaltungsgericht hat beispielhaft die prognostische Erfassung von Rheinhochwassersituationen angeführt. Die Frage, welche Methoden zur Berechnung des Einzugsgebiets heranzuziehen sind und was die einzelnen Methoden, insbesondere die instationäre Modellberechnung zu leisten vermag, war ein zentraler Punkt in dem gerichtlichen Verfahren. Seine Bedeutung lag, zumal für die anwaltlich vertretene Klägerin, auf der Hand. Dementsprechend haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1. Oktober 2001 sich zur Genauigkeit bei der Abgrenzung des Einzugsgebiets geäußert und ausgeführt, dass instationäre Grundwassermodelle die Beeinflussung von Wassergewinnungsanlagen bei Rheinhochwasserständen "realitätsgetreu" abbildeten.
dd) Nach Auffassung der Klägerin hätte das Berufungsgericht darauf hinweisen müssen, dass es von der Annahme ausgehe, die Methoden zur Bestimmung des räumlichen Einzugsbereichs einer Wasserschutzgebietsverordnung stünden im wissenschaftlichen Streit.
Eines Hinweises gemäß § 86 Abs. 3 VwGO bedurfte es nicht. Zum einen handelte es sich nicht um eine tragende Erwägung des Berufungsgerichts. Für dieses war vielmehr ausschlaggebend, dass die im Schutzzonengutachten herangezogenen Methoden trotz des nur relativen Aussagewertes der einzelnen Methoden in der Zusammenschau ("Bündelung") eine hinreichende Sicherheit für die Bestimmung des Einzugsgebietes ergäben. Die Heranziehung einer instationären Modellberechnung sei fachlich deshalb nicht unerlässlich gewesen. Zum anderen war es in dem Berufungsverfahren ein wesentlicher Punkt der Auseinandersetzung, welche Methode nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Bestimmung des Einzugsgebiets unter Berücksichtigung von Hochwassersituationen zugrunde zu legen sei. Dementsprechend hat die Klägerin die unter den Nummern 4 f. aufgeführten Beweisanträge auch unter die Überschrift "Zur mangelnden Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft (instationäre Berechnung) im Schutzzonengutachten" gestellt. Auch hieraus ergibt sich, dass diese Frage im gerichtlichen Verfahren thematisiert worden ist und nicht eines besonderen gerichtlichen Hinweises bedurfte. Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass das Oberverwaltungsgericht nicht angenommen hat, die Methode einer instationären Berechnung des Einzugsgebiets harre noch der wissenschaftlichen Anerkennung. Das Oberverwaltungsgericht ist lediglich davon ausgegangen, dass nach dem Stand der Wissenschaft nicht diese Methode allein in Betracht kommt, also auch aufgrund anderer Methoden gewonnene Ergebnisse herangezogen werden dürften.
ee) Die Notwendigkeit eines gerichtlichen Hinweises nach § 86 Abs. 3 VwGO begründet die Klägerin ferner damit, dass das Berufungsgericht überraschend auf eine "methodenübergreifende Verschränkung" bei der Bestimmung des Einzugsgebiets abgestellt habe, aus der sich ein der Wirklichkeit nahe kommendes Gesamtbild ableiten ließe. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Bereits die ergänzende Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft W. + Partner (ohne Datum) als Gutachter des Schutzzonengutachtens, die auf die Schreiben der Beklagten vom 5. Juni und 17. August 2001 abgegeben wurde, hebt hervor, dass "durch Bündelung mehrerer Verfahren ... die notwendige Sicherheit bei der Ermittlung eines Einzugsgebietes zur Ausweisung einer Schutzzone unter allen möglichen hydraulischen Randbedingungen gegeben" sei. Aus dieser Stellungnahme, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. August 2001 als Anlage 2 zu den Gerichtsakten gereicht hat, ergibt sich ohne weiteres, dass es sich für die Beteiligten nicht um einen "überraschenden" Gesichtspunkt gehandelt hat.
ff) Einen Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO sieht die Klägerin ferner darin, dass das Berufungsgericht seinem Urteil die Annahme zugrunde gelegt habe, dass es die fehlende Offenlegung der Datengrundlage zur Ermittlung der Grundwasserneubildungsrate im Schutzzonengutachten nicht für entscheidungserheblich halte, ohne dass es zuvor im gerichtlichen Verfahren auf eine mangelnde Entscheidungserheblichkeit hingewiesen habe. Ein Verfahrensmangel ist bereits nach dem Vorbringen der Klägerin nicht gegeben. Die Klägerin trägt vor, dass nach ihrer Auffassung die Grundwasserneubildungsrate wesentlich für die Bestimmung des Umfangs des Einzugsgebiets sei. Hiervon ausgehend lag für die anwaltlich vertretene Klägerin die rechtliche Bedeutung dieses Gesichtspunktes auf der Hand. Dagegen ist das Gericht - wie dargelegt - nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf die beabsichtigte Würdigung des Gesichtspunkts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt.
gg) Nach Auffassung der Klägerin wäre das Berufungsgericht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO zu dem Hinweis verpflichtet gewesen, dass es das Schutzzonengutachten als tragfähig ansehe, obwohl die Gutachter Grundwassererhaltungsmaßnahmen infolge des bereits 1995 genehmigten und geplanten Bergbaus nicht berücksichtigt hätten und obwohl das Schutzgebietsgutachten auf falschen Prognosen beruhe. Der Einwand der Klägerin greift nicht durch.
