Beschluss vom 24.04.2025 -
BVerwG 3 B 11.24ECLI:DE:BVerwG:2025:240425B3B11.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.04.2025 - 3 B 11.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:240425B3B11.24.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 11.24
- VG Ansbach - 25.04.2023 - AZ: AN 14 K 19.02291
- VGH München - 01.02.2024 - AZ: 6 BV 23.1677
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner
beschlossen:
- Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 1. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 14 836,21 € festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Nichterstellen von Aufzeichnungen nach der Düngeverordnung zu denen der Betriebsinhaber im Rahmen der Cross-Compliance gemäß Art. 93 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1306/2013 verpflichtet ist, eine Verhinderung einer Vor-Ort-Kontrolle im Sinne des Art. 59 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1306/2013 ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 3.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.