Beschluss vom 25.03.2026 -
BVerwG 1 W-VR 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:250326B1WVR1.26.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2026 - 1 W-VR 1.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:250326B1WVR1.26.0]

Beschluss

BVerwG 1 W-VR 1.26

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk am 25. März 2026 beschlossen:

Die Anträge werden abgelehnt.

Gründe

1 Die wörtlich gestellten Anträge des Antragstellers,
"den BMVg zu verpflichten, den Einsatz der BeaAngelMilPers gegenüber dem ASt bis zur Klärung der Rechtslage auszusetzen, hilfsweise den BeaAngelMilPers bis dahin zu untersagen, Befehls- und Disziplinarbefugnisse gegenüber dem ASt auszuüben,"
haben keinen Erfolg. Sie sind, auch wenn sie als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss der noch nicht anhängigen Hauptsache gewertet werden können, unzulässig und unbegründet. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 17. September 2024 - 1 W-VR 6.24 - (juris Rn. 14) verwiesen.

2 Es ist auch im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller unmöglich oder unzumutbar wäre, gegen eventuelle truppendienstliche Maßnahmen nachträglichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die von ihm dafür ins Feld geführte Gefahr, dass er sich allein durch eine Betätigung im Bundesamt ... (...) nach § 132 StGB strafbar machen würde, liegt bei ordnungsgemäßer Dienstausübung schon deshalb fern, weil er jedenfalls nicht "unbefugt" im Sinne dieser Vorschrift handeln würde. Unbefugtes Handeln setzte voraus, dass er ohne die Einwilligung der maßgeblichen staatlichen Stellen handeln würde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 4 StR 416/93 - ​NJW 1994, 1228 <1229> Rn. 20; Sternberg-Lieben/​Steinberg, in: Schönke/​Schröder, StGB, 31. Aufl. 2025, § 132 Rn. 11). Das ist hier aber nicht der Fall. Dem Antragsteller wurde die Wahrnehmung seiner Aufgaben im ... mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3. April 2025 übertragen, was nach der auch hier gebotenen summarischen Betrachtung nicht zu beanstanden ist (dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 ​- 1 W-VR 8.25 -‌ juris Rn. 19 ff.). Zudem wurde er nach eigener Aussage seitens eines "Zivilisten" im ... ausdrücklich zur Aufnahme seines Dienstes aufgefordert.

3 Mit den Bedenken des Antragstellers gegen eine Tätigkeit von Soldaten in einer Dienststelle der Bundeswehrverwaltung hat sich der Senat im Übrigen wiederholt und intensiv auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2025 - 1 W-VR 8.25 - juris Rn. 30 ff. und vom 29. Januar 2026 - 1 WB 20.25 -‌ Rn. 28). Hiernach sind die Bedenken, die der Antragsteller gegen seinen Einsatz beim ... oder dem seiner Vorgesetzten vorbringt, unbegründet.