Zum einen hat das Berufungsgericht in dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss über die Ablehnung der Beweisanträge ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keinen rechtlichen Ansatz sehe, den möglichen konkreten Entwicklungen der Grundwasserverhältnisse infolge des Bergbaus nachzugehen. Die Auslegung der Klägerin, dieser Hinweis beziehe sich nicht auf den bereits genehmigten und geplanten Bergbau, ist nicht zutreffend. Er enthält keine Einschränkung dieser Art, sondern nimmt auf die Beweisanträge der Klägerin unter Nr. 32 ff. Bezug, die sich auf bereits eingetretene und noch bevorstehende Bergsenkungen sowie dadurch bedingte Grundwassererhaltungsmaßnahmen beziehen. Zum anderen waren die Auswirkungen des Bergbaus auf die Bestimmung des Einzugsgebiets ein wesentlicher Gesichtspunkt des Berufungsverfahrens, so dass es auch aus diesem Grund keines besonderen gerichtlichen Hinweises bedurfte. So ist diese Frage auch Gegenstand der Beweisanträge der Klägerin unter Nr. 32 ff. gewesen, die sie unter die Überschrift "Zur mangelnden Berücksichtigung der geplanten Bergbautätigkeit und deren Folgen im Schutzzonengutachten" gestellt hat.
d) Die Klägerin macht geltend, dass das Berufungsgericht in mehreren Punkten ihr entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt habe. Es habe damit ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).
Die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gebietet dem Gericht, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Allerdings lässt sich nicht jede unterbliebene Auseinandersetzung mit Parteivorbringen als Beleg für eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör werten. Dieses ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die nach seiner eigenen Einschätzung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.). Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt:
aa) Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihren entscheidungserheblichen Vortrag zur fehlerhaften Festlegung der räumlichen Grenzen des Wasserschutzgebietes und der Heranziehung eines stationären Modells der Grundwasserverhältnisse im Mehrumer Rheinbogen weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils erwähnt habe. Sie habe insoweit darauf hingewiesen, die Heranziehung des stationären Modells habe zur Folge, dass den Berechnungen des Schutzzonengutachtens maximale Rheinhochwasserstände (Höchststand von 1926) von mindestens 365 Tagen Dauer zugrunde lägen.
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Dass das Berufungsgericht den Einwand der Klägerin berücksichtigt hat, ergibt sich daraus, dass es sich eingehend mit der Frage befasst hat, ob das Schutzzonengutachten eine instationäre Modellberechnung hätte zugrunde legen müssen. In diesem Zusammenhang stellt das Berufungsgericht fest, dass in Bezug auf die Einflüsse von Rheinhochwasserereignissen keine völlig wirklichkeitsfremde Situation mit der Folge eines überzogenen Schutzes des Grundwassers im Schutzzonengutachten angenommen worden sei. Damit ist ersichtlich auf die von der Klägerin bezeichnete wirklichkeitsfremde Situation, dass maximale Rheinhochwasserstände von mindestens 365 Tagen Dauer in dem Gutachten zugrunde gelegt worden seien, angeknüpft worden. Eines weiteren Eingehens auf das Vorbringen der Klägerin bedurfte es nicht. Denn es lässt, soweit es die Fließrichtung des Grundwassers unter dem Einfluss des Rheinhochwassers im Jahr 1926 betrifft, die Aussage in dem Schutzzonengutachten unberücksichtigt, dass das Strömungsbild des Grundwassers nach 35 bis 40 Tagen wieder in die ursprünglichen Richtungen umdrehe (Schutzzonengutachten, S. 32). Ferner ist nach der - bereits erwähnten - ergänzenden Stellungnahme (S. 3) der Ingenieurgesellschaft W. + Partner im Rahmen des Schutzzonengutachtens eine "instationäre (zeitabhängige) Betrachtung der Grundwasserhydraulik ... für die Auswirkungen von Hochwasserständen des Rheins" durchgeführt worden.
bb) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Klägerin ferner damit, dass das Berufungsgericht weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen erwähnt habe, dass die Vorhabensfläche nach dem Ergebnis des Pumpversuchs eindeutig außerhalb des Einzugsbereichs der Trinkwassergewinnungsanlagen L. I und II liege. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Pumpversuch und dessen Ergebnis berücksichtigt. Dies ergibt sich daraus, dass es auf Seite 61 des Urteils ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass "im Juli/August 1989 ... unter quasistationären Bedingungen ein Pumpversuch zur Plausibilitätskontrolle durchgeführt worden (sei); die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen (seien) neben den sonstigen Faktoren in die gesamte Wertung eingegangen". Es hat damit, auch wenn es das Ergebnis als solches nicht ausdrücklich erwähnt, in dem Urteil zum Ausdruck gebracht, dass es den Pumpversuch und die "hieraus gezogenen Schlussfolgerungen" berücksichtigt und in Erwägung gezogen hat. Einer ausdrücklichen Erwähnung des Ergebnisses des Pumpversuches bedurfte es im Urteil nicht. Denn nach der Konzep-tion des Schutzzonengutachtens, die das Berufungsgericht nicht beanstandet hat, kam es nicht auf die einzelnen Ergebnisse der jeweiligen für die Bestimmung des Einzugsgebiets herangezogenen Methoden und Prüfungen an. Maßgebend war vielmehr, dass die verschiedenen Ansätze "gebündelt" bewertet wurden, um aus der Zusammenschau der Methoden ein wirklichkeitsnahes Gesamtbild ableiten zu können.
cc) Nach Auffassung der Klägerin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Berufungsgericht eine wesentliche Feststellung in den von der Beklagten eingereichten Gutachten des Büros B. und Partner vom August 2001 nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht erwogen habe. Das Gutachten enthalte die Feststellung, dass die streitgegenständliche Nassauskiesungsfläche nicht im Einzugsgebiet der Wasserwerke L. I und II liege. Dies ergebe sich aus folgender Aussage in dem Gutachten: "Beide Seen haben keinen Einfluss auf die förderinduzierten Absenkungen des Wasserwerkes".
