Beschluss vom 24.08.2018 -
BVerwG 4 B 33.18ECLI:DE:BVerwG:2018:240818B4B33.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2018 - 4 B 33.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:240818B4B33.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 33.18

  • VG Münster - 12.05.2015 - AZ: VG 2 K 1062/14
  • OVG Münster - 22.03.2018 - AZ: OVG 7 A 651/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2018
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und
Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). Daran fehlt es hier.

4 a) Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Fragen auf,
ob es, um den Inhalts- und Formerfordernissen des § 117 Abs. 2 VwGO (Form und Inhalt des Urteils) zu genügen, immer erforderlich ist, dass in der Entscheidung eines Gerichts auch Angaben zum Inhalt des Augenscheins enthalten sind, wenn die Durchführung eines Augenscheins vor der mündlichen Verhandlung nur durch ein Mitglied des Gerichts erfolgt und der Inhalt des Augenscheins auch von allen weiteren Mitgliedern des Gerichts in der Entscheidung verwertet wird und somit entscheidungserheblich ist,
und ob Angaben gemäß § 117 Abs. 2 VwGO zum Inhalt des Augenscheins, wenn dessen Durchführung vor der mündlichen Verhandlung nur durch ein Mitglied des Gerichts erfolgt und der Inhalt des Augenscheins in der Entscheidung des Gerichts auch von allen weiteren Mitgliedern des Gerichts verwertet wird, in der Entscheidung des Gerichts nur erforderlich sind, wenn das Protokoll zum Augenschein hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen keine Angaben macht (bzw. diese nicht ausreichend sind).

5 Die Grundsatzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Die aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172).

6 § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bestimmt, dass das Urteil die Entscheidungsgründe enthält. Deren Abfassung hat sich an § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu orientieren, d.h. im Urteil müssen diejenigen Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Sinn dieser Regelung ist zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32). Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe völlig fehlen, rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230 f.> und Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24 und vom 14. August 2014 - 9 B 5.14 - juris Rn. 11). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu bestätigen, dass auch die im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den in den Entscheidungsgründen niederzulegenden Gründen gehören können, wenn sie für die richterliche Überzeugungsbildung leitend waren. Darüber hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Ob und gegebenenfalls welche tatsächlichen Feststellungen leitend waren, ist eine Frage des Einzelfalls und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

7 Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht auf, soweit sie klären lassen möchte, ob Angaben zum Inhalt des Augenscheins in den Entscheidungsgründen nur erforderlich sind, wenn das Protokoll zu einem Augenschein, der von einem Mitglied des Gerichts eingenommen und im Urteil verwertet wurde, hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen keine Angaben macht. Auch auf diese Frage lässt sich antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Für die Durchführung des gerichtlichen Augenscheins sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO - mit Einschränkungen - die §§ 371 ff. ZPO entsprechend anzuwenden (z.B. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 98 Rn. 5). Nach § 372 Abs. 2 ZPO kann das Prozessgericht die Einnahme des Augenscheins einem seiner Mitglieder übertragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 4 B 251.92 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 44). Nach § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO ist das Ergebnis des Augenscheins im Protokoll festzuhalten; anzugeben sind die Wahrnehmungen, nicht die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 160 Rn. 7 und § 372 Rn. 2). Hat das Gericht die Einnahme des Augenscheins nach § 372 Abs. 2 ZPO auf eines seiner Mitglieder übertragen, sind nur ordnungsgemäß protokollierte Feststellungen verwertbar (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 160 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 1992 - III ZR 133/90 - NVwZ 1992, 915 = juris Rn. 22). Nicht oder nicht ordnungsgemäß protokollierte Ergebnisse des Augenscheins dürfen deshalb weder für die richterliche Überzeugungsbildung leitend sein, noch müssen sie in den Entscheidungsgründen wiedergegeben werden.

8 b) Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde (sinngemäß) ferner die Fragen,
ob die Verwaltungsgerichte in Fällen, in denen Baugesellschaften Grundstücke in einer Gegend gewerbsmäßig kaufen, abreißen, neu bebauen und weiterveräußern oder vermieten, engere Anforderungen an die Zulässigkeit der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne von § 31 BauGB zumindest in (reinen) Wohngebieten stellen sollten, um einen "Dominoeffekt" zu vermeiden,
und ob der Drittschutz von Festsetzungen zu Maß und Art der baulichen Nutzung für die angrenzenden Nachbarn des Vorhabens in solchen Fällen generell bejaht werden sollte, um eine sukzessive Veränderung und Umwandlung von (reinen) Wohngebieten zu vermeiden.

