Beschluss vom 24.07.2018 -
BVerwG 8 PKH 4.17ECLI:DE:BVerwG:2018:240718B8PKH4.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.07.2018 - 8 PKH 4.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:240718B8PKH4.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 4.17

  • VG Chemnitz - 25.01.2017 - AZ: VG 1 K 158/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2018
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:

  1. Das gegen die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. und B. gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens gegen den Beschluss des Senats vom 15. November 2017 - 8 PKH 3.17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 1. Der Senat entscheidet über den Antrag des Klägers unter Mitwirkung der beiden abgelehnten Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. und B., da das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers unzulässig ist. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Von einem offenbaren Missbrauch des Ablehnungsrechts ist insbesondere in den Fällen auszugehen, in denen ein zurückgewiesener Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen dieselben Richter ohne neue Gesichtspunkte lediglich wiederholt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 - juris Rn. 3 und vom 15. März 2013 - 5 B 16.13 - juris Rn. 3 jew. m.w.N.). So liegt es hier.

2 Der Kläger hat die beiden abgelehnten Richterinnen erstmals mit Schreiben vom 2. September 2017 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der beschließende Senat - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen - mit Beschluss vom 6. November 2017 für unbegründet erklärt. Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers vom 6. Dezember 2017 "wegen fortgesetzter Befangenheit" der beiden Richterinnen erschöpft sich in einer Wiederholung seines früheren Vorbringens, ohne neue Gesichtspunkte aufzuzeigen.

3 Soweit der Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 auch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. C. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch, weil die Richterin nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 - juris Rn. 1 m.w.N.).

4 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15. November 2017 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 ZPO). Aus dem Entwurf der Rügeschrift des Klägers vom 6. Dezember 2017 ergibt sich nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 15. November 2017 wesentliches Beschwerdevorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

5 Das Rügevorbringen des Klägers beschränkt sich auf eine Wiederholung seines Vortrags aus vorangegangenen Verfahren, ohne einen Gehörsverstoß aufzuzeigen. So kritisiert der Kläger erneut den von ihm als unzureichend bewerteten Inhalt der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterinnen im Verfahren - 8 PKH 3.17 -. Ferner rügt er zum wiederholten Male die seiner Auffassung nach fehlende Originalunterschrift der Richter unter den angegriffenen Entscheidungen. Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat in den Beschlüssen vom 6. und vom 15. November 2017 befasst. Dass er der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist, begründet jedenfalls keinen Gehörsverstoß.

6 Gleiches gilt hinsichtlich der erneut vorgetragenen Einwände gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. Januar 2017, das Gegenstand des ersten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde (- 8 PKH 1.17 -) gewesen ist. Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 21. August 2017 mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde abgelehnt und sich dabei mit den Sacheinwänden des Klägers - wenn auch nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis - befasst. Für die dagegen beabsichtigte Anhörungsrüge des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 15. November 2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.