Auch insoweit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Aussage in dem Gutachten kommt nicht die entscheidungserhebliche Bedeutung zu, die die Klägerin ihr beimisst. Die von ihr zitierte Aussage in dem Gutachten befasst sich zunächst nur damit, ob die bereits jetzt vorhandenen Seen und die seenbedingten Absenkungen Einfluss auf die förderinduzierten Absenkungen der Gewinnungsanlage haben. Damit haben die Gutachter ersichtlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass die benachbarte Vorhabensfläche nicht im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen liegt. Dies folgt daraus, dass in dem Gutachten an verschiedenen Stellen die Zugehörigkeit dieser Fläche zum Einzugsgebiet ausdrücklich bestätigt wird. So weisen die Gutachter auf Seite 64 ihrer Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass "grundsätzlich ... die verfahrensgegenständliche Abgrabungsfläche sowohl unter den heutigen hydrologischen Verhältnissen als auch unter den im Zuge der o.g. Poldermaßnahmen denkbaren neuen Randbedingungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen L. I und II" liege. Dies deckt sich mit weiteren Feststellungen in dem Gutachten; so heißt es z.B. auf Seite 7 des Gutachtens, dass "eine Zuordnung der Auskiesungsfläche bereits heute zum Wasserschutzgebiet L. aus wasserwirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt" sei.
dd) Nach Auffassung der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen, dass aufgrund des bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Schutzzonenverordnung genehmigten und geplanten Bergbaus und der daraus resultierenden Bergsenkungen mit einem "Anstieg" des Grundwassers über die absenkende Geländeoberkante, d.h. mit Geländeüberflutungen von bis 2,50 m Höhe im Bereich des Mehrumer Rhein-bogens zu rechnen sei. Diese Rüge geht ersichtlich fehl.
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit bergbaubedingten Veränderungen der Grundwasserverhältnisse befasst. Es hat festgestellt, dass das Problem von Bergsenkungen und ihrer Folgen für die Grundwasserverhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung in seiner tatsächlichen Tragweite nicht hinreichend konkret zu überblicken gewesen sei. Ein abschließendes Konzept für grundwasserregulierende Maßnahmen habe noch nicht vorgelegen. Eine Überprüfung im Januar 1999 habe nicht zu einer Änderung der Schutzgebietsverordnung geführt. Nach den aktuellen Planungen sei erst ab etwa 2005 mit dem Einsetzen von Grundwassererhaltungsmaßnahmen zu rechnen. Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht mögliche Änderungen des Einzugsgebiets infolge bergbaubedingter Geländesenkungen und dadurch veranlasster grundwasserregulierender Maßnahmen rechtlich als ein Problem künftiger Anpassung des Schutzgebiets angesehen. Von diesem rechtlichen Ansatzpunkt aus hatte das Oberverwaltungsgericht keinen Anlass, sich noch weiter mit dem Vortrag der Klägerin auseinander zu setzen. Das Berufungsgericht hat sich darüber hinaus ausdrücklich mit der Annahme im Schutzzonengutachten auseinander gesetzt, ein Anstieg der freien Grundwasseroberfläche bis über die Geländekante hinaus sei bei mittleren Grundwasserständen nicht zu erwarten, und zum Ausdruck gebracht, dass es diese Einschätzung nicht teilt, was aber die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht in Frage stelle.
e) Die Klägerin rügt, dass das Berufungsgericht zu der Frage, ob das Schutzgebiet räumlich zutreffend bestimmt worden ist, keine weitere Sachverhaltsaufklärung vorgenommen, insbesondere kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Sie geht, soweit es den Prüfungsmaßstab für die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens betrifft, von einem anderen Prüfungsmaßstab aus; sie zieht die Grundsätze heran, die allgemein für die Notwendigkeit einer Beweiserhebung gelten, und berücksichtigt nicht die Besonderheit, dass es sich um die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zusätzlich zu dem bereits vorliegenden und im Wege des Urkundenbeweises vom Berufungsgericht verwerteten Schutzzonengutachten handelt. Davon abgesehen liegt der gerügte Verfahrensfehler nicht vor. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und 2 sowie § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens neben dem Schutzzonengutachten abgesehen.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf das im Vorfeld der Wasserschutzgebietsverordnung durch den Beklagten eingeholte Schutzzonengutachten der W. + Partner Ingenieurgesellschaft als Urteilsgrundlage gestützt. Bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO steht dem Tatsachengericht Ermessen zu. Zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist es nur dann verpflichtet, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht verwertbar ist, weil es erkennbare Mängel aufweist, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche enthält, oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen (Beschluss vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238). Dieser Maßstab gilt in gleicher Weise, wenn es sich nicht um ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten, sondern um ein im Verwaltungsverfahren - hier: im Vorfeld des Erlasses der Wasserschutzgebietsverordnung - eingeholtes Gutachten handelt (Beschluss vom 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268).