9 Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich mit einem abstrakten Rechtssatz nicht beantworten lassen. Soweit erkennbar wird, dass es der Beschwerde - über Urteilskritik im konkreten Einzelfall hinaus - generell um eine restriktivere Handhabung der Instrumente von Ausnahmen und Befreiungen geht, wären die gestellten Fragen in dieser Allgemeinheit nicht entscheidungserheblich und in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

10 2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des vorinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

11 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

12 Die Beschwerde macht eine versteckte Divergenz geltend. Das angegriffene Urteil enthalte die Aussage, dass der Charakter des Bereichs als Einfamilienhausgebiet durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde und dass sich ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin ungeachtet dessen auch alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten Nutzungsrahmens bezöge. Damit stelle das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend den Rechtssatz auf, der Gebietserhaltungsanspruch eines Einfamilienhausgebiets beziehe sich "alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten Nutzungsrahmen" und nicht auf eine Zwei-Wohnungs-Klausel. Dem stellt die Beschwerde den Rechtssatz des Senats (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104) gegenüber, dass eine Zwei-Wohnungs-Klausel - je nach Ausgestaltung - geeignet sein könne, den Gebietscharakter im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen zu bestimmen, und der Ortsgesetzgeber bundesrechtlich deshalb jedenfalls nicht gehindert sei, der entsprechenden planerischen Festsetzung drittschützende Wirkung auch in der Weise beizulegen, dass eine - auch nur schrittweise - Veränderung des Gebietscharakters abgewehrt werden könne, selbst wenn die Abweichung von der Zwei-Wohnungs-Klausel im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Dritten führe. Eine Rechtssatzdivergenz ist hierdurch nicht bezeichnet.

13 Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung in diesem Punkt auf zwei Begründungen gestützt: zum einen auf die Würdigung, dass der Charakter des Bereichs als Einfamilienhausgebiet durch das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde; zum anderen und "ungeachtet dessen" darauf, dass sich ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin auch alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten Nutzungsrahmen bezöge. Ist ein Berufungsurteil - wie hier - auf mehrere, selbständig tragende Begründungen gestützt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 4 B 137.91 - juris Rn. 4). Daran fehlt es. Denn hinsichtlich der ersten Begründung, der Charakter des Bereichs als Einfamilienhausgebiet werde durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht beeinträchtigt, sind Revisionszulassungsgründe nicht geltend gemacht. Der Vortrag der Beschwerde lässt zwar erkennen, dass sie auch diese Würdigung des Oberverwaltungsgerichts für unrichtig hält. Damit übt sie Urteilskritik, ohne in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise darzulegen, warum die Revision auch insoweit aus einem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe zuzulassen ist.

14 Unabhängig davon legt die Beschwerde auch hinsichtlich der zweiten Begründung eine Rechtssatzdivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dar. Denn dem abstrakten Rechtssatz des Senats, dass der Ortsgesetzgeber bundesrechtlich jedenfalls nicht gehindert sei, der planerischen Festsetzung einer Zwei-Wohnungs-Klausel drittschützende Wirkung beizulegen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht widersprochen. Dass es diese Möglichkeit vorliegend verneint hat mit der Formulierung, "ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin" bezöge sich allein auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten Nutzungsrahmen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

15 3. Verfahrensfehler, auf denen die vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegen ebenfalls nicht vor.

16 a) Die Beschwerde macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin zur Zwei-Wohnungs-Klausel nicht ansatzweise berücksichtigt habe.

17 Mit ihrem Berufungsvortrag hatte sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, dass die festgesetzte Zwei-Wohnungs-Klausel als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung vorliegend den "Charakter eines Einfamilienhausgebiets" sicherstellen solle und drittschützende Wirkung habe. Die Beschwerde kritisiert, dass der Begriff "Zwei-Wohnungs-Klausel" in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht einmal erwähnt worden sei. "Zudem" spreche das Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zwar von einem "Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin", beschränke diesen jedoch "alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten Nutzungsrahmen".

