Beschluss vom 24.10.2018 -
BVerwG 4 B 50.18ECLI:DE:BVerwG:2018:241018B4B50.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 - 4 B 50.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:241018B4B50.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 50.18

  • VG Stade - 12.05.2016 - AZ: VG 2 A 74/14
  • OVG Lüneburg - 12.06.2018 - AZ: OVG 1 LB 132/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Frage,
ob es mit dem Eigentumsgrundrecht des Nachbarn eines Denkmals mit Art. 14 GG und mit Art. 3 GG vereinbar ist, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben des Nachbarn in der Umgebung eines Baudenkmals eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellt, oder ob im Rahmen der praktischen Konkordanz ein Ausgleich zwischen einem möglichen Abwehranspruch des Denkmaleigentümers und dem Eigentumsanspruch des Nachbarn zu bestimmen ist,
führt ungeachtet des Umstandes, dass sie unvollständig formuliert und deshalb nicht verständlich ist, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil sie - in einer wie auch immer vervollständigten Formulierung - für das Oberverwaltungsgericht nicht maßgeblich war. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts, Rechtsfragen zu klären, die sich die Vorinstanz nicht gestellt und die sie deshalb auch nicht beantwortet hat (BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5, vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 - ZfBR 2017, 587 Rn. 11 und vom 10. Januar 2018 - 4 BN 30.17 - NuR 2018, 488 Rn. 10).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.