Danach bestand für das Berufungsgericht keine Notwendigkeit zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Auch aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin ergeben sich keine Umstände, aus denen der Schluss zu ziehen wäre, dass das bereits vorliegende Schutzzonengutachten nicht verwertbar sei.
aa) Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass die im Schutzzonengutachten herangezogenen Methoden nachhaltige Zweifel an der Geeignetheit des Gutachtens begründeten. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht sich im Einzelnen mit den im Schutzzonengutachten herangezogenen Methoden und Modellberechnungen auseinander gesetzt hat. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gutachten nicht auf einer fachlich untauglichen Methode zur Ermittlung des Einzugsgebiets beruhe; auch seien die in dem Gutachten verwandten Methoden nicht in fachlich unvertretbarer Weise gehandhabt worden. In diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht auch eingehend damit befasst, ob es geboten war, eine instationäre Berechnungsmethode zu verwenden, was es verneint hat. Die Aufklärungsrüge der Klägerin richtet sich insoweit der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Die Beweiswürdigung kann aber im Beschwerdeverfahren nur unter engen Voraussetzungen einen Verfahrensfehler und damit einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründen. Sie ist grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Soweit sich die Beweiswürdigung auf den Tatsachenbereich beschränkt, kommt ein Verfahrensfehler in Betracht, wenn sie gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verstößt. Wie noch darzulegen ist, scheidet ein Verstoß der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus.
bb) Die Klägerin begründet den nach ihrer Ansicht bestehenden Aufklärungsmangel ferner damit, dass aufgrund der stationären Modellberechnung dem Schutzzonengutachten die Annahme zugrunde liege, Rheinhochwasserereignisse, die die Fließrichtung des Grundwassers vorübergehend beeinflussten, seien statische Ereignisse und erstreckten sich über den Zeitraum von 365 Tagen. Insofern werde auf der Grundlage stationärer Berechnungen für die räumliche Abgrenzung des Schutzbereichs eine Situation als Dauerzustand fingiert, die in der Wirklichkeit nicht eintreten werde. Die Klägerin macht damit geltend, dass das Schutzzonengutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe und deshalb nicht verwertbar sei.
Dieser Einwand gegen das Schutzzonengutachten ist nicht zutreffend. Wie bereits dargelegt, geht das Schutzzonengutachten davon aus, dass auch bei extremen Rheinhochwassersituationen wie im Jahr 1926 sich spätestens nach ca. 35 bis 40 Tagen mit dem Abklingen der Hochwasserwelle die ursprünglichen Strömungsverhältnisse des Grundwassers wieder eingestellt haben (Schutzzonengutachten, S. 11 und 32). Soweit es die stationäre Berechnungsmethode betrifft, ist zudem in der ergänzenden Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft W. + Partner ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Hochwassersituation des Jahres 1926 "in Form einer instationären Berechnung in dem stationären Grundwassersimulationsmodell berücksichtigt" worden sei. Demgemäß sei die "instationäre (zeitabhängige) Betrachtung der Grundwasserhydraulik ... für die Auswirkungen von Hochwasserständen des Rheins bereits im Rahmen des Schutzgebietsgutachtens durchgeführt" worden.
cc) Eine Unverwertbarkeit des Schutzzonengutachtens will die Klägerin ferner daraus herleiten, dass die Grundwasserneubildungsraten im Schutzzonengutachten nicht offen gelegt worden seien; das Gutachten lege deshalb nicht nachvollziehbare Tatsachen zugrunde.
Diesem Einwand steht entgegen, dass in dem Schutzzonengutachten auf den Seiten 17 bis 19 zu der Neubildungsrate Stellung genommen worden ist. Dort ist u.a. ausgeführt, dass aus dem Mittelwert der Niederschlagsmessungen der am nächsten gelegenen Station M. für den Niederterrassenbereich und speziell das prognostizierte Einzugsgebiet die mittleren Grundwasserneubildungen ermittelt worden seien. Im Einzelnen sind dann die errechneten Neubildungsraten angegeben. Die Aufklärungsrüge setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, zu welchen Bereichen der Grundwasserneubildungsraten Tatsachenfeststellungen in dem Gutachten nicht enthalten sind, aber in das Gutachten hätten aufgenommen werden müssen, damit es nachvollziehbar ist. Hieran fehlt es.
dd) Das Schutzzonengutachten wird auch nicht durch andere von den Prozessbeteiligten vorgelegte Gutachten ernsthaft erschüttert (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 97). Soweit sich die Klägerin auf das Gutachten der Sachverständigen B. und Partner vom August 2001 bezieht, ist bereits dargelegt worden, dass in dem Gutachten an mehreren Stellen (u.a. auf S. 64) festgestellt ist, dass die Nassauskiesungsfläche sowohl unter den heutigen hydrologischen Verhältnissen als auch unter den im Zuge der Poldermaßnahmen denkbaren neuen Randbedingungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage L. I und II liegt. Auch die "Machbarkeitsstudie M." kommt, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zu dem Ergebnis, dass die Vorhabensfläche sich im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen L. befindet. Zudem hat das Berufungsgericht zu der "Machbarkeitsstudie M." im Einzelnen ausgeführt, dass diese Studie die von der Klägerin geltend gemachten Beanstandungen des Schutzzonengutachtens nicht stütze. Ebenso hat es in dem angefochtenen Urteil dargelegt, dass die gutachterliche Stellungnahme des Büros L. vom März 1999, die die Klägerin zu den Gerichtsakten gereicht hatte, keine hinreichend fundierten Anhaltspunkte dafür enthalte, dass das Vorgehen im Schutzzonengutachten fachwissenschaftlich nicht zu vertreten sei. Auch insoweit richtet sich die Aufklärungsrüge der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Anhaltspunkte dafür, dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob das Schutzzonengutachten durch die von den Prozessbeteiligten eingereichten Gutachten ernstlich erschüttert wird, gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln verstößt, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
ee) Auch aus den weiteren von der Klägerin in der Beschwerdebegründung angeführten Gründen ergeben sich keine erheblichen Mängel des Schutzzonengutachtens, die zu dessen Unverwertbarkeit führen würden. Dies gilt für den Einwand der Klägerin, für die Annahme im Schutzzonengutachten, dass die Vorhabensfläche sich im "denkbaren" Zustrombereich befinde, fehle eine nachvollziehbare Bewertungsoperation im Schutzzonengutachten. Hierbei lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass in der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter eine Begründung gegeben wird. Dort ist ausgeführt, dass Schadstoffe nach Abklingen der Hochwasserwelle zusammen mit dem dann abströmenden Wasser aus dem Grundwasserleiter sich wieder in Richtung des Vorfluters bewegten und somit keine latente Gefahr für die Grundwasserqualität darstellten. Sofern das Hochwasser jedoch über eine längere Periode anhalte und daher eine längere Phase der Infiltration vorliege, könnten mitgeführte Partikel und Schadstoffe im Rahmen dieser Hochwasserphase in den räumlichen Bereich des dauerhaften Einzugsgebiets der Wassergewinnung vordringen. Nach Abklingen der Hochwasserphase würden sich diese Stoffe dann weiterhin im Einzugsgebiet befinden und langfristig mit dem Grundwasserstrom in Richtung der Entnahmebrunnen bewegen.
