Beschluss vom 24.08.2020 -
BVerwG 6 B 18.20ECLI:DE:BVerwG:2020:240820B6B18.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2020 - 6 B 18.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:240820B6B18.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 18.20

  • VG Hannover - 24.04.2017 - AZ: VG 10 A 1556/16
  • OVG Lüneburg - 14.01.2020 - AZ: OVG 11 LB 464/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen anlässlich einer Versammlung der "PEGIDA H.". Vor dem Verwaltungsgericht ist die Klage erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Untersagung der Teilnahme des Klägers an sämtlichen Gegenveranstaltungen für den Zeitraum der "PEGIDA"-Versammlung am 28. Dezember 2015 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die von Polizeibeamten am 28. Dezember 2015 an der G./Ecke B. in H. durchgeführte Kontrolle des Klägers einschließlich seiner Identitätsfeststellung sei rechtmäßig gewesen. Rechtsgrundlage seien die zum Eingriffszeitpunkt geltenden Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG. Die Kontrollstelle selbst sei rechtmäßig angeordnet und eingerichtet worden. Die Revision gegen das Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

II

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

3 Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Darlegungen in der Beschwerdebegründung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

4 1. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob
"§ 14 Nds. SOG (bzw. der im wesentlichen gleich lautenden und im Folgenden nicht mehr eigens genannten Neufassung des NPOG) mit der verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitstheorie, die im Vorbehalt des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 3 GG verankert ist, vereinbar ist",
"§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG hinreichend bestimmt [ist], um einen verfassungsgemäßen Eingriff in Art. 8 GG begründen zu können",
"§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar [ist], wenn § 13 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG eine Rechtsgrundlage für verdachtsunabhängige Kontrollen sämtlicher Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmer bei deren Anreise bietet",
sowie ob
"§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG mit Blick auf Art. 8 GG verhältnismäßig [ist], wenn § 13 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG eine Rechtsgrundlage für verdachtsunabhängige Kontrollen sämtlicher Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmer bei deren Anreise bietet",
sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da sie kein revisibles Bundesrecht i. S. des § 137 Abs. 1 VwGO betreffen. Der Kläger rügt die Unvereinbarkeit der nicht revisiblen landesrechtlichen Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. Nr. 2/2005 S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2015 (Nds. GVBl. Nr. 14/2015 S. 186) mit dem Grundgesetz bzw. die Nichtbeachtung des Gebots bundesrechtskonformer, insbesondere verfassungskonformer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht. Die Rüge, Landesrecht sei - jedenfalls in der Auslegung durch das Berufungsgericht - mit Bundesrecht nicht vereinbar, betrifft nur dann revisibles Bundesrecht, wenn die revisible Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2020 - 6 BN 3.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​240720B6BN3.19.0] - juris Rn. 12 m.w.N.). Dass Inhalt und Reichweite des bundesverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts, des Bestimmtheitsgebots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Gewährleistung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 und 20 Abs. 3 GG) klärungsbedürftig sind, macht die Beschwerde indes nicht geltend.

5 Im Übrigen beruhen die aufgeworfenen Fragen auf einer Prämisse, die in dem Berufungsurteil keine Grundlage findet, und sind folglich nicht entscheidungserheblich. Denn das Oberverwaltungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, dass die Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG eine Rechtsgrundlage für zeitlich und örtlich unbegrenzte Kontrollstellenanordnungen sowie für verdachtsunabhängige Kontrollen sämtlicher Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmer bei deren Anreise bieten. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht klargestellt, dass die Anordnung einer Kontrollstelle nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG insbesondere in Bezug auf die Gefahrenprognose an den auch sonst für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit geltenden Anforderungen zu messen ist. Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht aufgrund der in der Kontrollstellenanordnung vom 21. Dezember 2015 wiedergegebenen polizeilichen Gefahrenprognose die Annahme für begründet gehalten, dass es anlässlich der "PEGIDA"-Versammlung am 28. Dezember 2015 wegen der Anwesenheit von potenziell gewaltbereiten Personen unter den Versammlungsteilnehmern und den Gegendemonstranten zu versammlungsspezifischen Straftaten kommen werde, die durch die Einrichtung von Kontrollstellen verhindert werden könnten. Nach den polizeilichen Erkenntnissen, die in der Kontrollstellenanordnung im Einzelnen angeführt worden seien, sei es bei "PEGIDA"-Veranstaltungen in der Vergangenheit wiederholt zu Übergriffen von Gegendemonstranten auf Versammlungsteilnehmer und Polizisten sowie Sachen gekommen. Seit dem 5. Oktober 2015 sei von den Versammlungsgegnern überwiegend in Kleingruppen agiert worden, um den Charakter einer Versammlung zu vermeiden. Das Mobilisierungspotenzial der gesamten linken Szene bestehe aus geschätzt 180 Personen, von denen 70 als gewaltbereit und 60 als gewaltgeneigt einzustufen seien. Bei der Versammlung am 28. Dezember 2015 sei mit bis zu 120 Personen des linken Spektrums zu rechnen gewesen. Danach sei die Einrichtung von Kontrollstellen geeignet und erforderlich gewesen, um Gefahren zu verhüten, die von Verstößen gegen Waffen-, Schutzausrüstungs- und Vermummungsverboten ausgingen, und um einen friedlichen Verlauf der Versammlung zu gewährleisten.

6 Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht der Sache nach von den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärten Maßstäben ausgegangen ist. Danach darf die Behörde bei Beschränkungen der Versammlungsfreiheit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2010:​rk20100512.1bvr263604] - NVwZ-RR 2010, 625 <626> m.w.N.). Ob die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen im konkreten Einzelfall die Gefahrenprognose tragen, kann nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden.

7 2. Die weiteren Fragen, ob
"die erfolgte Kontrollstellenanordnung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG genügt",
"eine Kontrollstellenanordnung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG hinreichend bestimmt [ist], wenn die Kontrollstelle schriftlich lediglich 'mobile Kontrollstellen' im Stadtgebiet anordnet und die konkrete Einrichtung der 'mobilen Kontrollstellen' keinem Schriftformerfordernis mehr unterliegt",
"die erfolgte Durchführung der Kontrolle dem aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entwickelten Differenzierungsgebot genügt",
rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie betreffen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall und sind daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

8 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.