Beschluss vom 24.04.2019 -
BVerwG 2 B 49.18ECLI:DE:BVerwG:2019:240419B2B49.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2019 - 2 B 49.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:240419B2B49.18.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 49.18

  • VG Münster - 30.01.2017 - AZ: VG 20 K 1957/15.O
  • OVG Münster - 14.03.2018 - AZ: OVG 3d A 502/17.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2018 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. Januar 2017 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Das angegriffene Berufungsurteil und die erstinstanzliche Entscheidung sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Fragen auf, so entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu teilen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 1991 - 1 C 15.89 - RdE 1992, 114, vom 7. Januar 2013 - 8 C 18.12 - und - 8 C 19.12 - n.v., jeweils Rn. 2 und vom 18. April 2017 - 3 C 1.16 - juris Rn. 1). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat seine Nichtzulassungsbeschwerde auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers gestützt. Ob die Beschwerde und gegebenenfalls die Revision Erfolg gehabt hätten, wirft Fragen auf, die sich nicht einfach beantworten lassen. Es wäre eine eingehende Prüfung erforderlich, die nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr geboten ist und deren Ergebnis nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache auch nicht annähernd absehbar war. Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Den Beteiligten fallen damit die Gerichtskosten je zur Hälfte zur Last, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Dabei ist mitbedacht, dass dem Kläger Kosten einer anwaltlichen Vertretung nicht entstanden sind.

3 Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gerichtskosten streitwertunabhängig festgesetzt sind (§ 75 Satz 1 LDG NRW i.V.m. Nr. 10, 62 und 63 des Gebührenverzeichnisses zum LDG NRW).