Soweit die Klägerin aus der "Verschränkung" und wechselseitigen Plausibilitätskontrolle der im Schutzzonengutachten herangezogenen Methoden die Unverwertbarkeit des Schutzzonengutachtens herleiten will, greift sie der Sache nach wiederum die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Ihr Vortrag, dass aus mehreren isoliert betrachtet untauglichen Methoden kein richtiges Gesamtergebnis hergeleitet werden könne, zielt ersichtlich auf einen Verstoß gegen Denkgesetze. Dieser liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist nicht von einer Untauglichkeit der einzelnen Methoden ausgegangen, sondern hat vielmehr ausgeführt, dass einzelne Abgrenzungsmethoden nur einen relativen Aussagewert hätten. Maßgebend sei insoweit aber nicht die Tragfähigkeit des aus einer einzelnen Methode entwickelten Ergebnisses, sondern die Bündelung der einzelnen methodischen Ansätze zu einer "methodenübergreifend abgeleiteten Aussage".
Eine Unverwertbarkeit des Schutzzonengutachtens ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, das Gutachten enthalte erkennbar keine Bewertung der Ergebnisse des Pumpversuchs und keine fachtechnische Gewichtung. Das Ergebnis des Pumpversuchs ist durch die zeichnerische Darstellung des Einzugsgebiets im Blatt 6 der Anlagen zum Schutzzonengutachten dargestellt; ebenso ergibt sich eindeutig aus dem Schutzzonengutachten, aufgrund welcher Erwägungen die Sachverständigen das Einzugsgebiet größer angenommen haben, als es der Pumpversuch ergeben hat. Maßgebend waren nach Auffassung der Gutachter, dass ein Vordringen von "Rheininhaltsstoffen" bis in den Förderbereich der Wassergewinnungsanlage L. II nicht ganz ausgeschlossen werden könne und das sich auf der Grundlage des Pumpversuchs unter Berücksichtung weiterer genannter Faktoren ergebende Einzugsgebiet "zur Berücksichtigung niederschlagsarmer Jahre nochmals mit einem Sicherheitsaufschlag beaufschlagt" worden sei. In der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen haben diese darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Pumpversuchs im August 1989 die hydraulische Situation im Einzugsgebiet einen mittleren Grundwasserstand "repräsentiert" habe. Die prognostische Erfassung der Rheinhochwassersituationen habe den Ausschlag dafür gegeben, dass die Schutzzone III im südlichen Bereich bis an den Rhein ausgedehnt worden sei.
f) Die Klägerin rügt mehrere Verstöße des Berufungsgerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Überzeugungsgrundsatz sei dadurch verletzt worden, dass die Beweiswürdigung des Vordergerichts gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoße (aa) sowie einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der im Widerspruch zum Inhalt der Akten stehe (bb).
aa) Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann grundsätzlich ein Verfahrensfehler nicht begründet werden. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze kann allerdings dann eine nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachtende Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darstellen, wenn der Verstoß nicht die Anwendung des materiellen Rechts betrifft, sondern dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist; dies ist der Fall, wenn sich der Verstoß auf die tatsächliche Würdigung beschränkt (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28). Die von der Klägerin geltend gemachten Fehler in der Beweiswürdigung des Vordergerichts betreffen allein das sachliche Recht und können deshalb nicht zur Feststellung eines Verfahrensmangels führen.
Nach Auffassung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Annahme, methodisch seien auch unwahrscheinliche, praktisch aber immer noch vorstellbare Risiken zu bedenken, gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen. Dieser Einwand zielt auf den rechtlichen Maßstab und zwar darauf, ob für die Beurteilung, dass eine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist, auch "unwahrscheinliche, praktisch aber vorstellbare Risiken" zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin wendet sich ferner dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz angenommen habe, aus der rein formellen "Verschränkung" der Ergebnisse von Methoden, die isoliert betrachtet untauglich seien, ergebe sich ein zutreffendes Ergebnis zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Wasserschutzgebietes. Der allgemeine Erfahrungssatz soll dahin lauten, dass mehrere Ansätze, die isoliert betrachtet untauglich zur Erreichung des Zwecks seien, in ihrer Bündelung nicht zu einer zutreffenden Aussage führen könnten. Die von der Klägerin bemängelte Aussage des Berufungsgerichts hat die Bewertung und die Schlussfolgerung aus Ergebnissen zugrunde gelegter Methoden zum Gegenstand. Sie gehört zum Bereich der rechtlichen Würdigung und beschränkt sich nicht auf den Tatsachenbereich. Der angebliche Fehler ist nicht bei der Feststellung, welche Ergebnisse die zugrunde gelegten Methoden ergeben haben, sondern bei der darauf aufbauenden materiellen Rechtsanwendung erfolgt, ob sich aus den Ergebnissen der herangezogenen Methoden die Besorgnis einer Verunreinigung des Grundwassers ergibt, was das Berufungsgericht aufgrund einer zusammenfassenden Bewertung ("Bündelung") der Ergebnisse bejaht hat.
