Beschluss vom 24.07.2025 -
BVerwG 2 VR 12.25ECLI:DE:BVerwG:2025:240725B2VR12.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.07.2025 - 2 VR 12.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:240725B2VR12.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 12.25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juli 2025 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 064,44 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In Anlehnung an das in § 154 Abs. 1 VwGO normierte Grundprinzip des Kostenrechts, nach dem der unterliegende Teil die Verfahrenskosten zu tragen hat, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Danach hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (vgl. zu den voraussichtlichen Erfolgsaussichten bereits das Vorsitzenden-Schreiben vom 11. Juni 2025). Folgerichtig hat sie auch eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nicht eine Vergabe des Dienstpostens an sich selbst erreichen kann, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 46). Bei der Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller auf zwei Ausschreibungen des BND (9. und 18. September 2024) beworben und die verschiedenen Anträge in einem Verfahren zusammengefasst hat.