Beschluss vom 24.07.2019 -
BVerwG 2 B 22.19ECLI:DE:BVerwG:2019:240719B2B22.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.07.2019 - 2 B 22.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:240719B2B22.19.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 22.19

  • VG Münster - 12.12.2013 - AZ: VG 13 K 2231/13.O
  • OVG Münster - 27.02.2019 - AZ: OVG 3d A 87/14.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

2 1. Der 1954 geborene Beklagte steht als Stadthauptsekretär im Dienst der Klägerin. Seit Ende 1998 war er im Ordnungsamt der Klägerin für die Prüfung der Treibstoffrechnungen für die Dienstfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin zuständig. Gegen den Beklagten wurde wegen des Verdachts, seinen privaten PKW mit einer Tankkarte auf Kosten der Klägerin betankt zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Durch rechtskräftigen Strafbefehl wurde der Kläger wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das erste Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts wurde aufgehoben; das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 53). Auch mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, durch das innerdienstliche Dienstvergehen habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren.

3 2. Hinsichtlich des vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Tankvorgangs vom 7. Dezember 2007 macht die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO und § 67 Satz 1 LDG NRW) geltend. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision.

4 a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

5 Die im Zusammenhang mit der Handhabung von § 56 Abs. 2 LDG NRW auf S. 3 der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage ist keine von grundsätzlicher Bedeutung. Denn sie ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem angestrebten Revisionsverfahren nicht zugänglich. Der Sache nach beschränkt sich das Vorbringen in der Beschwerdebegründung insoweit auf die Geltendmachung, das Oberverwaltungsgericht hätte sich im Hinblick auf den Tankvorgang vom 7. Dezember 2007 nicht aufgrund von § 56 Abs. 2 LDG NRW auf die Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls vom 21. April 2009 stützen dürfen. Die Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände die Indizwirkung eines Strafbefehls i.S.v. § 56 Abs. 2 LDG NRW tatsächlich entfallen ist, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Gerichts im konkreten Fall, hat aber keine grundsätzliche Bedeutung.

6 b) Auch die insoweit erhobene Rüge einer Überraschungsentscheidung ist unbegründet.

7 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 2 B 12.16 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 64 Rn. 12).

8 Die von der Beschwerde beanstandete Anwendung von § 56 Abs. 2 LDG NRW durch das Oberverwaltungsgericht ist nicht in diesem Sinne überraschend. Denn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter muss beim Vorliegen eines rechtskräftigen Strafbefehls, der denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat wie das Disziplinarverfahren, mit der Anwendung von § 56 Abs. 2 LDG NRW rechnen.

9 Hat der Dienstherr Disziplinarklage erhoben, stellt sich im Hinblick auf den dem Disziplinarurteil zugrunde zu legenden Sachverhalt unmittelbar die Frage, ob das Disziplinargericht gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW an tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsrechtlichen Verfahren über den Verlust der Besoldung des Beamten nach § 11 Abs. 1 LBesG NRW gebunden ist. Denn im Falle der Bindung nach § 56 Abs. 1 LDG NRW ist dem Disziplinargericht eine eigene Beweisaufnahme nicht gestattet. Beruht die den identischen Sachverhalt betreffende strafgerichtliche Verurteilung des Beamten allerdings auf einem Strafbefehl, scheidet die Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 LDG NRW aus (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - DokBer 2012, 260 Rn. 37).

10 Ist die Anwendung von § 56 Abs. 1 LDG NRW ausgeschlossen, hat das Disziplinargericht die Anwendung von § 56 Abs. 2 LDG NRW zu prüfen. Danach sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Dazu zählen insbesondere die tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl.

11 3. In Bezug auf den weiteren Tankvorgang vom 15. Januar 2008 sieht der Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin begründet, dass das Oberverwaltungsgericht die Unterzeichnung des Tankbelegs, auf dem die Nummer der Tankkarte und die Klägerin als aus dem Tankvorgang Verpflichtete genannt waren, durch den Beklagten mit einem Fantasienamen als Urkundenfälschung bewertet und diese Urkundenfälschung bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens zum Nachteil des Beklagten berücksichtigt hat. Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 67 Satz 1 LDG NRW.

12 Insoweit genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden muss. Danach ist außer der Bezeichnung und Formulierung der konkreten Rechtsfrage auch die Angabe der Gründe erforderlich, die die Anerkennung der aufgeworfenen Frage als grundsätzlich rechtfertigen sollen, d.h. weshalb die Tragweite der Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinausreicht und weshalb die Frage aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 12. August 1993 - 7 B 86.93 - NJW 1994, 144 f.).

13 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung unter I.2) nicht. Die Beschwerde greift lediglich die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Annahme der Urkundenfälschung auf und legt ihre Auffassung dar, weshalb aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt ist. Es fehlt auch jeglicher Hinweis, aus welchem Grund die aufgeworfene Frage grundsätzliche, d.h. über den Fall hinausgehende Bedeutung haben könnte.

14 4. Bei den Ausführungen unter II.1 der Beschwerdebegründung mit der Überschrift "Bemessungskriterium/Schwere des Dienstvergehens § 13 II, LDG NRW" bleibt unklar, auf welchen Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO sich die Beschwerde beruft.

15 Die konkrete Bemessungsentscheidung eines Berufungsgerichts wirft regelmäßig keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Denn bei der dem Disziplinargericht obliegenden Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 LDG NRW handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Insbesondere sind die Disziplinargerichte verpflichtet, die Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller konkreten be- und entlastenden Umstände zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 13 m.w.N.).

16 Soweit mit einem weiteren Schriftsatz vom 13. Juli 2019 (S. 2, 3. Absatz) die Abweichung des angegriffenen Berufungsurteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 - i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemacht wird, ist die Rüge unzulässig. Zum einen ist insoweit die Beschwerdebegründungsfrist versäumt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Zum anderen genügt dieses Vorbringen auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es fehlt an der Darlegung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes des Revisionsurteils, dem das Oberverwaltungsgericht widersprochen haben soll. Im Übrigen hat das BVerwG im Urteil vom 14. Dezember 2017 keine Erwägungen zur angemessenen Disziplinarmaßnahme angestellt.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.