Im Übrigen liegt dieser zusammenfassenden Bewertung nicht die Annahme zugrunde, die jeweiligen Methoden seien isoliert betrachtet untauglich. Das Oberverwaltungsgericht hat ihren jeweiligen Ergebnissen vielmehr nur einen relativen Aussagewert beigemessen und deshalb eine zusammenfassende Betrachtung und Bewertung für erforderlich gehalten. Das hat nichts mit dem Erfahrungssatz zu tun, den die Klägerin als verletzt ansieht.
bb) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht die Klägerin ferner darin, dass das Berufungsgericht angenommen habe, die in dem Schutzzonengutachten und in der "Machbarkeitsstudie M." zugrunde gelegten Hochwassersituationen seien nicht vergleichbar; das Gericht sei insofern von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Tatsächlich hätten beide Gutachten einen gleich extremen Rheinhochwasserstand zur Grundlage der Untersuchung gemacht. Die Annahme des Berufungsgerichts stehe deshalb in einem offensichtlichen Widerspruch zu dem Akteninhalt.
Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (vgl. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also zweifelsfrei sein (Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung der Aktenwidrigkeit des in dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalts. Die Klägerin trägt vor, dass die in der Machbarkeitsstudie auf Seite 9 enthaltene Aussage, dass die Rheinwasserstände statistisch ausgewertet worden seien, "zwangsläufig" beinhalte, dass auch der Rheinhochwasserstand von 1926 berücksichtigt sein müsse. Hierbei handelt es sich um eine Schlussfolgerung der Klägerin, nicht aber um einen sich aus den Akten zweifelsfrei ergebenden Umstand. Einen ausdrücklichen Hinweis auf die Berücksichtigung des Rheinhochwassers von 1926 enthält der Text der Machbarkeitsstudie nicht, was die Klägerin nicht übersieht. Dementsprechend vertritt sie die Auffassung, dass mit dem Hinweis in der Machbarkeitsstudie auf die "Auswertung einer instationären Simulation" eine von der L. Gesellschaft für Wassertechnik GmbH im Rahmenbetriebsplanverfahren für das Bergwerk W. durchgeführte Untersuchung gemeint sei, aus der sich die erwähnte Feststellung zur Risikosituation ergebe. Von einem offensichtlichen Widerspruch zum Akteninhalt kann aber nicht ausgegangen werden, wenn sich der angebliche Widerspruch erst aufgrund einer aus dem Text der Studie nicht ohne weiteres ersichtlichen Verweisung auf ein anderes Gutachten ergibt. Hinzu kommt, dass das nach Auffassung der Klägerin in Bezug genommene wasserwirtschaftlich-ökologische Gutachten der L. Gesellschaft für Wassertechnik GmbH vom 14. Juli 2000 von der Klägerin erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden ist und damit nicht zu den dem Berufungsgericht vorliegenden Akten gehörte.
2. Auch die von der Klägerin erhobenen Divergenzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
a) Die Klägerin macht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltend. Diese sieht sie darin, dass das Berufungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, "das Interesse an der Durchführung von Nassabgrabungen habe gegenüber dem Schutz der öffentlichen Wasserversorgung innerhalb der Abwägung ein tendenziell nur geringes Gewicht". Dies stehe im Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - (BVerfGE 58, 300 <337>).
Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das Oberverwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einen in der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz widersprochen hat (stRspr, z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Ein solcher Widerspruch besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der angeführten Entscheidung keinen Rechtssatz dazu aufgestellt, welches Gewicht dem Interesse an der Durchführung von Nassauskiesungen im Verhältnis zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung bei der Abwägung im Rahmen des § 19 Abs. 1 und 2 WHG zukommt. Die Klägerin macht vielmehr der Sache nach geltend, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung das Interesse an Nassabgrabungen falsch gewichtet habe, weil es "die Eigentumsgarantie bei der Nassauskiesung" unberücksichtigt gelassen habe; aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass diese keine völlig zu vernachlässigende Kategorie im Rahmen der Abwägung darstelle. Damit wird aber lediglich eine unrichtige Anwendung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssätze geltend gemacht. Die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes kann eine Divergenz nicht begründen.
