Beschluss vom 24.04.2020 -
BVerwG 6 B 17.20ECLI:DE:BVerwG:2020:240420B6B17.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2020 - 6 B 17.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:240420B6B17.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 17.20

  • VG Leipzig - 26.08.2015 - AZ: VG 1 K 406/13
  • OVG Bautzen - 25.02.2020 - AZ: OVG 5 A 550/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2020 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 115,88 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Beklagte hat gegen den Kläger durch Bescheid vom 1. Dezember 2013 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 Rundfunkbeiträge in Höhe von 107,88 € sowie einen Säumniszuschlag von 8 € festgesetzt. Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, diesen Bescheid aufzuheben, das Nichtbestehen eines Rundfunkbeitragsverhältnisses zwischen den Beteiligten festzustellen sowie den Beklagten zu verpflichten, ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2014 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag komme als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung nicht in Betracht, weil er aus einer Vielzahl von Gründen verfassungswidrig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss vom 25. Februar 2020 abgelehnt.

2 Mit der Beschwerde rügt der Kläger vor allem, er dürfe nicht zu Rundfunkbeiträgen herangezogen werden, weil das Beitragsaufkommen der Rundfunkanstalten deren Ausgaben, die durch die Beitragserhebung gedeckt werden sollten, ganz erheblich übersteige. Ein Teil dieses verfassungswidrigen Überschusses entfalle auf den Beklagten. Das Oberverwaltungsgericht habe sich unter Verstoß gegen § 99 Abs. 2 VwGO und gegen seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts geweigert, die Jahresabschlüsse und Lageberichte des Beklagten seit 2013 sowie die Übersicht über die seit 2013 erwirtschafteten Überschüsse des Beklagten beizuziehen, Auskünfte über Bezüge und sonstige Einkünfte der Intendantin und weiterer verantwortlicher Mitarbeiter der von ihm genannten Organisationsbereiche des Beklagten einzuholen und ihm Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

3 2. Die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Dies ergibt sich aus § 152 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Danach ist insbesondere der Beschluss unanfechtbar, durch den das Oberverwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt hat. Mit der Ablehnung des Antrags durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Demzufolge ist ausgeschlossen, dass der unterlegene Beteiligte das Bundesverwaltungsgericht anrufen kann, um eine Nachprüfung des Beschlusses über die Ablehnung des Berufungszulassungsantrags herbeizuführen. Eine solche Nachprüfung sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. Hat das Oberverwaltungsgericht den Berufungszulassungsantrag durch Beschluss unanfechtbar abgelehnt, steht zugleich fest, dass das Bundesverwaltungsgericht auch mit Rechtsbehelfen gegen Zwischenentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, die die abschließende Ablehnungsentscheidung vorbereitet haben, oder gegen einzelne Verfahrenshandlungen nicht befasst werden kann. Die Geltendmachung von Mängeln des gerichtlichen Verfahrens setzt voraus, dass ein Rechtsbehelf gegen die abschließende Sachentscheidung eröffnet ist. Dies gilt auch für die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich rechtsfehlerhaft geweigert, die Behörde entsprechend ihrer Verpflichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzufordern, bestimmte Urkunden oder Akten vorzulegen oder bestimmte Auskünfte zu erteilen.

4 Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts abschließend geklärt, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, Wohnungsinhaber zu Rundfunkbeiträgen heranzuziehen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. [ECLI:​DE:​BVerfG:​2018:​rs20180718.1bvr167516] - BVerfGE 149, 222 Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff.; zuletzt Urteil vom 9. Dezember 2019 - 6 C 20.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​091219U6C20.18.0] - Rn. 21). Aus unionsrechtlicher Sicht stellt der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich keine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 [ECLI:​EU:​C:​2018:​1019] - NJW 2018, 577 Rn. 29 ff.).

5 Die Frage, wie mit Überschüssen aus der Beitragserhebung zu verfahren ist, ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Staatsvertrages vom 16. Dezember 2016 (SächsGVBl. 2017 S. 339) (RFinStV) geregelt: Danach sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren direkten und indirekten Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Überschüsse am Ende der Beitragsperiode werden vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV). Dementsprechend dürfte die Höhe der Überschüsse, über die der Kläger aufgrund des Inhalts der von ihm genannten Unterlagen und Auskünfte Aufschluss hat gewinnen wollen, auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung in der ersten Beitragsperiode ab dem Jahr 2013 keinen Einfluss gehabt haben.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für die Anfechtungsklage beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Als Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Summe der Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen festzusetzen, die die beklagte Rundfunkanstalt durch die angefochtenen Bescheide festgesetzt hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 6 B 6.20 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​070220B6B6.20.0] - juris Rn. 5). Demgegenüber sind Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen gerichtskostenfrei (§ 4 Abs. 1 und 6 RBStV, § 188 Satz 2 VwGO; vgl. BVerwG, Streitwertbeschluss vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​301019U6C10.18.0] -).