Beschluss vom 24.04.2006 -
BVerwG 8 B 94.05ECLI:DE:BVerwG:2006:240406B8B94.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2006 - 8 B 94.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240406B8B94.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 94.05

  • VG Greifswald - 02.06.2005 - AZ: VG 6 A 125/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch weicht die angefochtene Entscheidung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2 1. Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob ein Verwaltungsgericht den Regelungsgehalt einer Verfügung gegen seinen klaren und eindeutigen Wortlaut erweitern kann,
bzw.
ob das Verwaltungsgericht eine Regelung der Verwaltungsbehörde durch eine andere ersetzen kann,
ist so eindeutig zu verneinen, dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf. Im Übrigen würde sie sich hier in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat mit der teilweisen Aufhebung der angefochtenen Nr. 4 des Bescheides vom 11. Dezember 2000 deren Regelungsgehalt weder erweitert noch durch eine andere Regelung ersetzt. Vielmehr hat es in den Entscheidungsgründen ausführlich dargelegt, dass die vom Beklagten in der angegriffenen Nr. 4 verfügte teilweise Übertragung des Anteils der Klägerin am Stammkapital der Sternberger Wohnungsbaugesellschaft an die Beigeladenen an Stelle der Rückübertragung des begehrten Grundstücks konkludent die von der Verwaltungsbehörde getroffene und in der Begründung des Bescheids dargelegte Feststellung enthält, dass den Beigeladenen ein Anspruch auf Erlösauskehr zustehe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt deshalb kein Aliud, sondern lediglich ein Minus gegenüber der vom Beklagten verfügten Übertragung der Anteile am Stammkapital der Sternberger Wohnungsbaugesellschaft dar. Die Ausführungen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe „eine quantitativ und qualitativ andere Entscheidung getroffen und damit der Behörde die Entscheidungshoheit genommen“, sind nicht nachvollziehbar.

3 Zu dem weiteren von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Komplex der fristgemäßen Anmeldung der vermögensrechtlichen Ansprüche durch die Beigeladenen wird schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert. Vielmehr führt die Beschwerde in Form einer Berufungsbegründung aus, warum ihrer Auffassung nach das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt habe. Damit ist die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht möglich.

4 Soweit die Beschwerde zur weiteren Begründung auf die Beschwerdebegründung der Prozessbevollmächtigten in dem Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Aktenzeichen 6 A 126/05 Bezug nimmt, bestehen schon Bedenken, ob dies die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt. Eine eigene Rechtsmittelbegründung des Rechtsanwalts ist unverzichtbar. Das Gebot, die Begründung der Beschwerde im Einzelnen darzulegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), verlangt vom Prozessbevollmächtigten eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs (vgl. Beschluss vom 5. August 1998 - BVerwG 4 B 74.98 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 91). Ein bloßer Verweis auf die Beschwerdebegründung eines anderen Rechtsanwalts in einem anderen Verfahren wird dem nicht gerecht. Davon abgesehen kann der Inhalt dieses Schriftsatzes jedenfalls deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangen ist: Nachdem das angegriffene Urteil der Bevollmächtigten der Klägerin am 23. Juni 2005 zugestellt worden ist, endete die Begründungsfrist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision am 23. August 2005. Innerhalb dieser Frist ging nur die Beschwerdebegründung der Bevollmächtigten vom 23. August 2005 per Fax ein. Die darin in Bezug genommene weitere Beschwerdebegründung war dem Fax nicht beigefügt, sondern nur dem mit der Post übersandten Original des Begründungsschriftsatzes. Beides ging am 26. August 2005 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist beim Verwaltungsgericht ein.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.