Davon abgesehen hat die Klägerin auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 unzutreffend interpretiert. Ihre Auslegung, der im Grundwasser befindliche Kies und der darunter liegende Erdkörper seien vom Grundwasser prinzipiell zu trennen und würden isoliert betrachtet den vollen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen, geht fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung zur Nassauskiesung wörtlich ausgeführt:
"Das Wasserhaushaltsgesetz schließt Eingriffe in das Grundwasser prinzipiell vom Inhalt des Grundeigentums aus. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Eingriff die Nutzung des Grundwassers selbst zum Ziele hat oder ob er lediglich eine lästige Begleiterscheinung einer anderen Zwecken dienenden Maßnahme ist. Das Grundstückseigentum umfasst nicht die Befugnis zur Nutzung des Erdkörpers, die nur im Rahmen einer zulassungspflichtigen Grundwasserbenutzung verwirklicht werden kann. Die Nassauskiesung kann nicht in eine nach privatem Recht zulässige Kiesgewinnung und einen nach dem Wasserhaushaltsgesetz unzulässigen Grundwasseraufschluss aufgegliedert werden. Soweit der Kies im Grundwasser liegt, steht dem Eigentümer nur mit wasserrechtlicher Gestattung das Recht zu, ihn abzubauen. Die Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis stellt folglich auch insoweit keinen Rechtsentzug dar" (BVerfGE 58, 337).
Eben hiermit begründet das Oberverwaltungsgericht das tendenziell nur geringe Gewicht, das dem Interesse an der Durchführung von Nassabgrabungen gegenüber dem Schutz der öffentlichen Wasserversorgung zukommen soll.
b) Auch die gerügte Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1984 - BVerwG 4 B 157.83 und 158.83 - (Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 4) besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, dass den Wasserbehörden bei der räumlichen Abgrenzung des Wasserschutzgebiets kein Ermessen dahin zustehe, ein Wasserschutzgebiet über den Bereich des nach § 19 Abs. 1 WHG Erforderlichen hinaus zu arrondieren. Das Ermessen, das den Behörden in § 19 Abs. 1 WHG mit dem Wort "kann" eingeräumt werde, eröffne einen Handlungsspielraum (nur) im Hinblick auf die Frage, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erfordere oder ob dies im Hinblick auf sonst schon bestehende Nutzungsregelungen oder natürliche Nutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig erscheint. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die Abwägung zur Beurteilung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung des Schutzgebiets und bestimmter Schutzanordnungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfordere, ungeachtet der vorzunehmenden Wertungen gegenläufiger Interessen der uneingeschränkten richterlichen Überzeugung unterliege. Ein nicht justiziables Ermessen stehe der Wasserbehörde insoweit nicht zu.
Die Klägerin hat nicht verkannt, dass das Berufungsgericht zu der Frage des Ermessens die Rechtssätze zugrunde gelegt hat, die das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 23. Januar 1984 (BVerwG 4 B 157.83 ) aufgestellt hat. Sie begründet den Widerspruch damit, dass das Berufungsgericht "faktisch" und "als Synthese mehrerer einzelner Rechtssätze" den Wasserbehörden einen Spielraum bei der räumlichen Schutzgebietsabgrenzung eingeräumt habe. Die Einräumung eines gewissen Spielraums sieht die Klägerin ferner in Ausführungen in dem Berufungsurteil, dass sich die Bestimmung des Einzugsgebiets nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG "am Maßstab einer pessimistischen Betrachtungsweise nicht als gänzlich 'unvertretbar'" darstelle. Das Berufungsgericht habe damit die gerichtliche Überprüfung auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. Diese Ausführungen beziehen sich auf eine angeblich unrichtige Anwendung der vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätze, die - wie ausgeführt - eine Divergenz nicht begründen kann. Davon abgesehen übersieht die Klägerin, dass sich ihr Vorbringen auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG und nicht auf das Ermessen der Wasserbehörden auf der Rechtsfolgenseite bezieht. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht nicht auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt.
3. Die Revision ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
a) Die Klägerin sieht als klärungsbedürftig an, ob § 19 Abs. 1 WHG den Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung deckt, deren Zweck allein darin bestehe, die Wasserbehörde der Nachweispflichten hinsichtlich der Gefährlichkeit von Nassabgrabungsvorhaben zu entheben, die sie im Verfahren nach § 31 WHG treffen würden. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dahin getroffen, dass dies der alleinige Zweck der Wasserschutzgebietsverordnung gewesen wäre. Die Aufnahme des Verbots von Nassabgrabungen in die Wasserschutzgebietsverordnung hat das Berufungsgericht mit der Erwägung gerechtfertigt, dass Nassabgrabungen in der Schutzzone III A "als typischerweise besonders gefährlich" anzusehen seien. Es liegt auf der Hand, dass § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG dazu ermächtigt, bestimmte Handlungen gerade dann zu verbieten, wenn sie typischerweise geeignet sind, die Schutzziele des § 19 Abs. 1 WHG besonders zu gefährden.
b) Ferner besteht nach Auffassung der Klägerin für folgende Rechtsfrage ein Klärungsbedarf:
"Ist es einem Verordnungsgeber im Rahmen des Erlasses einer Schutzgebietsverordnung gemäß § 19 Abs. 1 und 2 WHG rechtlich möglich, in der Schutzzone III, insbesondere III A, anstatt eines absoluten Nassabgrabungsverbotes als milderes Mittel einen Erlaubnisvorbehalt, der derartige Vorhaben etwa von einem durch den Vorhabensträger zu erbringenden Nachweis der Ungefährlichkeit des konkreten Nassauskiesungsvorhabens abhängig macht (Umkehr der Beweislast), zu regeln?"