18 Der behauptete Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Das gilt bereits deshalb, weil sich das Oberverwaltungsgericht - wie dargelegt - selbständig tragend auf die Begründung gestützt hat, dass der Charakter des Bereichs als Einfamilienhausgebiet durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht beeinträchtigt werde, und Revisionszulassungsgründe hinsichtlich dieser Begründung nicht geltend gemacht sind. Im Übrigen ist das Oberverwaltungsgericht auf den im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 4) erwähnten Sachvortrag der Klägerin zur Zwei-Wohnungs-Klausel in den Entscheidungsgründen zwar nicht mehr ausdrücklich zurückgekommen. Der Sache nach hat es hierauf jedoch mit der Erwägung geantwortet, ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin bezöge sich auch alleine auf den durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiets festgesetzten Nutzungsrahmen, und zwar in der Weise, dass der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel die von der Klägerin angenommenen drittschützende Wirkung nicht zukomme. Dass die Beschwerde diesen materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für unzutreffend hält, führt nicht auf einen Gehörsverstoß.

19 b) Einen Verfahrensfehler legt die Beschwerde schließlich nicht dar, soweit sie geltend macht, dass der vom Berichterstatter eingenommene Augenschein "im Hinblick auf seine Entscheidungserheblichkeit" nicht ausreichend protokolliert worden sei und auch das Urteil keine Ausführungen zum Inhalt des Augenscheins enthalte, obwohl dessen Durchführung vom Oberverwaltungsgericht als entscheidungserheblich angesehen und sein Inhalt im Urteil verwertet worden sei.

20 Auf die behauptete unzureichende Protokollierung kann sich die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht berufen. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie diesen das Verfahren betreffenden Mangel in der Berufungsinstanz nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 ZPO gerügt oder auch nur Anträge nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt hätte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1988 - 9 B 388.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 35). Prozessuale Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mittels der Verfahrensrüge "repariert" werden (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998 - 6 B 67.98 - juris m.w.N.).

21 Soweit die Beschwerde bemängelt, dass auch das Urteil keine Ausführungen über den Inhalt des Augenscheins enthalte, obwohl die Ergebnisse des Augenscheins im Urteil verwertet worden seien, lässt sie im Dunkeln, welche im Augenschein festgestellten, aber nicht protokollierten Tatsachen im Urteil ihrer Ansicht nach verwertet worden sein sollen. Zur Begründung weist die Beschwerde darauf hin, dass das Vorhaben der Beigeladenen nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil insbesondere nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße und für eine erdrückende Wirkung bzw. für eine für die Klägerin unzumutbare Verschattung oder Einsichtnahme auf ihr Grundstück keine Anhaltspunkte bestünden; außerdem habe das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der Gebietserhaltungsanspruch durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werde; "folglich" hätten alle Richter des Spruchkörpers die Eindrücke des Ortstermins im Urteil verwertet, ohne dass hierzu im Protokoll eine schriftliche Wahrnehmung niedergelegt worden sei und ohne dass das Urteil Ausführungen über den Inhalt des Augenscheins enthalte. Die Beschwerde bezieht sich damit durchgängig auf rechtliche Schlussfolgerungen, hinsichtlich derer sich das Oberverwaltungsgericht nicht oder jedenfalls nicht ausdrücklich auf die Ergebnisse des Augenscheins gestützt hat: Bestimmten Festsetzungen hat es "insbesondere" mit Blick auf die Planbegründung eine drittschützende Wirkung abgesprochen (UA S. 7 ff.); auf die Ergebnisse des gerichtlichen Augenscheins kam es insoweit nicht an. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hat es verneint (UA S. 9), weil für eine erdrückende Wirkung oder eine unzumutbare Verschattung oder Einsichtnahme auf das Grundstück der Klägerin keine Anhaltspunkte bestünden; Entsprechendes gelte, soweit die Klägerin im Hinblick auf die Lage des Eingangs und der Terrassen Beeinträchtigungen durch Lärm und Gerüche befürchte; soweit sich die Klägerin in ihrer Aussicht vom Grundstück aus beeinträchtigt sehe, sei darauf hinzuweisen, dass es in einem innerstädtischen Bereich selbstverständlich sei, dass der Blick auch auf in der Nachbarschaft befindliche Gebäude falle. Die Beschwerde legt nicht dar, welche beim Augenschein gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse das Oberverwaltungsgericht trotz der in das Verfahren eingeführten anderweitigen Erkenntnisgrundlagen - wie etwa der beigezogenen Behördenakten und der in den Gerichtsakten befindlichen Fotos - unter Verstoß gegen § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verwertet haben soll, obwohl die Klägerin am Augenschein teilgenommen und von den dort getroffenen Feststellungen Kenntnis hat. Der Umstand allein, dass das Oberverwaltungsgericht den Augenschein angeordnet und durchgeführt hat, zwingt nicht zu dem Schluss, dass der Augenscheintermin verwertbare und auch tatsächlich verwertete Tatsachenfeststellungen erbracht hätte.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.