Diese Frage führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Anlage A Nr. 2.2 der Wasserschutzgebietsverordnung sind Abgrabungen, durch die das Grundwasser dauernd oder zeitweise freigelegt wird, in der Schutzzone III A verboten. § 9 Abs. 1 der Verordnung sieht vor, dass die untere Wasserbehörde auf Antrag von den Verboten des § 3 der Verordnung Befreiung erteilen kann, wenn u.a. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung vereinbar ist. Ob anstelle dieses Verbots mit Befreiungsvorbehalt als milderes Mittel ein Erlaubnisvorbehalt mit einer Umkehr der Beweislast "möglich" ist, bestimmt sich nach dem Schutzbedürfnis und damit nach der tatsächlichen Gefährdung des Grundwassers durch das Vorhaben. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Rechtsfrage und insbesondere nicht um eine Frage des Bundesrechts. § 19 WHG bezeichnet zwar die materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Wasserschutzgebietsverordnung erlassen werden kann. Zum Inhalt etwaiger Schutzanordnungen verhält sich diese Vorschrift aber nicht (Urteil vom 12. April 2001 - BVerwG 4 C 5.00 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 346 S. 24 f.). § 19 Abs. 2 WHG bestimmt lediglich, dass in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder (auch nur) für beschränkt zulässig erklärt werden können. Ob das Schutzbedürfnis das Verbot von Nassabgrabungen fordert, betrifft tatsächliche Feststellungen aus dem Bereich der Rechtsanwendung. Das Berufungsgericht hat Nassauskiesungen in der Schutzzone III A des Wasserschutzgebiets als "typischerweise besonders gefährlich" gewertet; dem Schutzbedürfnis werde nur durch ein Verbot mit Befreiungsvorbehalt Rechnung getragen. Hiervon wäre mangels durchgreifender Verfahrensrügen im Revisionsverfahren auszugehen.
c) Die Klägerin bejaht eine Klärungsbedürftigkeit ferner für die Frage, ob eine Wasserschutzgebietsverordnung als nichtig anzusehen sei, wenn sie das Einzugsgebiet auf Grundstücke erstrecke, von denen nachweislich keine Beeinträchtigung der zu schützenden Trinkwassergewinnungsanlage ausgehe oder in naher Zukunft ausgehen könne. Auch diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dahin getroffen, dass für einzelne Grundstücke die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG nicht gegeben sind. Eine solche Feststellung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in dem Berufungsurteil zur "Machbarkeitsstudie M.". Dort hat das Berufungsgericht zwar ausgeführt, dass die Machbarkeitsstudie das Einzugsgebiet teils kleiner, teils größer bestimmt habe; hiervon sei aber die Vorhabensfläche nicht betroffen. Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht nicht die Aussage in der Machbarkeitsstudie zu Eigen gemacht, dass das Einzugsgebiet teils kleiner, teils größer zu bestimmen sei.
d) Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage sieht die Klägerin ferner darin, ob vor Erlass einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG zum Schutz einer Gewinnungsanlage für die Trinkwasserversorgung Standortalternativen der Trinkwassergewinnung mit dem Ziel einer möglichst geringen Beeinträchtigung von potentiell betroffenen Grundstückseigentümern zu berücksichtigen seien. Diese Grundsatzrüge genügt bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Hierzu gehören, soweit nicht ohne weiteres ersichtlich, auch Ausführungen dazu, dass es sich nicht nur um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, sondern die Entscheidung dieser Frage in dem Rechtsstreit erheblich ist. Insofern hätte die Klägerin auch vortragen müssen, ob und gegebenenfalls welche Standortalternativen für die bereits genehmigten Trinkwassergewinnungsanlagen L. I und II bestanden hätten. Hierzu fehlen Angaben der Klägerin.
Davon abgesehen wäre die Frage ohne weiteres anhand des Gesetzeswortlauts zu beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Es handelt sich um eine Trinkwassergewinnungsanlage, für die ein Wasserrecht seit langem bewilligt ist und für die, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Verlängerung bzw. Neuerteilung der Bewilligung ansteht. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass die durch eine Bewilligung abgedeckte Wassergewinnung an einem Standort, der als solcher mit Blick auf die Nützlichkeit für die öffentliche Wasserversorgung ausgewählt worden ist, im Schutzgebietsverfahren nicht erneut zur Entscheidung gestellt werden kann, um Nutzungsbeschränkungen von privaten Grundstücken abzuwenden (ebenso für bestehende Wassergewinnungsanlagen Hess. VGH, ESVGH 52, 222 <224 f.>; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl., 1987, Rn. 604).
e) Die Klägerin sieht ferner die Frage als klärungsbedürftig an,
"welche Maßgaben nach EG-Recht zu beachten sind, wenn eine Regelung auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips getroffen werden soll, weil - der Annahme des Berufungsgerichts zur Folge - ein wissenschaftlicher Meinungsstreit über die anzuwendende Methode zur Ermittlung von Tatsachen besteht und welche rechtlichen Verpflichtungen sich daraus für die handelnde Behörde im Hinblick auf die Gestaltung der Maßnahmen ergeben".
Die Klägerin hat damit keine konkrete klärungsbedürftige Frage aufgezeigt, die für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Auch die weitere Begründung der Beschwerde lässt eine solche Fragestellung nicht erkennen. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass die Klägerin mit Blick auf Art. 174 Abs. 2 Satz 2 des EG-Vertrages geklärt wissen möchte, ob nach dem Gemeinschaftsrecht Vorsorgemaßnahmen erst ergriffen werden dürfen, wenn eine bis an die Zumutbarkeitsgrenze geführte Tatsachenermittlung keine Erkenntnisse bringen würde. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Soweit es die Annahme eines Meinungsstreits und den Umfang der Tatsachenermittlung betrifft, hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die im Schutzzonengutachten herangezogenen Methoden die erforderliche Sicherheit bei der Umgrenzung des Schutzgebiets vermittelten, also die erforderliche Tatsachenermittlung durchgeführt worden sei. Hiervon wäre mangels einer durchgreifenden Verfahrensrüge im Revisionsverfahren auszugehen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.